Hartz IV
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
Fundstelle: BGBl I Nr. 66 v. 29.12.2003. S. 2954
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Hartz IV, hat folgende Neuerungen gebracht:
1. Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II
Die ehemalige Arbeitslosenhilfe gibt es nicht mehr. Sozialhilfe im wesentlichen nur noch für nicht erwerbsfähige Arbeitslose.
2. Jobcenter
Beide Sozialleistungen werden bei erwerbsfähigen Arbeitslosen direkt bei der Agentur für Arbeit verwaltet. 69 Kreise und Gemeinden erhalten die Möglichkeit, die Betreuung von Langzeitarbeitslosen eigenverantwortlich zu übernehmen (kommunale Option oder Optionsmodell oder Optionskommunen).
3. Arbeitslosengeld II
Das bisherige Arbeitslosengeld (Leistung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) heißt jetzt Arbeitslosengeld I. Es kann nur noch für max 1 Jahr bezogen werden. Nach Ablauf des Arbeitslosengeld I findet ein Übergang zum Arbeitslosengeld II statt. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist Vermögens- und einkommensabhängig.
Nachfolgend der Gesetzestext:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 16 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 19 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Mikrozensusgesetzes
Artikel 21 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 23 (weggefallen)
Artikel 24 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 25 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 27 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 28 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 29 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 31 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 32 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Artikel 33 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 34 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 35b Änderung der Handwerksordnung
Artikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 36 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 37 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Artikel 38 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 38a Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 39 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 41 Änderung des Vorruhestandsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 43 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
Artikel 44 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 45 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 46 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen
Artikel 48 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 49 Änderung der Ausländergebührenverordnung
Artikel 50 Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
Artikel 51 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
Artikel 51a Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 52 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Artikel 53 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 54 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung
Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 57 Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Artikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 58 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 59 Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 59a Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 60 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
– Grundsicherung für Arbeitsuchende –
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Ka p i t e l 1
F ö rd e r n u n d F o rd e r n
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Grundsatz des Forderns
§ 3 Leistungsgrundsätze
§ 4 Leistungsarten
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 6a Option kommunaler Trägerschaft
Ka p i t e l 2
An s p r u c h s v o r a u s s e t z u n g e n
§ 7 Berechtigte
§ 8 Erwerbsfähigkeit
§ 9 Hilfebedürftigkeit
§ 10 Zumutbarkeit
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
§ 13 Verordnungsermächtigung
Ka p i t e l 3
L e i s t u n g e n
Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 14 Grundsatz des Förderns
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
§ 18 Örtliche Zusammenarbeit
Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1
Arbeitslosengeld II
§ 19 Arbeitslosengeld II
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
§ 25 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
§ 26 Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 27 Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Sozialgeld
§ 28 Sozialgeld
Unterabschnitt 3
Anreize und Sanktionen
§ 29 Einstiegsgeld
§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
§ 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
Unterabschnitt 4
Verpflichtungen anderer
§ 33 Übergang von Ansprüchen
§ 34 Ersatzansprüche
§ 35 Erbenhaftung
Ka p i t e l 4
Geme i n s ame Vo r s c h r i f t e n f ü r L e i s t u n g e n
Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren
§ 36 Örtliche Zuständigkeit
§ 37 Antragserfordernis
§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 41 Berechnung der Leistungen
§ 42 Auszahlung der Geldleistungen
§ 43 Aufrechnung
§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Abschnitt 2
Einheitliche Entscheidung
§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
§ 44b Arbeitsgemeinschaften
§ 45 Gemeinsame Einigungsstelle
Ka p i t e l 5
F i n a n z i e r u n g u n d Au f s i c h t
§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 47 Aufsicht
§ 48 Zielvereinbarungen
§ 49 Innenrevision
Ka p i t e l 6
Da t e n s c h u t z
§ 50 Datenübermittlung an Dritte
§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten
durch nichtöffentliche Stellen
§ 52 Automatisierter Datenabgleich
Ka p i t e l 7
S t a t i s t i k u n d F o r s c h u n g
§ 53 Statistik
§ 54 Eingliederungsbilanz
§ 55 Wirkungsforschung
Ka p i t e l 8
Mi twi r k u n g s p f l i c h t e n
§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
§ 58 Einkommensbescheinigung
§ 59 Meldepflicht
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit
§ 62 Schadenersatz
Ka p i t e l 9
Bu ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 63 Bußgeldvorschriften
Ka p i t e l 1 0
Be k ämp f u n g v o n L e i s t u n g smi s s b r a u c h
§ 64 Zuständigkeit
Ka p i t e l 1 1
Üb e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 65 Übergangsvorschriften
§ 66 Verordnungsermächtigung
K a p i t e l 1
F ö r d e r n u n d F o r d e r n
§ 1
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder >Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,
4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5. behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst < Leistungen
1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.
§ 2
Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen
alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung
ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige
Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner
Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung
abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer
Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige
eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit
zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in
eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen,
ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu
bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft
zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich
und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen einsetzen.
§ 3
Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können
erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung,
Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit
für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit sind
1. die Eignung,
2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre
Situation,
3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die
die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.
Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze
von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach
Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine
Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu
vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss
nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur
für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit
oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
(3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit
nicht anderweitig beseitigt werden kann.
§ 4
Leistungsarten
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
werden in Form von
1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung
und umfassende Unterstützung durch einen
persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung
in Arbeit,
2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung
des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen, und
3. Sachleistungen
erbracht.
(2) Die Agentur für Arbeit wirkt darauf hin, dass
erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche
Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der
Kranken- und Rentenversicherung, erhalten.
§ 5
Verhältnis zu anderen Leistungen
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer,
insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen,
werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen
dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses
Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dies
gilt nicht für Leistungen nach § 35 des Zwölften Buches,
soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen
sind. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des
Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.
(3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen
Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers
nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den
Antrag stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden
der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen
sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem
Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger
nach diesem Buch das Verfahren selbst
betreiben.
§ 6
Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit
Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger)
für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4,
§ 22 und § 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht
andere Träger bestimmt sind.
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung
von Aufgaben beauftragen.
§ 6a
Option kommunaler Trägerschaft
Abweichend von § 6 sind die kreisfreien Städte und
Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen
für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben
nach diesem Buch zuzulassen. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
K a p i t e l 2
A n s p r u c h s v o r a u s s e t z u n g e n
§ 7
Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen,
die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn
die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt
nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden
ihnen nur erbracht, wenn dadurch
1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft
beendet oder verringert,
2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert
werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt
lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten
erwerbsfähigen Kindes,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten
Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für
länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung
untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60
bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig
ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen
können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung
oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des
Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
oder nach § 66 Abs. 1
Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
§ 8
Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu
sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur
erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung
erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
§ 9
Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des
Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten
Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil
in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus
ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen
können, sind auch das Einkommen und Vermögen der
Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer
Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen
Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs
zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein
Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung
des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem
Vermögen nicht möglich ist oder für den
dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem
Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft
mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet,
dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach
deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
§ 10
Zumutbarkeit
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit
zumutbar, es sei denn, dass
1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder
seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich
erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere
körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes
oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die
Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr
vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit
seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten
Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die
Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem
örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass
Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung
des Kindes angeboten wird,
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen
nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf
andere Weise sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger
Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er
ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den
bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an
Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen
in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden,
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag
nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen
dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für
das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei
dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts
benötigt wird.
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe
angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der
Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig
sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind, soweit die Beiträge nicht
nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes,
soweit sie den Mindesteigenbeitrag
nach § 86 des Einkommensteuergesetzes
nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem
Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so
günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände
zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem
Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und seines Partners, mindestens aber jeweils
4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils
13 000 Euro nicht übersteigen,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich
als Altersvorsorge geförderten Vermögens
einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber
das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen,
soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand
auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung
nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche
200 Euro je vollendetem Lebensjahr des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners,
höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe
von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete
Vermögensgegenstände in angemessenem
Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder
sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener
Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung
oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von
angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu
Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
dient oder dienen soll und dieser Zweck durch
den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet
würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen
eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während
des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder
erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb
von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche
Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
§ 13
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen
zu berechnen ist,
2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als
Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert
des Vermögens zu ermitteln ist,
3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen
abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.
Die Rechtsverordnung nach Nummer 1 ist auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung zu erlassen.
K a p i t e l 3
L e i s t u n g e n
Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 14
Grundsatz des Förderns
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen
erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit
dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für
Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger
der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung
der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit
erforderlichen Leistungen.
§ 15
Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen
Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere
bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung
in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige
in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit
mindestens unternehmen muss und in welcher Form
er die Bemühungen nachzuweisen hat.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen
werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung
abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden
Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen
Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die
Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart
werden, welche Leistungen die Personen erhalten,
die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme
vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem
Umfang und unter welchen Voraussetzungen der
erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist,
wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden
Grund nicht zu Ende führt.
§ 16
Leistungen zur Eingliederung
(1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur
für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten
Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten
Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften
und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die
in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten
Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten
Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4,
§ 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle
des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus
können weitere Leistungen erbracht werden, die für die
Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das
Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach § 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit
finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen
werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interresse
liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1
als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld
II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen
zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften
über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz
sind entsprechend anzuwenden; für Schäden
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige
Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen
während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den
Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert
werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme
durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich
erfolgreich abschließen wird.
§ 17
Einrichtungen und Dienste
für Leistungen zur Eingliederung
(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit sollen die Agenturen für Arbeit eigene Einrichtungen
und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete
Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut
oder in Kürze geschaffen werden können. Die
Agenturen für Arbeit sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege
in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung
für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und
sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt,
denen die Leistung entsprechen muss, ist die Agentur für
Arbeit zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet,
wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung
insbesondere über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen
für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen
kann, und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Leistungen
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen.
§ 18
Örtliche Zusammenarbeit
(1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung
von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter
Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch
mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere
den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und
berufsständischen Organisationen zusammen, um die
gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen
zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch
zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen
Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen
für Arbeit zusammenzuarbeiten.
(2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale
Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit
nach § 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen.
(3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden,
Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen
über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung
nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach
§ 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung
festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen
eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens
genügen muss.
Abschnitt 2
Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts
Un t e r a b s c h n i t t 1
Ar b e i t s l o s e n g e l d I I
§ 19
Arbeitslosengeld II
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld
II
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich
der angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung,
2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten
Zuschlag.
Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen
mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit
Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen
ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen
Träger.
§ 20
Regelleistung
zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie
in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt
und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst
sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten
Leistungen nach dem Zwölften Buch.
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen,
die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren
Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich
Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern
331 Euro.
(3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung
jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.
Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige
der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der
Regelleistung nach Absatz 2.
(4) Die Regelleistung nach Absatz 2 wird jeweils zum
1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst,
um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung
der Regelleistung findet § 29 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften
Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens
zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung
nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate
maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 21
Leistungen für
Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe
nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung
abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig
sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche
einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20
maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen
Kindern zusammen leben und allein für deren
Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2
maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem
Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern
unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2
maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn
sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach
der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von
60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung.
(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des
Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung
eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur
Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom
Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten
Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit,
vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen
Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,
erhalten einen Mehrbedarf in angemessener
Höhe.
(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs
darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden
Regelleistung nicht übersteigen.
§ 22
Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für
die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf
des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft
so lange zu berücksichtigen, wie es dem
allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel
jedoch längstens für sechs Monate.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die
Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen
für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale
Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die
neue Unterkunft angemessen sind.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen
und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung
durch den kommunalen Träger übernommen werden.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug
durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus
anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung
eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum
nicht gefunden werden kann.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von
dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende
Verwendung durch den Hilfebedürftigen
nicht sichergestellt ist.
(5) Mietschulden können als Darlehen übernommen
werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht
stehenden Beschäftigung verhindert würde.
§ 23
Abweichende
Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen
umfasster und nach den Umständen unabweisbarer
Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch
das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere
Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei
entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung
oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen
ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird
das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen
Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen
wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu
10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei
Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen
Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der
Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann
die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von
Sachleistungen erbracht werden.
(3) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei
Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden
gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden
auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen,
den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und
Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann
das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige
innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die
Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung,
auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.
Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete
Angaben über die erforderlichen Aufwendungen
und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
§ 24
Befristeter Zuschlag nach
Bezug von Arbeitslosengeld
(1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld
II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende
des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem
Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf
des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert
vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages
zwischen
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt
bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem
Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die
mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1
Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens
160 Euro,
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft
zusammenlebenden minderjährigen Kinder
auf höchstens 60 Euro pro Kind
begrenzt.
§ 25
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
Erkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II und hat er
dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld, so wird
Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen weiter
gezahlt. Die Eingliederungsleistungen für den Erwerbsfähigen
und die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
werden durch den Bezug von Krankengeld
nicht berührt.
§ 26
Zuschuss zu Beiträgen bei
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind (§ 6 Abs. 1b, § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten
Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die
für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche
Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung
oder für eine private Alterssicherung
gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des
Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu zahlen wäre.
(2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der
Versicherungspflicht befreit sind,
2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel
42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert
sind,
erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die
Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen
Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen
gezahlt werden. Der Zuschuss
ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung
zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu
legen:
1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der
Krankenkassen (§ 245 des Fünften Buches); der zum
1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt
jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden
Kalenderjahres,
2. für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der
Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.
§ 27
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung
zu bestimmen,
1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen
die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert
werden können,
2. bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen
werden,
3. unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert
werden können.
Un t e r a b s c h n i t t 2
S o z i a l g e ld
§ 28
Sozialgeld
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben,
erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen
nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1
Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende
Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr
80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung;
2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden
auch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 49
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird;
3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten
Maßnahmen.
(2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend.
Un t e r a b s c h n i t t 3
An r e i z e u n d S a n k t i o n e n
§ 29
Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen
Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld
wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum
eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate
erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes
soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie
die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden,
in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld
zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist
neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2
genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden
Regelleistung herzustellen.
§ 30
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig
sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2
Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit
ein Betrag
1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis
400 Euro,
2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil
des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht
mehr als 900 Euro beträgt und
3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil
des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht
mehr als 1 500 Euro beträgt,
abzusetzen.
§ 31
Absenkung und
Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des
Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom
Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte
Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem
Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur
Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für
den Abbruch gegeben hat.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz
schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung
der Agentur für Arbeit, sich bei ihr zu melden
oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin
zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen
wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das
Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach
§ 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden
Regelleistung abgesenkt.
(3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1
oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um
jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden
Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe
nach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können auch die
Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei
einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom
Hundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen
nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen
Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der
erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen
nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach
Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen
oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen
für die Gewährung oder Erhöhung des
Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches
Verhalten fortsetzt,
3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder
erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt
einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs
nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt
hat oder
b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen
für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die
das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld begründen.
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr,
jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen
1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen
nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz
3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über
die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
(6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des
Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes,
der die Absenkung oder den Wegfall der
Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern
drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls
der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften
Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3
ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.
§ 32
Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
§ 31 Abs. 1 bis 3 sowie 6 gilt entsprechend für Bezieher
von Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die in § 31
Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
Un t e r a b s c h n i t t 4
Ve r p f l i c h t u n g e n a n d e r e r
§ 33
Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen,
der nicht Leistungsträger ist, können die Träger
der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige
an den anderen bewirken, dass der Anspruch bis
zur Höhe der erbrachten Leistungen auf die Agentur für
Arbeit übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur
bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des
anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach
bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die
unterhaltsberechtigte Person
1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft
lebt,
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch
nicht geltend macht; dies gilt nicht für
Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Hilfebedürftiger,
b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht
abgeschlossen haben
gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten
steht und schwanger ist oder
4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten
Lebensjahres betreut.
Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Einkommen
und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person
das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen übersteigt. Die Träger der Leistungen
nach diesem Buch können den Übergang eines
Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den
Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bewirken. Sie können bis zur Höhe der bisherigen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch auf
zukünftige Leistungen klagen, wenn die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich noch
längere Zeit erbracht werden müssen.
(3) Die schriftliche Anzeige an den anderen bewirkt,
dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hilfebedürftigen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung
gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der
Regelung des Absatzes 1 vor.
§ 34
Ersatzansprüche
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich
oder grob fahrlässig
1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder
die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
2. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
an sich oder an Personen, die mit ihm
in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz
der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von der
Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen,
soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch
oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig
machen würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum
Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf
den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf
des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die
Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung
der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides
gleich.
§ 35
Erbenhaftung
(1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen
verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten
zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und
1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den
Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro
liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers
war oder mit diesem verwandt war und nicht
nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers
mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt
und ihn gepflegt hat,
2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte
bedeuten würde.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem
Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt
sinngemäß.
K a p i t e l 4
Geme i n s ame Vo r s c h r i f t e n
f ü r L e i s t u n g e n
Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren
§ 36
Örtliche Zuständigkeit
Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 1
ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der
erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach
§ 6 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen
Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
§ 37
Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
werden auf Antrag erbracht.
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein,
an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem
Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich
gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.
§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet,
dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt
ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere
erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft,
gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der
die Leistungen beantragt.
§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
der
1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
entscheidet oder
2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte
Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 und 4),
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund
Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
sind entsprechend anwendbar.
(2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind
56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für
Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und
Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt
nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches.
§ 41
Berechnung der Leistungen
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der
Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen
nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung
anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs
Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.
(2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu
0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§ 42
Auszahlung der Geldleistungen
Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im
Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut
überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind
die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt
nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung
eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes
Verschulden nicht möglich ist.
§ 43
Aufrechnung
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert
der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung
mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem
Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche
auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der
Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige
oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die
Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.
§ 44
Veränderung von Ansprüchen
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen
Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage
des einzelnen Falles unbillig wäre.
Abschnitt 2
Einheitliche Entscheidung
§ 44a
Feststellung von
Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende
erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Teilt der kommunale
Träger oder ein Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung
zuständig wäre, die Auffassung der Agentur
für Arbeit nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Bis zur
Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur
für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
§ 44b
Arbeitsgemeinschaften
(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen
nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine
Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten
Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung
und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten
der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes
und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.
(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein
Geschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich
und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit
und die Kommunen sich die bei der Errichtung der
Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung
des Geschäftsführers einigen, wird er von der
Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd
jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet,
ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur
für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der
Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch
wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Buch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88
Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeitsgemeinschaft
ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.
(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger
alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die
für seine Leistungen erheblich sein können.
(5) In den Fällen des § 6a gelten die Absätze 1 bis 4
nicht.
§ 45
Gemeinsame Einigungsstelle
(1) Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit oder
die Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden zwischen
den Trägern der Leistungen nach diesem Buch sowie bei
Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit mit einem Leistungsträger,
der bei voller Erwerbsminderung zuständig
wäre, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Ihr
gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der
Agentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung
an. Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam
bestimmt. Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden,
ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd
ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur
für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.
(2) Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche
Entscheidung anstreben. Sie zieht im notwendigen
Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet
mit der Mehrheit der Mitglieder. Die Sachverständigen
erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die
Aufwendungen trägt der Bund.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung
Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen
Einigungsstelle zu bestimmen.
K a p i t e l 5
F i n a n z i e r u n g u n d A u f s i c h t
§ 46
Finanzierung aus Bundesmitteln
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der
Bundesagentur erbracht werden. Er erstattet der Bundesagentur
hierfür die Verwaltungskosten. In den Fällen
des § 6a regelt das Bundesgesetz nach § 6a eine entsprechende
Finanzierung; eine Pauschalierung ist zulässig.
Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben
die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf
die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind, es sei denn,
dass die Maßstäbe in einer Zielvereinbarung (§ 48) geregelt
sind.
(2) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen
Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen
monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld
II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung
im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine
Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen,
die im vorangegangenen Kalendervierteljahr
innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben
haben, entspricht.
§ 47
Aufsicht
(1) Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem
Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an
seine Auffassung binden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz
1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.
§ 48
Zielvereinbarungen
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen soll das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit mit der Bundesagentur Vereinbarungen zur Erreichung
der Ziele nach diesem Buch abschließen. Die Vereinbarungen
können
1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
ersetzen,
2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten
zulassen.
§ 49
Innenrevision
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische
Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch
eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal
geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht
hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder
wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der
Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt
werden.
(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit
seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der
Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.
(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit vor.
K a p i t e l 6
Da t e n s c h u t z
§ 50
Datenübermittlung an Dritte
(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung
von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind,
Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser
Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die §§ 395 und 397 des Dritten Buches sind entsprechend
anzuwenden.
§ 51
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Abs. 5
des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen,
auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten
Datenbestand umfasst.
§ 52
Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur darf Personen, die Leistungen
nach diesem Buch beziehen, regelmäßig im Wege des
automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von
ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfalloder
Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges
nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht
oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung
zusammentreffen,
3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
an das Bundesamt für Finanzen
übermittelt worden sind,
4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2
Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen
Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des
Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
und
5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von
ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen
werden oder wurden.
(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs
darf die Bundesagentur die folgenden Daten einer
Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, an
die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
1. Name und Vorname,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Anschrift,
4. Sozialversicherungsnummer.
(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen
Daten und Datenträger sind nach Durchführung des
Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder
zu vernichten. Die Agenturen für Arbeit dürfen die ihnen
übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1
nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen
die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen
führt, sind unverzüglich zu löschen.
K a p i t e l 7
S t a t i s t i k u n d F o r s c h u n g
§ 53
Statistik
(1) Die kommunalen Träger teilen der Bundesagentur
die bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
bei ihnen anfallenden Daten mit. Die Bundesagentur
erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende anfallenden und den ihr
von den kommunalen Trägern mitgeteilten Daten Statistiken.
Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und
bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung ein. Die §§ 280, 281 und 282a
des Dritten Buches gelten entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale
der Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen.
(3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz
1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewährleistet,
dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entsprochen
werden kann.
§ 54
Eingliederungsbilanz
Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11
des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne
Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit
führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren
zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden.
§ 55
Wirkungsforschung
Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind
regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung nach § 282 des Dritten
Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit und die Bundesagentur können in Vereinbarungen
Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen.
Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung
beauftragt werden.
K a p i t e l 8
Mi twi r k u n g s p f l i c h t e n
§ 56
Anzeige- und
Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder
beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer vorzulegen.
Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,
so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen
einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber
enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
§ 57
Auskunftspflicht von Arbeitgebern
Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren
Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die
für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen
nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für
Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben
über das Ende und den Grund für die Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses.
§ 58
Einkommensbescheinigung
(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach
diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige
Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem
unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie
die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die
Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt
worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der
Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen.
Die Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung
beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch
beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen
gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem
Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung
des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen
Vordruck unverzüglich vorzulegen.
§ 59
Meldepflicht
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309
des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel
der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend
anzuwenden.
§ 60
Auskunftspflicht und
Mitwirkungspflicht Dritter
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch
beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet
sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen
oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf
Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich
ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem
Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet
ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch
auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben
führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der
Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über
damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder
Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung
der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung
ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder
bezieht oder dessen Partner oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über
die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt,
Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der
Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu
berücksichtigen, haben
1. dieser Partner,
2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder
Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu
erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch
beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder
ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in
Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie
in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für
Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung
der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
§ 61
Auskunftspflichten bei
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit
erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für
Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen,
die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen
zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie
haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind,
unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
(2) Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung
sind verpflichtet,
1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über
den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle
weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung
benötigt werden, und
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens
durch den Maßnahmeträger zuzulassen.
Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen
des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu
übermitteln.
§ 62
Schadenersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig ausfüllt,
2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
K a p i t e l 9
Bu ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 63
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der
Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts
oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1
oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig
gewährt oder
6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch
auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zweitausend Euro geahndet werden.
K a p i t e l 1 0
Be k ämp f u n g v o n
L e i s t u n g smi s s b r a u c h
§ 64
Zuständigkeit
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt
der Dritte Abschnitt des Siebten Kapitels des Dritten
Buches.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur,
für die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1
Nr. 6 sind Verwaltungsbehörden auch die Behörden der
Zollverwaltung, jeweils für ihren Geschäftsbereich.
K a p i t e l 1 1
Üb e rg a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 65
Übergangsvorschriften
(1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen
ab 1. Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler
oder Sozialhilfe beziehen, und den mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die für die
Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach diesem Buch ab 1. Januar 2005 erforderlichen
Angaben erheben. § 60 des Ersten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch.
(3) § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben
der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde.
(4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige
Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet
haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein
deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind
und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen,
ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu
beenden. Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch,
wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden
ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag
das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten
Buches gilt entsprechend.
(5) § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die
in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom
31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des
Grundfreibetrags in Höhe von 200 Euro je vollendetem
Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des
Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13 000 Euro ein
Höchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt.
(6) § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006
mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung
für bis zu zwölf Monate geschlossen werden soll.
§ 66
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung
1. Einzelheiten des Übergangs von den Trägern der Sozialhilfe
auf die Bundesagentur festzulegen,
2. den Mindestinhalt von Vereinbarungen der Agenturen
für Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe über den
Übergang festzulegen.
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
b) Die Angabe zu § 28a wird wie folgt gefasst:
„§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung“.
2. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“
das Komma gestrichen und die Wörter „Insolvenzgeld
und Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter
„und Insolvenzgeld“ ersetzt.
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
können in Anspruch genommen werden
1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die
sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit,
sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch
Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.“
4. Die Überschrift zu § 28a wird wie folgt gefasst:
„§ 28a
Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung“.
5. In § 51 Abs. 2 werden die Wörter „soweit der Leistungsberechtigte
dadurch nicht“ durch die Wörter
„wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist,
dass er dadurch“ ersetzt.
6. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder anstelle von
Arbeitslosenhilfe gewährt wird“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen
Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5
und 6 des Wohngeldgesetzes sind, “.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 53 wird die Angabe „Erster
Unterabschnitt Mobilitätshilfen“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe
„Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56 (weggefallen)“.
d) Die Angaben zum Vierten Kapitel, Achter Abschnitt,
Siebter Unterabschnitt werden wie folgt
gefasst:
„Siebter Unterabschnitt
§§ 190–206 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:
„§ 336 Leistungsrechtliche Bindung“.
e1)Die Angabe zu § 367 wird wie folgt gefasst:
„§ 367 Bundesagentur für Arbeit“.
f) Die Angaben zu den §§ 368a, 374a, 418, 421,
421b und 421d werden wie folgt gefasst:
„§ 368a (weggefallen)
§ 374a (weggefallen)
§ 418 (weggefallen)
§ 420 (weggefallen)
§ 421 (weggefallen)
§ 421b (weggefallen)
§ 421d (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 421e wird wie folgt gefasst:
„§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen
Fällen“.
h) In der Angabe zu § 427 werden die Wörter „und
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
i) Nach der Angabe zu § 434j wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „und Arbeitnehmerhilfe“
gestrichen.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Teilarbeitslosengeld“
das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Von den Agenturen für Arbeit werden Job-
Center als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet,
die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz
suchen. Im Job-Center werden diese Personen
informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf
geklärt und der erste Eingliederungsschritt verbindlich
vereinbart.“
4. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem
Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels,
nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels,
nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt
des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417,
421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige
Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen
in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen
sind.“
5. In § 41 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
6. In § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
7. In § 53 Abs. 3 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
8. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
folgt geändert:
a) Die Angaben
„Erster Unterabschnitt
Mobilitätshilfen“
und
„Zweiter Unterabschnitt
Arbeitnehmerhilfe“
werden gestrichen.
b) § 56 wird aufgehoben.
9. In § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
9a. In § 61 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
10. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
Arbeitslosengeld“ die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“
und nach den Wörtern „des Arbeitslosengeldes“
die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
10a. In § 87 werden die Wörter „das Nähere über fachkundige
Stellen, das Verfahren der Zulassung von
Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen
und deren Zulassung zu bestimmen“ durch die
Wörter „die Voraussetzungen für die Anerkennung
als fachkundige Stelle und für die Zulassung von
Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung
von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze
zu bestimmen und das Verfahren für die
Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung
von Trägern und Maßnahmen zu regeln“
ersetzt.
11. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäftigung“
das Komma und die Wörter „mit Ausnahme
der Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
12. § 116 Nr. 6 wird aufgehoben.
13. In § 123 Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
14. § 190 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. Dezember
2004 bewilligt werden.“
15. Im Vierten Kapitel, Achter Abschnitt wird der Siebte
Unterabschnitt aufgehoben.
16. In § 207 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
17. In § 207a Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
18. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
19. In § 270a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur
für Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt.
Die Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt
seine Aufwendungen.“
20. In § 304 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „diesem“
die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.
21. In § 309 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
22. In § 311 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
23. In § 312 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
24. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
25. In § 323 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
Arbeitslosenhilfe gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
26. In § 324 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausbildungsgeld“
das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
und die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
27. § 325 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe
werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
28. In § 330 Abs. 4 werden die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
29. In § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 werden
jeweils nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das
Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
29a. § 336 wird wie folgt gefasst:
„§ 336
Leistungsrechtliche Bindung
Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten
Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch
durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur
hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht
feststellende Verwaltungsakt wirksam
ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.“
30. § 339 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „1.“ vor den Wörtern „der Vorschriften“
wird gestrichen.
b) Nach den Wörtern „Teilhabe am Arbeitsleben“
wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
31. In § 363 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Ausgaben
der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe
und“ und das Wort „weiteren“ gestrichen.
32. § 394 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Ersatzansprüchen“
das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
bb) Nummer 11 wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
32a. § 367 wird wie folgt gefasst:
„§ 367
Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale
auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen
auf der mittleren Verwaltungsebene und
Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene.
Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen
errichten.
(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung
für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik.
Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung
mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik
der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen
zusammen.
(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.“
32b. § 368 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung
der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung
die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme
der Länder übernehmen.“
32c. § 371 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „bei“ die
Wörter „den Regionaldirektionen und“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „nicht“ durch
die Wörter „nur bei Abwesenheit des Mitglieds“
ersetzt.
32d. § 373 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern.
Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter
benennen.“
32e. § 374 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl
darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe
kann bis zu zwei Stellvertreter benennen.“
32f. § 374a wird aufgehoben.
32g. In § 377 Abs. 1 werden nach dem Wort „Selbstverwaltung“
die Wörter „und die Stellvertreter“ eingefügt.
32h. § 379 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsausschüsse“
die Wörter „der Regionaldirektionen
und“ gestrichen.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
32i. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung
werden vom Vorstand nach Anhörung des
Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen
bestellt.“
32j. In § 387 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Regionaldirektionen und“ die Wörter „die Leiter“
eingefügt.
33. § 418 wird aufgehoben.
34. § 419 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und
Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
haben Anspruch auf
Übernahme der durch die Teilnahme an einem
Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht,
der für die berufliche Eingliederung erforderlich
ist, entstehenden Kosten für längstens
sechs Monate, wenn sie
1. arbeitslos sind, sich bei der zuständigen
Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben,
und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
nicht haben und
2. im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aussiedlungsgebieten
mindestens fünf Monate
in einer Beschäftigung gestanden haben, die
bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige
Beschäftigung gewesen wäre.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für
einen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1
haben auch
1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge
im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
die die in Absatz 1
genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte
anerkannt sind und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben, und
3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
der Bundesrepublik Deutschland
durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks
oder durch Übernahmeerklärung nach
§ 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland
aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),
wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
Die Personen nach Satz 1 haben die besonderen
Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
1. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von
mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr
vor der Ausreise ausgeübt haben,
2. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache
nicht besitzen und
3. beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch-
Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung
dienende Erwerbstätigkeit im Inland
aufzunehmen.
Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens
70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der
Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im
Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte
und die Tragung der durch den Deutsch-Sprachlehrgang
entstehenden Kosten eine unbillige
Härte darstellen würde.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach der
Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschriften über die Förderung der
beruflichen Weiterbildung sind entsprechend
anzuwenden, soweit die Besonderheiten der
Sprachförderung nicht entgegenstehen.“
35. Die §§ 420 und 421 werden aufgehoben.
36. In § 421a Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
37. § 421b wird aufgehoben.
38. § 421d wird aufgehoben.
39. In § 421g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
39a. § 421e wird wie folgt gefasst:
„§ 421e
Förderung der
Weiterbildung in besonderen Fällen
Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer
Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen,
dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor
dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem
Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.“
40. § 427 wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift werden die Wörter „und
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Arbeitslosenhilfe
nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4,“
gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „oder
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
41. § 434 Abs. 2, §§ 434b, 434c Abs. 4 und 5, § 434g
Abs. 4 und 6 werden aufgehoben.
41a. In § 434j werden die Absätze 13 und 14 wie folgt
gefasst:
„(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der
Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1
in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
führen ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung
„vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der
Regionaldirektion“; die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
der Landesarbeitsämter im Sinne des
§ 395 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2003
geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004
die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung
der Regionaldirektion“. Die Direktorinnen
und Direktoren im Sinne des § 396 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab
dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung der Agentur
für Arbeit“.
(14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember
2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder des Verwaltungsrates und der
Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am
30. Juni 2004.“
42. Nach § 434j wird folgender § 434k eingefügt:
„§ 434k
Viertes Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Die §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum
1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende
des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden,
wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch
entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen
hat.
43. Dem § 436 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
gilt für die nach den Absätzen 1 und 2
übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten
entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes
vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten
auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für
Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f und 18g
für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.“
2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende
Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
3. In § 7a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu
stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers
(§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des
Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.“
4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
5. § 28a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10
und 11 angefügt:
„10. die Angabe, ob er zum Arbeitgeber in einer
Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter
oder Verschwägerter in gerader Linie
bis zum zweiten Grad steht und
11.„ die Angabe, ob er als geschäftsführender
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung tätig ist.“
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld
II nach dem Zweiten Buch beziehen,
soweit sie nicht familienversichert
sind, es sei denn, dass diese Leistung nur
darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten
Buches bezogen werden; dies gilt
auch, wenn die Entscheidung, die zum
Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend
aufgehoben oder die Leistung
zurückgefordert oder zurückgezahlt worden
ist.“
2. Dem § 6 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld
II.“
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
das Komma und die Wörter „Arbeitslosenhilfe
oder“ gestrichen und nach der Angabe „(§ 5
Abs. 1 Nr. 2)“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld II
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)“ eingefügt.
3a. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
angefügt:
„7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger
Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb
von drei Monaten nach Ende des
Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler
sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1
des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte
Ehegatten und Abkömmlinge,
die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs
bei einem dortigen Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
waren,
8.„ innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar
2005 Personen, die in der Vergangenheit
laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz
bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt
gesetzlich oder privat krankenversichert
waren.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur
gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1
Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2
des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt
werden, reicht als vorläufiger Nachweis der
vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren
nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes
ausgestellte Registrierschein und die
Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes
zuständigen Behörde,
dass die Ausstellung dieser Bescheinigung
beantragt wurde.“
4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 5
Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „ , 2, 3“ eingefügt.
5. § 47b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Arbeitslosengeldes“ das Komma und die
Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
bb) „Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten
Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes
II.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch das Wort „Arbeitslosengeld II“
ersetzt.
6. In § 49 Abs. 1 Nr. 3a wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
7. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe
nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter
„Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
8. In § 186 Abs. 2a werden nach den Wörtern „der
Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach
dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem
Wort „ Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
9. In § 190 Abs. 12 werden nach den Wörtern „der
Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach
dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem
Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
10. § 203a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2“ wird die
Angabe „und Nr. 2a“ eingefügt.
11. § 232a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
der dreißigste Teil des 0,3620fachen
der monatlichen Bezugsgröße; in Fällen, in
denen diese Personen weitere beitragspflichtige
Einnahmen haben, wird der Zahlbetrag
des Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung
diesen beitragspflichtigen
Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet,
dass als beitragspflichtige Einnahmen
insgesamt der in diesem Satz genannte Teil
der Bezugsgröße gilt.“
11a. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
„des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende
Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“
eingefügt.
12. Nach § 245 wird folgender § 246 eingefügt:
„§ 246
Beitragssatz für
Bezieher von Arbeitslosengeld II
Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine
Beitragssatz der Krankenversicherung, den das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung jeweils zum 1. Oktober feststellt. Der Beitragssatz
ist auf eine Stelle nach dem Komma zu
runden. Er gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden
Jahres an für ein Kalenderjahr.“
12a. In § 251 Abs. 4 werden die Wörter „Bezieher von
Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die
Wörter „nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen
Bezieher von Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
13. In § 252 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe
nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld
II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung
bei Arbeitslosenhilfe“.
b) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei
Beziehern von Arbeitslosenhilfe
§ 276c„ Beitragstragung und Beitragszahlung
bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe“.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern „des
Dritten Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden
Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“
eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Dritten
Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende
Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“
das Komma durch das Wort „oder“
ersetzt und die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht
für Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise
oder
b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
des Zweiten Buches beziehen oder
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen
Anspruch auf Ausbildungsförderung haben
oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des
Dritten Buches bemisst,“.
2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden
von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im
letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld
II nicht versichert waren und
1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld
II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung bleiben oder
2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit
einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen
einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, der so
ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der
Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines
höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen
an Hinterbliebene erbracht werden und
für die Versicherung auch während des Bezugs
von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens
ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie
bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung
zu zahlen sind.“
3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld
II“ ersetzt.
4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das
Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise
oder
b) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
des Zweiten Buches beziehen, oder
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch
auf Ausbildungsförderung haben
oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
bemisst.“
5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das
Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
b) Das Wort „, Unterhaltsgeld“ wird gestrichen.
6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „nicht
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt
worden ist“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld
II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder
nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten
Buches erbracht worden sind,“ ersetzt.
7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt gefasst:
„2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
der Betrag von 400 Euro,
2b.„ bei Personen, die neben Arbeitslosengeld
auch Arbeitslosengeld II beziehen und bei
denen die für das Arbeitslosengeld nach
Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige
Einnahme einen Betrag von 400 Euro
unterschreitet, für das Arbeitslosengeld II
die Differenz zwischen dem Betrag von
400 Euro und der für das Arbeitslosengeld
nach Nummer 2 ermittelten beitragspflichtigen
Einnahme,“.
b) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt:
„2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld
oder Teilübergangsgeld beziehen,
80 vom Hundert des dieser Leistung
zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,“.
8. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
9. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
9a. In § 196 Abs. 4 werden nach den Wörtern „des Dritten
Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden
Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
10. Dem § 229 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe
bezogen haben und wegen des Bezugs
dieser Leistung versicherungspflichtig waren, bleiben
für die Dauer des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig.“
11. Nach § 233a wird folgender Dritter Unterabschnitt
eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 234
Übergangsgeldanspruch und
-berechnung bei Arbeitslosenhilfe
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben
Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch
auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht
arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der
Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und
für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge
zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist
für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4
in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
anzuwenden.“
12. Dem § 252 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9
angefügt:
„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von
Arbeitslosenhilfe nicht vor, wenn die Bundesanstalt
für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung
oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen
oder an sie selbst gezahlt
hat.“
13. Dem § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Wörter
angefügt:
„mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld
II,“.
14. Dem § 256a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten
auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld
II.“
15. Dem § 263 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten
sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni
1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005
aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
werden nicht bewertet.“
16. § 276a wird aufgehoben.
17. Nach § 276a werden die folgenden §§ 276b
und 276c eingefügt:
„§ 276b
Beitragspflichtige Einnahmen
bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern
von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
§ 276c
Beitragstragung und Beitragszahlung
bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
vom Bund getragen. Sie werden von der
Bundesagentur für Arbeit gezahlt.“
Artikel 7
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter „des Dritten
Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
die Wörter „des Zweiten oder des Dritten Buches“
ersetzt.
2. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes
Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für
Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft
und Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
3. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch
die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes
Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen
für Bekleidung bei Schwangerschaft
und Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
4. In § 52 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch
die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes
Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
5. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe“
jeweils durch die Wörter „dem Arbeitslosengeld
II“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt
oder erhält der Versicherte nur Leistungen
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden
die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“
6. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Meldepflichtige
nach dem“ die Wörter „Zweiten oder“ eingefügt.
7. In § 211 Satz 1 werden nach den Wörtern „insbesondere
mit“ die Wörter „den Behörden der Zollverwaltung,“
eingefügt und das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
(860-8)
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:
„Solange ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen
nach Satz 2 oder 3 noch nicht zur Verfügung
steht, sind die Plätze vorrangig für Kinder, deren
Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- oder
beschäftigungssuchend sind, zur Verfügung zu stellen.“
2. Dem § 89f wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches
sind im Falle von Haushalten, zu denen ausschließlich
Personen rechnen, die Leistungen nach diesem Buch
erhalten, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft
berücksichtigt worden sind, 56 vom Hundert der
bei der Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft,
mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und
Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt
nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten
Buches oder wenn neben der Leistung gleichzeitig
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden
ist.“
Artikel 9
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der
Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern“.
b) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit“.
c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur
für Arbeit“.
2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
3. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
4. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„Die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
6. In § 79 Nr. 4 wird das Wort „Landesarbeitsamtsbezirke“
durch das Wort „Bundesländer“ ersetzt.
7. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das
Wort „der“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die
Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Landesarbeitsamtsbezirken“
durch das Wort „Bundesländern“
ersetzt.
f) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
g) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
h) In Absatz 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
i) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Bestellung“ das
Wort „dem“ durch das Wort „der“ und das Wort
„Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“
ersetzt.
j) In Absatz 9 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Bundesagentur für
Arbeit“ und das Wort „ihm“ durch das Wort
„ihr“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „unterstützen
die Arbeitsämter“ durch die Wörter „unterstützt
die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
9. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die
Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Bundesagentur für
Arbeit“ und das Wort „diesem“ durch das Wort
„dieser“ ersetzt.
10. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter „des zuständigen
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
11. In § 88 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „Der Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
12. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
13. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „die Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Präsident
oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes“
durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt.
14. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ und das
Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter
„Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
f) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. § 107 Abs. 3 wird aufgehoben.
16. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „im Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“
durch die Wörter „Bezirk einer Agentur für Arbeit“
ersetzt.
17. In § 117 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „der Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
18. In § 118 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeitsämter und
Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Bundesagentur
für Arbeit“, das Wort „erlassen“ durch das
Wort „erlässt“ und die Wörter „beim Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „der Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
19. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „die Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied,
das sie vertritt.“
20. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 120
Widerspruchsausschüsse
der Bundesagentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Bei jedem Landesarbeitsamt
besteht ein Widerspruchsausschuss
aus sieben Mitgliedern“ durch die Wörter
„Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse
ein, die aus sieben Mitgliedern
bestehen“ und die Wörter „das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „die Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Bundesagentur für Arbeit beruft
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen
Organisationen behinderter Menschen, der
im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften,
die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen
wesentliche Bedeutung haben,
gemacht wird,
die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag
der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit
sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen
wesentliche Bedeutung haben, sowie
das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit
vertritt und
die Vertrauensperson.“
21. In § 121 Abs. 1 werden die Wörter „den Widerspruchsausschuss
beim Landesarbeitsamt“ durch
die Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
22. In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
23. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
24. In § 156 Abs. 3 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „die Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
25. § 158 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Widerspruchsausschuss
beim Landesarbeitsamt“ durch die
Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsidenten
oder der Präsidentin des Landesarbeitsamtes“
durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1/2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:
1. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder-
und Jugendhilferecht sowie im Recht der
Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung,
Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz,
dem Zweiten und dem Achten
Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz
vorgesehenen Leistung benötigt werden,“.
2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
§ 20 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „ ,Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld
II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit
sie in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht familienversichert sind, es sei denn, dass
diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird
oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des
Zweiten Buches bezogen werden,“.
Artikel 11a
Änderung des Gesetzes
über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung
(860-6-21)
Dem § 6 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), das durch Artikel
1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
sind 56 vom Hundert der bei der Leistung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigten tatsächlichen Aufwendungen
für Unterkunft, mit Ausnahme der Aufwendungen
für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht
zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben
der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gleichzeitig Wohngeld
nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.“
Artikel 12
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(2126-13)
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder die
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen und das Wort „Leistungen“
durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
2. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und insoweit, als ihm
Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren
ist, auf den Bund“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2212-2)
In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter
„Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“
durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(2212-4)
In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das
zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die
Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten“ durch die
Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(2330-22-2)
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2414) werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe
nach § 190 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Wohnraumförderungsgesetzes
(2330-32)
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird
wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.7 Buchstabe d wird das Wort
„Flüchtlingsgesetzes“ durch das Wort „Flüchtlingshilfegesetzes“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 1.7 werden folgende Nummern
1.8 bis 1.10 eingefügt:
„1.8 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Krankentagegelder,
1.9„ die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Bezüge, die auf
Grund gesetzlicher Vorschriften aus
öffentlichen Mitteln versorgungshalber
an Wehr- und Zivildienstbeschädigte
oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte
und Kriegshinterbliebene sowie
ihnen gleichgestellte Personen
gezahlt werden, soweit es sich nicht um
Bezüge handelt, die auf Grund der
Dienstzeit gewährt werden,
1.10 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-DHilfegesetzes,“.
cc) Nummer 2.2 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 2.3 wird die Nummer
2.2.
ee) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5
eingefügt:
„5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für
die Kosten des notwendigen Unterhalts
einschließlich der Unterkunft sowie der
Krankenhilfe für Minderjährige und junge
Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2,
§ 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und
§ 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,“.
ff) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6.
gg) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke,
soweit sie nicht von
Nummer 6.2 erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von
Buchstabe b, Nummer 6.2 oder
Nummer 6.3 erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des
Ausbildungsgeldes nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,“.
hh) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3
eingefügt:
„6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Zuwendungen,
die auf Grund des Fulbright-
Abkommens gezahlt werden,“.
ii) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 19 sowie den §§ 24
und 28 in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit
diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten
Kosten für den Wohnraum
übersteigen,“.
jj) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ gestrichen
und die Angabe „Nummern 5.3 und 5.4“
durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ ersetzt.
2. In § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe
nach den §§ 190 bis 195 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden das Wort „geförderten“
durch das Wort „geförderte“ und die Angabe „§ 47
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4“ ersetzt.
b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 88e Abs. 2, 3
und 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 88e Abs. 2, 3
und 5 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
4. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe „in der ab 1. Januar
2002“ durch die Angabe „ab 1. Januar 2002 in der jeweils“
ersetzt.
5. In § 52 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Satzes“ durch
das Wort „Absatzes“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
(240-1)
§ 11 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 829), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August
2001 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe nach
§ 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch
die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
über die Bedürftigkeit und das bei den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende
Einkommen sind nicht anzuwenden.“
Artikel 17a
Änderung des Gesetzes
über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
(240-11)
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen
Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2000
(BGBl. I S. 775), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die
Wörter „oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
eingefügt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor
der Registrierung von“ die Wörter „der zuständigen
Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der
maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „in
der Regel von“ die Wörter „der zuständigen Agentur
für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgebenden
Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die für den Zuweisungsort zuständige Agentur für
Arbeit kann für die Dauer eines Aufenthalts an
einem anderen Ort die Leistungen weitergewähren,
wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler oder
eine erwerbsfähige Spätaussiedlerin sich dort
nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke
der Arbeitsuche aufhält, die Agentur für Arbeit
vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt
und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;“.
Artikel 17b
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(255-1)
§ 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“.
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verfolgte, die an nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung
mit §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Förderung zugelassenen Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld
bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender
Anwendung des § 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“
3. In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“
durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Ausländergesetzes
(26-6)
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 37 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
2. In § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils
die Wörter „Sozial- oder Arbeitslosenhilfe“ durch die
Wörter „Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
(26-7)
In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird
das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 19a
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
(2178-1)
Nach § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 56 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Erstattung
Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach
den §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft,
mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung,
nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall
des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
oder wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3
gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet
worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des
§ 4a des Wohngeldgesetzes bewohnt wird.“
Artikel 20
Änderung des Mikrozensusgesetzes
(29-27)
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mikrozensusgesetzes vom
17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 3
Abs. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „-hilfe“ wird durch das Wort „Arbeitslosengeld
II“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Altenteil; Sozialhilfe;“ wird das
Wort „Sozialgeld;“ eingefügt.
2. In Buchstabe i wird die Angabe „-hilfe“ durch das Wort
„Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Zivilprozessordnung
(310-4)
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166), wird
wie folgt geändert:
1. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden nach den Wörtern „für
die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,“
die Wörter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch,“ und nach den Wörtern „§ 91 Abs. 3
Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ die Angabe
„ , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
eingefügt.
2. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern
„des Bundessozialhilfegesetzes“ die Wörter
„oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 22
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Arbeitsförderung
einschließlich der übrigen Aufgaben der
Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung
einschließlich der sonstigen Aufgaben der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 51 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „der Arbeitsförderung
einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt
für Arbeit“ durch die Wörter „der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung
einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 23
(weggefallen)
Artikel 24
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
(362-2)
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Träger
der Sozialhilfe,“ die Wörter „bei der Durchführung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Bundesagentur
für Arbeit,“ eingefügt.
Artikel 25
Änderung des Wohngeldgesetzes
(402-27)
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2690), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
„Fünfter Teil
Mietzuschuss für
Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§ 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstellung
des Mietzuschusses
§ 32 Bemessung des Mietzuschusses
§ 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschusses,
Belehrungspflicht, sonstige anzuwendende
Vorschriften, Zuständigkeit“
durch die Angabe
„Fünfter Teil
Mietzuschuss für
Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§§ 31 bis 33 (weggefallen)“
ersetzt.
2. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 4
ersetzt:
„(2) Empfänger von
1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des
Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar
erklärt,
5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
und
6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
in Haushalten, zu denen ausschließlich
Empfänger dieser Leistungen gehören,
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt
worden sind (Leistungen), sind von
Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten
auch die in § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
§ 19 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2
des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
genannten Personen, die bei der Ermittlung
des Bedarfs berücksichtigt worden sind. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens
zur Feststellung von Grund und Höhe
der Leistung.
(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2
vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder
bleibt unberührt.
(4) Das an einen nach Absatz 2 vom Wohngeld
ausgeschlossenen Antragsteller oder im Falle eines
solchen Antrags an den Empfänger der Miete
gezahlte Wohngeld wird bei Sozialleistungen, deren
Gewährung oder Höhe von anderen Einkommen
abhängt, nicht als Einkommen des ausgeschlossenen
Antragstellers berücksichtigt.“
2a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltsgrößen
bis zu zwölf Personen“ durch die Wörter „bis zu
zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Haushaltsgrößen
bis zu fünf Personen“ durch die Wörter „bis zu
fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder“
ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Haushaltsgrößen
über zwölf Personen“ durch die Wörter „über
zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder“
und das Wort „Personen“ durch das Wort
„Familienmitglieder“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „außer beim Mietzuschuss
nach dem Fünften Teil“ gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes
sind der Antragberechtigte und seine folgenden
Angehörigen:
1. der Ehegatte,
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte
zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte
zweiten und dritten Grades in der
Seitenlinie,
4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und
Pflegeeltern.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im
Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohnund
Wirtschaftsgemeinschaft führen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder,
die nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld
ausgeschlossen sind.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“
durch die Wörter „nach den Absätzen 2 bis 4“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird der Wohnraum von Familienmitgliedern
mitbewohnt, die Leistungen nach § 1 Abs. 2
erhalten, ist bei der Leistung des Wohngeldes
nur der Anteil der Miete oder Belastung zu
berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt
rechnenden Familienmitglieder an der
Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesem
Falle ist hinsichtlich der Leistungen der Familienmitglieder,
die Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhalten,
Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.“
5a. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfzeile der Tabelle werden die Wörter
„bei einem Haushalt mit“ durch die Wörter „bei
… zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(
ern)“ ersetzt.
b) In der linken Spalte der Tabelle werden
aa) die Wörter „einem Alleinstehenden“ durch
die Zahl „1“,
bb) die Wörter „zwei Familienmitgliedern“ durch
die Zahl „2“,
cc) die Wörter „drei Familienmitgliedern“ durch
die Zahl „3“,
dd) die Wörter „vier Familienmitgliedern“ durch
die Zahl „4“,
ee) die Wörter „fünf Familienmitgliedern“ durch
die Zahl „5“ und
ff) das Wort „weitere“ durch die Wörter „weitere
zum Haushalt rechnende“
ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.8 werden folgende Nummern
1.9 bis 1.11 eingefügt:
„1.9 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien
Krankentagegelder,
1.10 die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Bezüge,
die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber
an Wehr- und Zivildienstbeschädigte
oder ihre Hinterbliebenen,
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
sowie ihnen gleichgestellte
Personen gezahlt werden, soweit es
sich nicht um Bezüge handelt, die auf
Grund der Dienstzeit gewährt werden,
1.11 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien
Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,“.
bb) Nummer 2.2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.2.
dd) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer
5.5 eingefügt:
„5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für
die Kosten des notwendigen Unterhalts
einschließlich der Unterkunft
sowie der Krankenhilfe für Minderjährige
und junge Volljährige nach § 13
Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2,
§ 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch,“.
ee) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6.
ff) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke,
soweit sie nicht von Nummer
6.2 erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von
Buchstabe b, Nummer 6.2 oder
Nummer 6.3 erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des
Ausbildungsgeldes nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,“.
gg) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer
6.3 eingefügt:
„6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien
Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-
Abkommens gezahlt werden,“.
hh) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.
ii) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
die Nummern 7 und 8.
b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ gestrichen
und die Angabe „Nummern 5.3 und 5.4“
durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ ersetzt.
6a. In § 18 Nr. 4 werden nach dem Wort „ein“ die Wörter
„nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener“
eingefügt.
6b. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten
an die nach Landesrecht zuständige oder
von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte
Stelle zu richten.“
6c. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Antragberechtigten“
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Antragberechtigten“
durch die Wörter „des nicht nach § 1
Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten“
ersetzt.
6d. In § 26 Abs. 4 Satz 1 WoGG werden nach den Wörtern
„die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1“
die Wörter „und 3“ eingefügt.“
7. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten
des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen
nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn
nicht für denselben Zeitraum andere Leistungen
nach § 1 Abs. 2 empfangen werden und wenn der
Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis
der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt
wird.“
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine zu
seinem Familienhaushalt rechnende Person“
durch die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes
Familienmitglied“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt
im Falle des Satzes 1 Nr. 1 der Beginn des Zeitraumes,
für den sich die Miete oder Belastung
verringert hat, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der
Beginn des Zeitraumes, für den sich die Einnahmen
erhöht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn sich die Änderungen nach
Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum
beziehen, längstens für drei Jahre vor
Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der
zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis
steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit
gleich.“
b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger
Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich
die Änderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf
einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen,
längstens für drei Jahre vor Kenntnis des
Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt
rechnenden Familienmitglieder von der Änderung
der Verhältnisse; der Kenntnis steht die
Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit
gleich.“
9a. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld
nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied
entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1
Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene
Antragsteller und zum Haushalt rechnende
Familienmitglieder entsprechend.“
b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Wegen
anderer als der in“ die Angabe „§ 1 Abs. 2,“ eingefügt.
10. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden
ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil, die
sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem
Bund mitteilen,“ durch die Wörter „Teil im Jahr
2002“ ersetzt.
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen
und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2
1. Art des Antrages und der Entscheidung;
2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten
Wohngeldes;
3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums
nach Monat und Jahr; Art und Höhe des
monatlichen Wohngeldes;
4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben
und dessen Stellung im Beruf
sowie Zahl der bei der Berechnung des
Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder,
für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
geleistet wird, und sonstigen
Familienmitglieder;
5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu
berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete
oder Belastung (§ 8 Abs. 1);
6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung
des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder
nach Ausstattung, Größe
und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung,
Höhe der monatlichen Miete oder Belastung,
im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung
aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung
der Wohnung oder Förderung nach dem
Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung
(§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die
Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2
bis 5);
7. die Einnahmen des Wohngeldempfängers
und der übrigen bei der Berechnung des
Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder
nach Art und Höhe, die bei der
Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu
berücksichtigenden Beträge und die dafür
maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14)
sowie das monatliche Gesamteinkommen;
8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung
und die angewandte Gesetzesfassung.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1
und 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
„Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2“
durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
„Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c“ durch
die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
dd) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2
Nr. 1 Buchstabe c bis h und Nr. 2“ durch die
Angabe „Absatz 2 Nr. 3 bis 8“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
d) Absatz 8 Satz 4 wird aufgehoben.
e) In Absatz 9 werden die Wörter „sowie im Anwendungsbereich
des Fünften Teils der Mieter oder
mietähnlich Nutzungsberechtigte“ gestrichen.
13. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
14. In § 37b Satz 1 werden die Wörter „vom 22. Dezember
1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058),“
gestrichen.
15. In § 39 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“
ersetzt.
15a. In § 40 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens
zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei
dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen
sind, die
1. laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz,
2. Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung
nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
3. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach einem Gesetz, das dieses für
anwendbar erklärt, oder
4. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft
berücksichtigt worden sind. Satz 1 gilt auch
für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger
von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft
berücksichtigt worden sind, gehören.“
16. In Anlage 1 wird das Wort „Haushaltsgröße“ durch
die Wörter „der Zahl der zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder“ ersetzt.
17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Alleinstehende“
durch die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes
Familienmitglied“ ersetzt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle wird das
Wort „Alleinstehenden“ durch die Wörter „zum
Haushalt rechnenden Familienmitglied“ ersetzt.
18. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „zwei“
die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden
nach dem Wort „zwei“ die Wörter „zum Haushalt
rechnenden“ eingefügt.
19. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „drei“
die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden
nach dem Wort „drei“ die Wörter „zum Haushalt
rechnenden“ eingefügt.
20. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „vier“
die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden
nach dem Wort „vier“ die Wörter „zum Haushalt
rechnenden“ eingefügt.
21. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „fünf“
die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden
nach dem Wort „fünf“ die Wörter „zum Haushalt
rechnenden“ eingefügt.
Artikel 26
Änderung
des Gesetzes zur Hilfe
für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen
(404-26)
In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt
durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter
„Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz“
durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 27
Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes
(53-3)
In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002
(BGBl. I S. 972), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Bundessozialhilfegesetzes“
die Wörter „oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 28
Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4)
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zwischenüberschrift
des Vierten Teils und in der Angabe zu § 88a
jeweils nach dem Wort „Arbeitslosenbeihilfe“ das
Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
2. In § 82 Abs. 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern
„Leistungen nach“ die Wörter „dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
3. In der Überschrift vor § 86a werden in der Klammerangabe
das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
4. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „156“
durch die Angabe „180“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Absätze
1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“
ersetzt.
5. In der Überschrift vor § 88a werden das Komma und
das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Artikel 28a
Änderung des Zivildienstgesetzes
(55-2)
In § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „Leistungen nach“
die Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“
eingefügt.
Artikel 29
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(603-10)
In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3955) geändert worden ist, wird die Angabe „50,5 vom
Hundert“ durch die Wörter „abzüglich eines Betrages in
Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004“ und die
Angabe „49,5 vom Hundert“ durch die Wörter „zuzüglich
eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr
2004“ ergänzt.
Artikel 30
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(603-12)
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3955, 3956) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer
stehen dem Bund in den Jahren 2005 bis 2009
50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe
von 2 322 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom
Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von
1 322 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren
2005 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines
Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro und ab dem
Jahr 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages
in Höhe von 1 322 712 000 Euro zu.“
2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden
überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung
von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für
Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich
folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg 190 000 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro,
Sachsen 319 000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro,
Thüringen 176 000 000 Euro.
Die Beträge gelten für die Jahre 2005 bis 2009. Im
Jahr 2008 wird überprüft, ob und in welcher Höhe
diese Sonderlasten dieser Länder ab dem Jahr 2010
auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend
den im Jahr 2008 gegebenen Verhältnissen
und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln.
Artikel 31
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 53 Nr. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „Zu den Bezügen
zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe“ ein Komma
und die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die
Wörter „oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
hätten.“ eingefügt.
Artikel 32
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
(610-6-5)
In § 28 Abs. 1 Satz 6 des Berlinförderungsgesetzes
1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar
1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 60 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialversicherung“
das Komma gestrichen und die Wörter „der
Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe“
durch die Wörter „und der Arbeitslosenversicherung“
ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1)
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch;“.
2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Dritten“ durch
das Wort „Zweiten“ ersetzt.
3. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Lebensunterhalt“
die Wörter „oder im Sinne der Vorschriften des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts“ eingefügt.
Artikel 33a
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes 1999
(611-10-14)
§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Wort „Sozialversicherung“ werden ein
Komma und die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit
als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten“
ein Komma und die Wörter „die Bezieher von
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
eingefügt.
Artikel 34
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(621-1)
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:
1. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „zur Arbeitslosenhilfe“
durch die Wörter „zu Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Sozialhilfe oder“ werden durch die
Wörter „Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „gelten ergänzend die Vorschriften“
werden die Wörter „des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe oder“
durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“
ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bundessozialhilfegesetzes“
ein Komma und die
Wörter „nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten
Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
und nach dem Wort „gewährte“ die
Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
oder“ eingefügt.
bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Nummer 1
nach der Angabe „Hilfe zum Lebensunterhalt
nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes“
ein Komma und die Wörter „Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und nach
den Wörtern „oder einer gleichartigen Einrichtung
gewährt, kann“ die Wörter „die Bundesagentur
für Arbeit,“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Hilfe
zum Lebensunterhalt“ ein Komma und die
Wörter „oder die Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts“ eingefügt.
cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Träger der
Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „die
Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Träger der
Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „der
Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im
Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im
Sinne dieses Abschnitts.“
2. § 363 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe“
durch die Wörter „Grundsicherung für
Arbeitsuchende“ ersetzt.
b) Die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden
ist“ werden durch die Wörter „gewährt worden ist
oder dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
gewährt worden sind“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung
des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(702-3)
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 66 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach
Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren
krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung
oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig
und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus
der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er
vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein
Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.“
2. In § 23b Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
Artikel 35a
Änderung der Gewerbeordnung
(7100-1)
In § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird Absatz 5
wie folgt gefasst:
„(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten
Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in
die Auskunft aus dem Register zu gewähren.“
Artikel 35b
Änderung der Handwerksordnung
(7110-1)
In der Fußnote der Anlage zur Anlage C (Wahlordnung
für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der
Handwerkskammern) der Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden
ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die
Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 35c
Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
(7632-1)
Dem § 165 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag,
bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer
eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand
ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss
der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200 Euro
je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers
und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro
nicht übersteigen.“
Artikel 36
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
(800-2)
In § 11 Nr. 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert
worden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die
Wörter „Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Gesetzes
über Bergmannsprämien
(800-7)
In § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I
S. 434), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Sozialversicherung“ das
Komma und die Wörter „der Arbeitslosenversicherung
und der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „oder der
Arbeitslosenversicherung“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung
des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(800-18)
In § 23 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom
9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 76
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, werden die Wörter „und der Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
Artikel 38a
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(8051-10)
In § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel
84 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „je ein
Vertreter des Landesarbeitsamts,“ durch die Wörter „ein
von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter
und je ein Vertreter“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung des
Berufsbildungsförderungsgesetzes
(806-3)
Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I
S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird vor dem Wort „Berufsausbildung“
das Wort „Berufsausbildungsvorbereitung,“ eingefügt.
2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 5
angefügt:
„5. für Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbereitung,
soweit der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung
der Anzeigepflicht des § 52
Abs. 1a des Berufsbildungsgesetzes unterliegt:
Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit.“
Artikel 40
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
(806-21)
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird
wie folgt geändert:
1. In § 47 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der
beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn
der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den
wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.
Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine
Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.“
2. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Überwachung, Beratung“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von
Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt
sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages
sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes erforderlichen
Angaben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“
werden durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 2
finden keine Anwendung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung
nach § 421m des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert
wird.“
Artikel 41
Änderung des Vorruhestandsgesetzes
(810-34)
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom
13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das zuletzt durch Artikel
94 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Artikel 42
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Arbeitslosenhilfe“ ein Komma und die Wörter „Zeiten
des Bezuges von Arbeitslosengeld II“ eingefügt.
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld
II erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage nach § 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
erfolgt ist.“
Artikel 42a
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
In § 19 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 97
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „Nr. 2“ die
Angabe „und Nr. 2a“ eingefügt.
Artikel 43
Änderung
des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
(826-25)
§ 6 Abs. 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom
15. März 1972 (BGBl. I S. 433), das durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendwohlfahrtgesetz“
die Wörter „den Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende,“ eingefügt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe
sowie“ gestrichen.
Artikel 44
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2003
(BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
2. In § 16b Abs. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
3. Dem § 27a werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
sind 56 vom Hundert der bei der Leistung
nach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft,
mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung,
nicht zu erstatten. Satz 4 gilt nicht
im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung
nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
geleistet worden ist.“
Artikel 45
Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes
(85-3)
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358)
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe,
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler,“ gestrichen.
2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem
Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der
Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel 46
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
(85-4)
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),
zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kindergeld“
die Wörter „und Kinderzuschlag“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „wird das
Kindergeld“ durch die Wörter „werden das Kindergeld
und der Kinderzuschlag“ und die Wörter „es
wird“ durch die Wörter „sie werden“ ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter „Das Kindergeld wird“ durch
die Wörter „Das Kindergeld und der Kinderzuschlag
werden“ und die Wörter „es wird“ durch die Wörter
„es werden“ ersetzt.
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Kinderzuschlag
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in
ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag,
wenn
1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld
oder Anspruch auf andere Leistungen im
Sinne von § 4 haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen
oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in
Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden
Betrages und höchstens in Höhe der Summe
aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag
nach Absatz 2 verfügen und
3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach
§ 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden
wird.
(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende
Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich.
Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag.
Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens
für insgesamt 36 Monate gezahlt.
(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach
den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei
bleibt das Kindergeld außer Betracht.
(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen
des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe
gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes
zu berücksichtigende elterliche Einkommen
oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung
von Kindern jeweils maßgebenden
Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten
Buches oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der
Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten
Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn
das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
mit Ausnahme des Wohngeldes zu
berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen
den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden
Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder
Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden
Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner
oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende
elterliche Einkommen nicht nur aus
Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen,
dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten
jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte
verursacht wird, wenn nicht die Summe der
anderen Einkommensteile oder des Vermögens für
sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt.
Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte
den maßgebenden Betrag übersteigen,
wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert.
Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern
den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die
Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags
in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag
vorgenommen.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind
schriftlich zu beantragen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es
für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter
berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt,
dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
vorliegen.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zahlung des Kindergeldes
und des Kinderzuschlags“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag
werden monatlich gezahlt.“
6. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Aufrechnung
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für
die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von
Kindergeld oder Kinderzuschlag gegen einen späteren
Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag
eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend,
soweit es sich um laufendes Kindergeld
oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt,
das bei beiden berücksichtigt werden konnte.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag
abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid
zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld
oder der Kinderzuschlag entzogen wird.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bescheides“
die Wörter „über die Entziehung des Kindergeldes“
eingefügt.
8. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:
„§ 22
Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die
Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über
die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung
dieser Vorschrift vor.“
Artikel 46a
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
(9231-1)
In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) werden nach dem Wort
„Unterhaltsvorschussgesetzes“ ein Komma und die Wörter
„§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 47
Änderung der Verordnung
über die Ersatzleistungen an die
zum Luftschutzdienst herangezogenen
Personen und über die Erstattung
fortgewährter Leistungen
(215-3)
In § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Ersatzleistungen
an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen
und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I
S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter „Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
(2170-1-21)
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar
1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel
26 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch die Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ ersetzt.
2. In Anlage 1 wird die Angabe „2002“ durch die Angabe
„2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 48a
Änderung
der Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen
Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2212-2-14)
In § 1 Nr. 10 der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch die
Verordnung vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 676) geändert
worden ist, wird die Angabe „ , Arbeitslosenhilfe (§ 86a
Abs. 2)“ gestrichen.
Artikel 49
Änderung der Ausländergebührenverordnung
(26-1-9)
In § 10 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom
19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Sozialhilfe“ die Wörter „oder von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
eingefügt.
Artikel 50
Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
(26-1-12)
Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die Angabe
„4“ ersetzt.
2. In § 8 werden die Wörter „dem Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „der Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“
ersetzt.
Artikel 51
Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
(26-2-1)
§ 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997
(BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom
19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sozialhilfe
oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe
oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.
Artikel 51a
Änderung der
Beratungshilfevordruckverordnung
(303-15-2)
§ 2 der Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3839), die durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Vereinfachter Antrag
Ein Rechtsuchender, der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen
Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn
er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid der
Agentur für Arbeit beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für
Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten
Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen.“
Artikel 52
Änderung der
Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
(310-4-7)
In der Anlage 2 der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt
durch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3842) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
durch die Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“
ersetzt.
Artikel 53
Änderung der
Prozesskostenhilfevordruckverordnung
(310-19-3)
Die Anlage der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), die durch Artikel
10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Text des Hinweises nach Abschnitt D werden nach
dem Wort „Bundessozialhilfegesetz“ die Wörter „oder
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt und
die Wörter „Bescheid des Sozialamtes“ durch die
Wörter „hierüber erhaltenen Bescheid“ ersetzt.
2. In Abschnitt E wird die Angabe „Arbeitslosenhilfe mtl.“
durch die Angabe „Arbeitslosengeld II mtl., Sozialgeld
mtl.“ ersetzt.
Artikel 54
Änderung der Wohngeldverordnung
(402-27-1)
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), geändert
durch Artikel 5a der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
„Dritter Teil
Wohnraumnutzung in Heimen
§ 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende
Leistungen bei Wohnraumnutzung in Heimen
nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes“
durch die Angabe
„Dritter Teil
Wohnraumnutzung in Heimen
§ 8 (weggefallen)“
ersetzt.
2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. § 8 wird aufgehoben.
4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von dem Antragberechtigten
oder einem zu seinem Haushalt rechnenden
Familienmitglied“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3 des
Wohngeldgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2
bis 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.
Artikel 54a
Änderung der
Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
(621-1-LDV3)
§ 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September
2001 (BGBl. I S. 2306) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Leistungen“
die Wörter „der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“
eingefügt.
2. Nach den Wörtern „Leistungen nach“ werden die
Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
Artikel 55
Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum/zur
Fachangestellten für Arbeitsförderung
(806-21-1-267)
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur
Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 739) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7.2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt.
c) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10,
11, 11.1 und 11.2 angefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach
dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
11.„ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
11.1 Arbeitslosengeld II,
11.2 Sozialgeld.“
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach Buchstabe b der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe
c angefügt:
„c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.“
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“.
3. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 7.2 werden nach dem
Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Es wird folgende laufende Nummer 10 angefügt:
aa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe „10.“ gesetzt.
bb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes“
wird die Angabe „Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung
für Arbeitsuchende (§ 3 Nr. 10)“
gesetzt.
cc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und
Kenntnisse“ wird die Angabe
„a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktliche
Notwendigkeit der wesentlichen Leistungen
erläutern
b)„ Leistungsvoraussetzungen prüfen“.
gesetzt.
c) Es wird folgende laufende Nummer 11 angefügt:
aa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe
„11.
11.1
11.2“
gesetzt.
bb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes
wird die Angabe
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(§ 3 Nr. 11)
Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 11.1)
Sozialgeld (§ 3 Nr. 11.2)“
gesetzt.
cc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und
Kenntnisse“ wird die Angabe
„a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistungen
erläutern
b)„ Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten
c)„ Leistungsbeeinflussende Tatbestände
feststellen“
gesetzt.
4. Die Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Jeweils in Nummer 7.2 werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Der Abschnitt „Erstes Ausbildungsjahr“ wird wie
folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird nach Nummer 6.1 folgende
Nummer 10 eingefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in das
Erwerbsleben, Lernziele a und b“.
bb) In Absatz 3 werden nach Nummer 7.2 folgende
Nummern 11.1 und 11.2 eingefügt:
„11.1 Arbeitslosengeld II
11.2„ Sozialgeld, Lernziele a bis c“.
c) In Absatz 3 des Abschnitts „Zweites Ausbildungsjahr“
werden nach Nummer 7.2 folgende neue
Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
11.1 Arbeitslosengeld II
11.2 Sozialgeld“.
d) In Absatz 3 des Abschnitts „Drittes Ausbildungsjahr“
werden nach Nummer 7.2 folgende neue
Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:
„10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
11.1 Arbeitslosengeld II
11.2 Sozialgeld“.
Artikel 55a
Änderung der Zweiundzwanzigsten
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Fach- und
Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
(810-1-22)
Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt)“
werden durch die Wörter „Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
„3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in
der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und
Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern,
die eine Arbeitsgenehmigung nach den
§§ 284 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.“
3. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 56
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3)
§ 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1769), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die
Wörter „zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
2. In Nummer 5 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe
sowie das an Stelle der Arbeitslosenhilfe gezahlte
Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Eingliederungshilfe nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch,“ gestrichen.
Artikel 57
Aufhebung
der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(860-3-20)
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3734), zuletzt geändert durch Artikel 86
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
wird aufgehoben.
Artikel 57a
Änderung der Datenerfassungsund
-übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)
In § 38 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I
S. 343), die zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird die Angabe „Nr. 3 oder 4“ durch die Angabe
„Nr. 3, 3a oder 4“ ersetzt.
Artikel 58
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 47 bis 57a beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 59
Neufassung
des Wohngeldgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes
in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 59a
Neufassung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes
in der vom 1. Januar 2005 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 60
Neufassung
des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes
in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 61
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 3, §§ 27, 36, 44b, 46
Abs. 1, §§ 65 und 66, Artikel 3 Nr. 10a, 14, 32a bis 32j, 41a
und 43, Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
bis hh, Buchstabe b und Nr. 3 bis 5, Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe
a Doppelbuchstabe aa bis gg und Buchstabe b,
Nr. 9, 11 Buchstabe b, Nr. 13 bis 15a sowie Artikel 29 treten
am 1. Januar 2004, Artikel 35a tritt am 1. April 2004 in
Kraft.
(3) Am 1. Januar 2005 treten außer Kraft:
1. § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979
(BGBl. I S. 2241) geändert worden ist,
2. Artikel 7 § 3 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
187 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003
De r Bu n d e s p r ä s i d e n t
J o h a n n e s Ra u
De r Bu n d e s k a n z l e r
Ge r h a r d S c h r ö d e r
De r Bu n d e smi n i s t e r
f ü r Wi r t s c h a f t u n d A r b e i t
Wo l f g a n g Cl eme n t