Hartz III
Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27.12.2003.
Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat im wesentlichen folgende Neuerungen gebracht:
Restrukturierung und Umbau der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) in die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit). Die BA wird zur dreigliedrigen Bundesagentur für Arbeit (Zentrale, Regionaldirektionen, örtliche Agenturen für Arbeit). Die Steuerung der Agenturen erfolgt nicht mehr über zentrale Weisungen, sondern über Zielvereinbarungen. Die Verantwortung für die Umsetzung der Ziele wird in die Agenturen verlagert.
Schwächung der Selbstverwaltung: Keine Selbstverwaltung mehr auf der mittleren Ebene (Landesebene). Die örtlichen Verwaltungsausschüsse verlieren ihre Budgethoheit.
Ein Aspekt ist die Einführung von sog. Job-Centern. Sie sind zentrale Anlaufstellen für Arbeitsloseorgen und sie sollen das Zuständigkeitsdurcheinander von Sozialamt und Arbeitsamt entwirren.
In den Jobcentern kümmern sich Fallmanager um Langzeitarbeitslose. Sie sind statt wie früher für ca. 350 jetzt für lediglich ca. 75 Arbeitslose zuständig. Besonders intensiv soll auf Arbeitslose über 50 Jahre eingegangen werden.
Schwächung der Selbstverwaltung: Keine Selbstverwaltung mehr auf der mittleren Ebene (Landesebene). Die örtlichen Verwaltungsausschüsse verlieren ihre Budgethoheit.
Bei mangelnder Mitwirkung und Eigeninitiative bei der Stellensuche können jetzt leichter Sperrzeiten verhängt werden. Die Beweislast für ein Bemühen um eine neue Arbeitsstelle liegt künftig beim Empfänger des Arbeitslosengeldes.
ABM-Regelungen sind verschlechtert und mit Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) zusammengefasst: ABM-TeilnehmerInnen sind nicht mehr arbeitslosenversichert. Die Förderhöchstdauer wird von drei auf zwei Jahre verkürzt (für mind. 55-Jährige bis drei Jahre möglich). Die Trägerfinanzierung erfolgt obligatorisch durch Pauschalen, ist also nicht mehr an eine tarifliche Bezahlung gebunden.
Eingliederungszuschüsse sind zusammengefasst: Nur noch zwei Typen von Lohnkostenzuschüssen (ArbeitnehmerInnen mit Vermittlungshemmnissen und Schwerbehinderte): Die Förderbedingungen für ArbeitnehmerInnen sind hinsichtlich der Laufzeit und Förderhöhe schlechter ausgestaltet als bisher.
Förderung des Beschäftigtentransfer: Das bisherige "Struktur-Kurzarbeitergeld", das zum Beispiel bei Massenentlassungen gezahlt werden kann, und die Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen werden zu "Transferleistungen" zusammengefasst. Das Instrument wird Pflichtleistung, wird aber nur noch maximal ein Jahr (bisher zwei Jahre) gezahlt, der (alte) Arbeitgeber muss sich in "angemessener Weise" finanziell an den Maßnahmen beteiligen.
Voraussetzungen für Arbeitslosengeldbezug geändert: Die Vorversicherungszeit von 12 Monaten muss innerhalb von zwei Jahren erreicht werden (bisher innerhalb von drei Jahren). Arbeitslose können gegenüber dem Arbeitsamt eher darauf bestehen, nur in Teilzeit arbeiten zu wollen. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird vereinfacht.
Freiwillige Weiterversicherung für Existenzgründer und Pflegende von Angehörigen gegen Zahlung eigener Beiträge.
Nachfolgend der Gesetzestext:
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Übergangszahlungsverordnung
Artikel 15 Änderung der Leistungsstufenverordnung
Artikel 16 Änderung der Leistungsprämien- und
zulagenverordnung
Artikel 17 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 19 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die
Erweiterung des Katastrophenschutzes
Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Helfer
der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk
Artikel 22 Änderung des Zivilschutzgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres
Artikel 25 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 26 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 27 Änderung des Auswandererschutzgesetzes
Artikel 28 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Errichtung
eines Beirates für Ausbildungsförderung
Artikel 30 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes
Artikel 33 Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverordnung
Artikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/
EWG
Artikel 35 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 36 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 37 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 38 Änderung des Statistikregistergesetzes
Artikel 39 Änderung des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen
Konkursvertrag
Artikel 40 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 41 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für
Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 45 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit
Artikel 46 Änderung der Verordnung über die
Zuständigkeit und das Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung
Artikel 47 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 48 Änderung der Verordnung zu § 11
Arbeitsplatzschutzgesetz
Artikel 49 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 51 Änderung der Verordnung zur
Durchführung der §§ 4, 5 und 5a
des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 52 Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Artikel 53 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 54 Änderung der Verordnung zur Durchführung
von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 55 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 57 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 58 Änderung der Mitteilungsverordnung
Artikel 59 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 60 Änderung des Berlinförderungsgesetzes
1990
Artikel 61 Änderung des Einkommensteuergesetzes
2002
Artikel 62 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 63 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 64 Änderung des Gesetzes zur Einsparung
von Personalausgaben in der mittelbaren
Bundesverwaltung sowie bei der
Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost
Artikel 65 Änderung des Wirtschaftsnummer-
Erprobungsgesetzes
Artikel 66 Änderung des Entwicklungshelfer-
Gesetzes
Artikel 67 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 68 Änderung der Datenweiterleitungs-
Verordnung
Artikel 69 Änderung der Wahlordnung für die
Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung
der Handwerkskammern
Artikel 70 Änderung der Verordnung über das
Schornsteinfegerwesen
Artikel 71 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 72 Änderung des Gesetzes über eine
Wiedereingliederungshilfe im
Wohnungsbau für rückkehrende
Ausländer
Artikel 73 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 74 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die
Schaffung eines besonderen Arbeitgebers
für Hafenarbeiter
(Gesamthafenbetrieb)
Artikel 76 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 77 Änderung der Verordnung zur Übertragung
von Zuständigkeiten nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen
m Geschäftsbereich des Bundesministers
der Verteidigung
Artikel 78 Änderung der Verordnung über die
Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 79 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 80 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 81 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 82 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Artikel 83 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 84 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 85 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 86 Änderung der Arbeitslosenhilfe-
Verordnung
Artikel 87 Änderung der Sechsten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Anzeigen bei Arbeitskämpfen)
Artikel 88 Änderung der DV-Berufsbildungszentren-
Verordnung
Artikel 89 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Artikel 90 Änderung der Wintergeld-Verordnung
Artikel 91 Anwartschaftszeit-Verordnung
Artikel 92 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 93 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 94 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-
Kostenverordnung
Artikel 95 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte
Artikel 97 Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 98 Änderung des Gesetzes zur Förderung
der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit
Artikel 99 Änderung des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
für Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft
Artikel 100 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 101 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 102 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 103 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
Artikel 104 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-
Verordnung
Artikel 105 Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung
Artikel 106 Änderung der Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von
Arbeitslosen
Artikel 107 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 108 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
Artikel 109 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 110 Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch
qualifizierte ausländische Fachkräfte der
Informations- und Kommunikationstechnologie
Artikel 111 Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 112 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 113 Änderung der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung
Artikel 114 Änderung der Beitragseinzugs- und
Meldevergütungsverordnung
Artikel 115 Änderung der Versicherungsnummern-,
Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
Artikel 116 Änderung der Verordnung über die
Pauschalierung und Zahlung des
Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt
für Arbeit an die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte
Renten wegen voller Erwerbsminderung
Artikel 117 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung
Artikel 118 Änderung der Werkstättenverordnung
Artikel 119 Änderung der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 120 Änderung des Rückkehrhilfegesetzes
Artikel 121 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 122 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 123 Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Artikel 124 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 2 bis 189a wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Zusammenwirken von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern mit den Agenturen für Arbeit“.
a1) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8b Leistungen für Berufsrückkehrer“
b) Nach der Angabe zum Zweiten Kapitel wird folgende
Angabe eingefügt:
„Erster Abschnitt
Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige“.
c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Freiwillige Weiterversicherung
§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“.
d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Beauftragung Dritter mit der Vermittlung“.
e) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:
„§ 37a (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Anspruch auf Überbrückungsgeld“.
g) Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:
„§ 76a (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 (weggefallen)“.
i) Die Angaben zu den §§ 118 und 119 werden wie
folgt gefasst:
„§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
§ 119 Arbeitslosigkeit“.
j) Nach der Angabe zu § 124 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher
Weiterbildung“.
k) Die Angaben zu den §§ 130 bis 139 werden wie
folgt gefasst:
„§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
§ 131 Bemessungsentgelt
§ 132 Fiktive Bemessung
§ 133 Leistungsentgelt
§ 134 Berechnung und Leistung
§§ 135–139 (weggefallen)“.
l) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:
„§ 144 Ruhen bei Sperrzeit“.
m) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:
„§ 145 (weggefallen)“.
n) Die Angabe zu § 147b wird wie folgt gefasst:
„§ 147b (weggefallen)“.
o) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148 (weggefallen)“.
p) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum
Achten Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie folgt
gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
§§ 153–159 (weggefallen)“.
q) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
„§ 175 (weggefallen)“.
r) Nach der Angabe zu § 189 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§189a Datenaustausch und Datenübermittlung“.
2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 216 bis 352a wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 216 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Zehnter Abschnitt
Transferleistungen
§ 216a Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen
§ 216b Transferkurzarbeitergeld“.
b) Die Angaben zu den §§ 218 bis 224 werden wie
folgt gefasst:
„§ 218 Eingliederungszuschuss
§ 219 Eingliederungszuschuss für besonders
betroffene schwerbehinderte Menschen
§ 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
und Auszahlung des Zuschusses
§ 221 Förderungsausschluss und Rückzahlung
§ 222 Anordnungsermächtigung
§§ 222a–224 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 250 wird wie folgt gefasst:
„§ 250 Bundesagentur als Träger von Einrichtungen“.
d) Die Angaben zum Sechsten Kapitel Vierter Abschnitt
werden wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
§§ 254–259 (weggefallen)“.
e) Die Angaben zu den §§ 264 bis 265a werden wie
folgt gefasst:
„§ 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten
§§ 265–265a (weggefallen)“.
f) Nach § 267 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 267a Zuweisung“.
g) Die Angabe zu § 269 wird wie folgt gefasst:
„§ 269 Abberufung“.
h) Nach § 270 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 270a Förderung in Sonderfällen“.
i) Die Angaben zu den §§ 272 bis 279 werden jeweils
wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
§§ 272–279 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zum Siebten Kapitel wird wie folgt
gefasst:
„Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur“.
k) Die Angabe zu § 307 wird wie folgt gefasst:
„§ 307 (weggefallen)“.
k1) Die Angabe zum Achten Kapitel, Erster Abschnitt,
Dritter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt. Auskunfts-, Mitwirkungs-
und Duldungspflichten“.
l) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
„§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen
Aus- oder Weiterbildung, Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, der
Eignungsfeststellung und Teilnahme an
Trainingsmaßnahmen.“
l1) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst:
„§ 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten“.
m) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:
„§ 336 Leistungsrechtliche Bindung“.
n) Nach der Angabe zu § 345a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilliger
Weiterversicherung“.
o) Nach der Angabe zu § 349 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung
bei freiwilliger Weiterversicherung“.
p) Die Angabe zum Zehnten Kapitel Zweiter Abschnitt
Dritter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung,
Anordnungsermächtigung und Ermächtigung
zum Erlass von Verwaltungsvorschriften“.
q) Nach der Angabe zu § 352 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 352a Anordnungsermächtigung“.
3. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Elften
Kapitel bis zu § 436 wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Elften Kapitel werden wie
folgt gefasst:
„Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 367 Bundesagentur für Arbeit
§ 368 Aufgaben der Bundesagentur
§ 368a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen
Trägern der Sozialhilfe
§ 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand
§ 370 Beteiligung an Gesellschaften
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 371 Selbstverwaltungsorgane
§ 372 Satzung und Anordnungen
§ 373 Verwaltungsrat
§ 374 Verwaltungsausschüsse
§ 374a Verwaltungsausschüsse bei den Regionaldirektionen
§ 375 Amtsdauer
§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
§ 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder
§ 378 Berufungsfähigkeit
§ 379 Vorschlagsberechtigte Stellen
Dritter Unterabschnitt
Neutralitätsausschuss
§ 380 Neutralitätsausschuss
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 381 Vorstand der Bundesagentur
§ 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
§ 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
§ 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen
§ 385 Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt
§ 386 Innenrevision
§ 387 Personal der Bundesagentur
§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten
§ 389 Übertragung von Führungsfunktionen auf
Zeit
§ 390 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 391 Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich
der Vermittlung, Verordnungsermächtigung
§ 392 Obergrenzen für Beförderungsämter
Vierter Abschnitt
Aufsicht
§ 393 Aufsicht
Fünfter Abschnitt
Datenschutz
§ 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten durch die Bundesagentur
§ 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten
durch nichtöffentliche Stellen
§ 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
§§ 397–403 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 406 wird wie folgt gefasst:
„§ 406 Beschäftigung von Ausländern ohne
Genehmigung und zu ungünstigen
Arbeitsbedingungen“.
c) Die Angaben zu den §§ 409 und 410 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 409–410 (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 421l wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 421m Sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem
Berufsbildungsgesetz“.
e) Die Angabe zu § 424 wird wie folgt gefasst:
„§ 424 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 429 wird wie folgt gefasst:
„§ 429 (weggefallen)“.
g) Nach der Angabe zu § 434i wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 434j Drittes Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.
h) Nach der Angabe zu § 435 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 436 Überleitung von Beschäftigten der
Bundesanstalt in den Dienst des Bundes“.
4. Dem § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur
für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen
Ziele treffen. Die Vereinbarungen
können die nach dem Sozialgesetzbuch erforderlichen
Genehmigungen oder Zustimmungen enthalten.
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinbarung mit
diesem zu treffen.“
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter
„beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „und Unterhaltsgeld“
gestrichen.
bb) In Nummer 8 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma und die Angabe „(Leistungen
zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit)“
durch die Wörter „sowie Arbeitslosengeld
bei beruflicher Weiterbildung“ ersetzt.
cc) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
angefügt:
„12. Transferleistungen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) In der bisherigen Nummer 5 werden die Wörter
„Darlehen und“ und die Wörter „sowie zu
Strukturanpassungsmaßnahmen“ gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
Nummern 4 bis 6.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
die Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung
sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
mit Ausnahme des Anspruchs auf
Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung
nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe,
besondere Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld,
Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen
zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung
sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
mit Ausnahme des Anspruchs auf
Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung
nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe,
besondere Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld
bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld,
Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen
zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.“
7. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
8. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
8a. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
„§ 8b
Leistungen für Berufsrückkehrer
Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in
die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen
dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere
Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der
beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der
Weiterbildungskosten.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort
„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung
ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und
Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen
Arbeitsmarktes, insbesondere den Vertretern
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den
Kammern und berufsständischen Organisationen,
zusammen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Jedes Arbeitsamt“
durch die Wörter „Jede Agentur für
Arbeit“ ersetzt und nach den Wörtern „Ermessensleistungen
der aktiven Arbeitsmarktpolitik“
die Wörter „und Leistungen zur Förderung der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Hauptstelle
der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale
der Bundesagentur“ und das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik
gelten als nicht arbeitslos.“
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 222a“ durch die
Angabe „§ 219“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
14. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
15. Vor § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
„Erster Abschnitt
Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige“.
16. In § 25 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe
„und Abs. 4“ gestrichen.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personen, die auf Grund gesetzlicher
Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst
oder Zivildienst leisten und während dieser
Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig
sind sowie Personen, die im
Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst nach
§ 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,“.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
18. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
angefügt:
„5. Beschäftigung, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
gefördert wird.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während
einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
besteht, eine Beschäftigung ausüben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während
der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld
besteht, ausgeübt werden.“
19. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder
deutscher Seeschiffe, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht
im Geltungsbereich dieses Buches haben.“
20. Nach § 28 wird eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Freiwillige Weiterversicherung
§ 28a
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
können Personen begründen, die
1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im
Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen,
der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung
nach dem Elften Buch oder Hilfe zur
Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften
bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
pflegen,
2. eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang
von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen
und ausüben oder
3. eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anzuwenden
ist, aufnehmen und ausüben.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass
der Antragsteller
1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme
der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts
gestanden oder eine Entgeltersatzleistung
nach diesem Buch bezogen hat,
2. unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung,
die zur freiwilligen Weiterversicherung
berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis
nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts
gestanden oder eine Entgeltersatzleistung
nach diesem Buch bezogen hat und
3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig
nicht besteht.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit
dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur
für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem
erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen
erfüllt sind. Der Antrag muss spätestens
innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der
Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen
Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Das
Versicherungspflichtverhältnis endet,
1. wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung
nach diesem Buch bezieht,
2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren,
3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung
länger als drei Monate in Verzug ist,
4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spätestens
jedoch mit Ablauf des 31. Dezember
2010.
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit
gelten entsprechend.“
21. In § 29 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
22. In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
23. In § 32 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
24. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
26. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Arbeitslose
und Ausbildungssuchende, deren berufliche
Eingliederung voraussichtlich erschwert
ist, eine verstärkte vermittlerische
Unterstützung erhalten.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und
das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
und die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch
die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und
Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „es“ durch das
Wort „sie“ ersetzt.
28. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Beauftragung Dritter mit der Vermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung
Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben
der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn dadurch die berufliche Eingliederung
erleichtert werden kann. Die Agentur für Arbeit
kann dem beauftragten Dritten Ausbildungssuchende
und Arbeitssuchende zuweisen, wenn diese der Zuweisung
nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Der Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende ist
über das Widerspruchsrecht zu belehren.
(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
mit der Vermittlung
der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.
(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann
eine Vergütung vereinbart werden. Eine Pauschalierung
ist zulässig.
(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit
die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung
verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer
Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.“
29. § 37a wird aufgehoben.
30. In § 37b werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch
die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
31. § 37c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Jedes Arbeitsamt“
durch die Wörter „Jede Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 373“ durch die
Angabe „§ 370“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
32. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungs- und Arbeitssuchende, die
Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch
nehmen, haben die für eine Vermittlung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
die Wörter „Sie können“ und die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden
haben den Abschluss eines Ausbildungs-
oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für
Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und
seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum
Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit
beansprucht,
2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
gefördert wird,
3. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumutbare
Beschäftigung angenommen hat und
die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger
als sechs Monate oder
4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum angegebenen
Beendigungszeitpunkt des Versicherungspflichtverhältnisses.“
33. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur
in Anspruch nehmen, haben die
für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
die Wörter „Sie können“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „es“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „sie“ durch die Wörter
„die Vermittlung“ ersetzt.
34. In § 40 werden in Satz 1 die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
und in Satz 2 das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
35. In § 41 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 6 werden jeweils die
Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
36. In § 42 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
37. In § 43 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur
für Arbeit“ und in Abs. 3 Satz 1 das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
38. In § 44 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
39. In § 47 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
40. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
41. In § 52 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
42. In § 53 Abs. 4 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
43. In § 55 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
44. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Hauptstelle der
Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale
der Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
45. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Anspruch auf Überbrückungsgeld“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden
oder vermeiden, haben zur Sicherung des
Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in
der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf
Überbrückungsgeld.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das
Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“
gestrichen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
„oder als Strukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,
verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend
der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung
der bereits verstrichenen Dauer
der Sperrzeiten.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden
Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.“
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch
noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser
Frist kann wegen besonderer in der Person des
Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
46. In § 58 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
47. In § 61 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
48. In § 69 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
49. In § 72 werden in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
sowie in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1
jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
50. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in
Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe unverändert
weiter erbracht.“
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „weitergezahlt“
die Wörter „oder an deren Stelle eine Ersatzleistung
erbracht“ eingefügt.
51. In § 76 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
52. § 76a wird aufgehoben.
53. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung
durch Übernahme der Weiterbildungskosten
gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine
ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses
die Notwendigkeit der Weiterbildung
anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung
durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag
bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen,
es sei denn, die Maßnahme
ist vorzeitig beendet worden.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
54. § 78 wird aufgehoben.
55. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der
Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale
für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte
von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40
Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur
Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung
sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale
von 0,40 Euro für jeden vollen
Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
Hausstands und dem Ort der Weiterbildung
anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist
die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.“
56. In § 85 Abs. 3 Nr. 1 werden das Wort „festzustellen“
sowie das sich anschließende Komma gestrichen.
57. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz
3 und 4 werden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 2
werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
58. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung kann bei Bedarf Aktivierungshilfen,
ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäftigung
begleitende Eingliederungshilfen und Übergangshilfen
nach dem Ersten Abschnitt des
Sechsten Kapitels umfassen.“
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
59. In § 105 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
60. In § 115 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
61. In § 116 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
„1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher
Weiterbildung,
2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,“.
62. Die §§ 117 bis 119 werden wie folgt gefasst:
„§ 117
Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder
2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
§ 118
Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
haben Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet
und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung
über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
§ 119
Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
(Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden
(Eigenbemühungen) und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für
Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit
nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung
des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbstständigen
Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger
(Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit
nicht aus, wenn die Arbeitsoder
Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden
wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen
von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die
Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden
zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose
alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung
zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der
Eingliederungsvereinbarung,
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte
und
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen
der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für
Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung
unter den üblichen Bedingungen des für
ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben
kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen
Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten
kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer
1 anzunehmen und auszuüben und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung
in das Erwerbsleben teilzunehmen.“
63. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitslose“ durch
das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Schülern oder Studenten einer Schule,
Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte
wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie
Beschäftigungen ausüben können.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitslose“ durch
die Wörter „Schüler oder Student“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für
die die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt
sind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn
1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt
und
2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft
erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald
eine berufliche Eingliederung in Betracht
kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit
zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme
vereinbart hat.
(4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen
auszuüben, so schließt dies
Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft
auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt,
die versicherungspflichtig sind, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen
Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung
auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines
konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist
nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit
schließt Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit
durch eine Beschäftigung als
Heimarbeiter erfüllt worden ist und der Leistungsberechtigte
bereit und in der Lage ist, Heimarbeit
unter den üblichen Bedingungen auf dem
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt
auszuüben.“
64. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der
zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das zuständige
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständige
Agentur für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
65. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden hat.“
66. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht
eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem
Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer
berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem
Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach
fünf Jahren seit ihrem Beginn.“
67. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
„§ 124a
Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher
Weiterbildung
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein Arbeitnehmer,
der die Voraussetzungen eines Anspruchs
auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein
wegen einer nach § 77 geförderten beruflichen
Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in die
Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei
Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er
1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der
weder ausgeschöpft noch erloschen ist oder
2. die Anwartschaftszeit im Falle von Arbeitslosigkeit
am Tage des Eintritts in die Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit
gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als
Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung.“
68. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt
soll“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit
hat“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten
gegenüber dem Träger der medizinischen
Rehabilitation oder der Teilhabe am
Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen
der Mitwirkung bis zu dem Tag, an
dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4
gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch
sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung
verhindert.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
68a. In § 126 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht
rechtswidrigen Sterilisation“ durch die Wörter
„durch Krankheit erforderlichen Sterilisation“ ersetzt.
69. In § 127 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben.
70. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anspruch
auf Arbeitslosengeld“ die Wörter „bei
Arbeitslosigkeit“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei
Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen,
Ablehnung oder Abbruch
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder Meldeversäumnis,“.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
dd) In Nummer 8 werden die Wörter „Anspruch
auf Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „Anspruch
auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung nach diesem Buch“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt
die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis,
das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung
der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 117)“ gestrichen.
71. Die §§ 130 bis 134 werden wie folgt gefasst:
„§ 130
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim
Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen
Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume
der versicherungspflichtigen Beschäftigungen
im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen
umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten
Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses
vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes
bleiben außer Betracht
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld
wegen einer Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld
geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres, wenn sich die beitragspflichtige
Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld
bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung
von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind
unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn
wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes
das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung
nicht nur vorübergehend auf
weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen
Arbeitszeit einer vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden
wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose
Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit
innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre
vor der Entstehung des Anspruchs während eines
sechs Monate umfassenden zusammenhängenden
Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung
nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das
Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers beendet worden.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert,
wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im
erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre,
von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum
auszugehen.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose
dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen
Unterlagen vorlegt.
§ 131
Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf
den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt,
das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt
hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim
Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch
hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen
oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
nicht zugeflossen sind.
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
1. die der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick
auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2. die als Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten
Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über
flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden
(§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches).
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
1. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld,
Winterausfallgeld oder eine Winterausfallgeld-
Vorausleistung (§ 211 Abs. 3) bezogen hat,
das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den
Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,
2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a
des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der
Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine
Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten
Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung
das erzielte Arbeitsentgelt.
(4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei
Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld
bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens
das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt
bemessen worden ist.
(5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der
Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich
auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden
zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für
die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis
der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose
künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich
auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden
im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des
Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn
Arbeitslosengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt
sich das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit
die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für
Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
§ 132
Fiktive Bemessung
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens
150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb
des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens
nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt
ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts
ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen,
die der beruflichen Qualifikation entspricht, die
für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur
für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für
den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt
in Höhe von einem Dreihundertstel der
Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine
abgeschlossene Qualifikation als Meister oder
einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung
erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt
in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel
der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
erfordern (Qualifikationsgruppe 3),
ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel
der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe
4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Sechshundertstel der Bezugsgröße.
§ 133
Leistungsentgelt
(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge
verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von
21 Prozent des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die
sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen
auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des
Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen
Programmablaufplan bei Berücksichtigung der
Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
in dem Jahr, in dem der
Anspruch entstanden ist, ergibt
3. der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung
von Kinderfreibeträgen.
(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich
nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist, auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war.
Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse
werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt,
an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung
vorlagen. Das Gleiche gilt, wenn auf der für
spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte
eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.
(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt,
so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen
von dem Tage an berücksichtigt, an dem
sie wirksam werden, wenn
1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem
Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider
Ehegatten entsprechen oder
2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen
ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer
ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne
den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch
auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet,
bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses
der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht. Absatz
2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 134
Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet
und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat
zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.“
72. Die §§ 135 bis 139 werden aufgehoben.
72a. § 140 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro sieben
Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35
Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50
Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung.“
73. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Prozent des
monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens
aber von“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt für selbstständige Tätigkeiten und
Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger
entsprechend mit der Maßgabe, dass
pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen
als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei
denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben
nach.“
b) In Absatz 2 werden das Wort „zwölf“ durch die
Zahl „18“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das
Wort „zwölf“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden das Wort „zwölf“ durch die
Zahl „18“, die bisherige Zahl „18“ durch die Zahl
„15“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort
„zwölf“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld
bei beruflicher Weiterbildung
1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der
Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden
Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer
Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf
den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge
und eines Freibetrages
von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld
angerechnet.“
74. § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Unterhaltsgeld“
gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
75. § 143a Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens
aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume der letzten
zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
gelten entsprechend.“
76. § 144 wird wie folgt gefasst:
„§ 144
Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig
verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben,
ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst
oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten
Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
gegeben und dadurch vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt
hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend
gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung
des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene
Beschäftigung nicht annimmt oder nicht
antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere das Zustandekommen
eines Vorstellungsgespräches,
durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei
Arbeitsablehnung),
3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
die von der Agentur für Arbeit geforderten
Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei
unzureichenden Eigenbemühungen),
4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung,
einer Trainingsmaßnahme oder
einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder
Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe
am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei
Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer
4 genannten Maßnahme abbricht oder durch
maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den
Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt
(Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur
für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen
oder psychologischen Untersuchungstermin
zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei
Meldeversäumnis).
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines
wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen
und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre
oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser
Sperrzeit.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt
zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb
von sechs Wochen nach dem Ereignis,
das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit
geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte
oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen
nach den für den Eintritt der Sperrzeit
maßgebenden Tatsachen eine besondere
Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung,
bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
beträgt
1. drei Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
wenn die Maßnahme
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis,
das die Sperrzeit begründet, ohne eine
Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis
zu sechs Wochen befristet war oder
c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit
oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder des erstmaligen Abbruchs einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach
Entstehung des Anspruchs,
2. sechs Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
wenn die Maßnahme
innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis,
das die Sperrzeit begründet, ohne eine
Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis
zu zwölf Wochen befristet war oder
c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit
oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung
des Anspruchs,
3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden
Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis
beträgt eine Woche.“
77. § 145 wird aufgehoben.
78. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsausschuß
des Landesarbeitsamtes“ durch das
Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
a1) In Absatz 5 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe
„§ 393“ durch die Angabe „§ 380“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
79. § 147 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „nach der Entstehung des Anspruchs“
werden jeweils gestrichen.
b) Nach den Wörtern „hingewiesen worden ist“ werden
ein Semikolon und folgende Wörter eingefügt:
„dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in
einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung
des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits
zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.“
80. § 147a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b1) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
und die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
und die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch
die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das
das Arbeitslosengeld zu erstatten ist. § 50 Abs. 4
Satz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“
81. § 147b wird aufgehoben.
82. § 148 wird aufgehoben.
83. § 150 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „Vorschriften über das Arbeitslosengeld“ die
Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133
Abs. 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich,
die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäftigungsverhältnis,
das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld
begründet, zuletzt eingetragen
war.“
84. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird aufgehoben.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 118a“
durch die Angabe „§ 119 Abs. 2“ ersetzt.
85. § 152 wird wie folgt gefasst:
„§ 152
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung
Näheres zu bestimmen
1. zu den Eigenbemühungen des Arbeitslosen
(§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und
2. zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen
der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung
Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2)
und
3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur
Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 120
Abs. 3.“
86. Im Vierten Kapitel Achter Abschnitt wird der Dritte
Unterabschnitt aufgehoben.
87. Dem § 160 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die
die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,
erhalten die behinderten Menschen Übergangsgeld
in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie
bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen
Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld
erhalten würden.“
88. In § 162 Satz 2 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
89. In § 169 Nr. 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
90. In § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort
„Arbeitsverhältnisses“ die Angabe „oder, bei Regelung
in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages
in einer Betriebsvereinbarung, zum Zwecke
der Qualifizierung“ eingefügt.
91. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Unterhaltsgeld“
durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter
„von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
92. § 173 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
93. In § 174 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 werden
jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
94. § 175 wird aufgehoben.
95. § 177 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach den Wörtern „sechs Monate“
das Komma durch einen Punkt ersetzt
und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
95a. In § 179 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „und über
die Leistungsgruppen“ gestrichen.
96. In § 180 Satz 1 wird das Wort „Säumniszeiten“
durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldeversäumnis“
ersetzt.
97. In § 181 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
98. In § 182 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
99. In § 185 Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsentgelt“
durch die Wörter „auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
(§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt“
ersetzt.
100. In § 186 werden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
101. In § 187 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
102. § 188 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
102a. Nach § 189 wird folgender § 189a eingefügt:
„§ 189a
Datenaustausch und Datenübermittlung
(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig,
teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen
Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die
im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld
getroffenen Entscheidungen mit, soweit
dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erforderlich
ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur
entsprechende Daten, darf sie diese Daten
zum Zwecke der Erbringung von Insolvenzgeld
nutzen.
(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über
geleistetes Insolvenzgeld für jeden Empfänger
durch Datenfernübertragung an die in § 32b Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle
der Finanzverwaltung zu übermitteln.“
103. § 190 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „insgesamt 24
Wochen“ durch die Wörter „insgesamt 21 Wochen“
ersetzt.
104. § 192 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
105. § 196 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 92 Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „§ 85 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
106. In § 199 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
107. § 200 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
„vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.“
108. In § 202 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
109. § 203 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
110. In § 204 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
111. § 205 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
112. § 206 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Arbeit
und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
113. § 207 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“
das Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.“
114. § 207a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und die Wörter „oder Unterhaltsgeld“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
115. § 208 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtsozialversicherungsbeitrag“
die Wörter
„nach § 28d des Vierten Buches“ eingefügt,
die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt, der
Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Teilsatz eingefügt:
„davon ausgenommen sind Säumniszuschläge,
die infolge von Pflichtverletzungen
des Arbeitgebers zu zahlen sind sowie die
Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
116. In § 211 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem
Baumarkt, wird vermutet, dass in diesen Betrieben
die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Satz 1
gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nach–
gewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich
nicht überwiegen.“
117. In § 214a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
118. In § 215 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „Säumniszeiten“
durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldeversäumnis“
ersetzt.
119. In § 216 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
120. Im Vierten Kapitel wird nach dem Neunten Abschnitt
folgender Abschnitt angefügt:
„Zehnter Abschnitt
Transferleistungen
§ 216a
Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen
(1) Die Teilnahme von Arbeitnehmern, die auf
Grund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit
bedroht sind, an Transfermaßnahmen wird gefördert,
wenn
1. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt
wird,
2. die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung
der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen
soll,
3. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist
und
4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet
wird.
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung
von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt,
an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen
beteiligen. Als Betriebsänderungen im Sinne des
Satzes 1 gelten Betriebsänderungen im Sinne des
§ 111 Betriebsverfassungsgesetz unabhängig von
der Unternehmensgröße.
(2) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der
Zuschuss beträgt 50 Prozent der aufzuwendenden
Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je
gefördertem Arbeitnehmer.
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die
Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine
Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in
einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens
oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört,
in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens
des Konzerns vorzubereiten. Durch die
Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden
Verpflichtungen entlastet werden.
(4) Die Agenturen für Arbeit beraten die Betriebsparteien
über die Fördermöglichkeiten nach
Absatz 1 auf Verlangen im Vorfeld der Entscheidung
über die Einführung von Transfermaßnahmen,
insbesondere auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen
nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes.
(5) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen
sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
§ 216b
Transferkurzarbeitergeld
(1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur
Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben
Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur
Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen
(Transferkurzarbeitergeld), wenn
1. und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen
sind,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind
und
4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit
angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn
infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a
Abs. 1 Satz 2 die Beschäftigungsmöglichkeiten für
die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung
von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt,
wenn
1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen
auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt
und
2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer
zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung
ihrer Eingliederungschancen in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
zusammengefasst werden.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt,
wenn der Arbeitnehmer
1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2. nach Beginn des Arbeitsausfalles eine versicherungspflichtige
Beschäftigung
a) fortsetzt oder
b) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
aufnimmt,
3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen
ist und
4. vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch
eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung
an einer arbeitsmarktlich
zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der
Eingliederungsaussichten teilgenommen hat;
können in berechtigten Ausnahmefällen trotz
Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen
Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig
durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren
Anschluss an die Überleitung innerhalb eines
Monats nachzuholen.
§ 172 Abs. 1a bis 3 gilt entsprechend.
(5) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 173
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. Die Anzeige
über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur
für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personalabgebende
Betrieb seinen Sitz hat. § 216a Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld
hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern
Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.
Hat die Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten
ergeben, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite
aufweisen, soll der Arbeitgeber
geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten
anbieten. Als geeignete
Maßnahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens
sechs Monate dauernde Beschäftigung zum
Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
Nimmt der Arbeitnehmer während seiner
Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen
Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme
teil, die das Ziel der anschließenden Beschäftigung
bei einem anderen Arbeitgeber hat,
steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rückkehr
des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb
seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht
entgegen.
(7) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die
Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit zusammengefasst
werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz
in dem gleichen oder einem anderen Betrieb
des Unternehmens oder, falls das Unternehmen
einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines
anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu
besetzen.
(8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld
beträgt längstens zwölf Monate.
(9) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit jeweils
zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember eines
Jahres unverzüglich Daten über die Struktur der betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit, die
Zahl der darin zusammengefassten Arbeitnehmer
sowie Angaben über die Altersstruktur und die Integrationsquote
der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld
zuzuleiten.
(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, finden
die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften
mit Ausnahme der ersten beiden Titel und
des § 182 Nr. 3 Anwendung."
121. Die §§ 217 bis 222 werden wie folgt gefasst:
„§ 217
Grundsatz
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern
mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse
zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren
Vermittlung wegen in ihrer Person liegender
Umstände erschwert ist. Die Förderhöhe und die
Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer
Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den
jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
§ 218
Eingliederungszuschuss
(1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht
übersteigen und längstens für eine Förderdauer von
zwölf Monaten erbracht werden.
(2) Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte
Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und
die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach
Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss
entsprechend der zu erwartenden Zunahme
der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und
den abnehmenden Eingliederungserfordernissen
gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens
aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.
§ 219
Eingliederungszuschuss für besonders
betroffene schwerbehinderte Menschen
(1) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des
§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten
Buches und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches
von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte
behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person
liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind
(besonders betroffene schwerbehinderte Menschen)
darf die Förderung 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts sowie 36 Monate
nicht überschreiten. Bei schwerbehinderten Menschen,
die das 55. Lebensjahr vollendet haben (besonders
betroffene ältere schwerbehinderte Menschen),
darf die Förderdauer 96 Monate nicht übersteigen.
(2) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer
der Förderung von schwerbehinderten Menschen ist
zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte
Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über
die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des
Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt
wird. Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der
Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung
beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt
werden.
(3) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss
entsprechend der zu erwartenden
Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen
gegenüber der bisherigen Förderhöhe,
mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu
vermindern. Er darf 30 Prozent nicht unterschreiten.
Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene
ältere schwerbehinderte Menschen ist erst nach
Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. Zeiten einer
geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber
sollen angemessen berücksichtigt werden.
§ 220
Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und
Auszahlung des Zuschusses
(1) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig
1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte,
soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte
oder, wenn eine tarifliche Regelung
nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten
ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung
nicht übersteigen, sowie
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.
(2) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer
festgelegt. Die monatlichen Festbeträge
werden angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige
Arbeitsentgelt verringert.
(3) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichsystems
Arbeitsentgelt erstattet, ist für den
Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend
zu mindern.
§ 221
Förderungsausschluss und Rückzahlung
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung
eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst
hat, um einen Eingliederungszuschuss zu
erhalten oder
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der
letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr
als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt
war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
Beschäftigung besonders betroffener
schwerbehinderter Menschen handelt.
(2) Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen,
wenn das Beschäftigungsverhältnis
während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit
beendet wird. Dies gilt nicht,
wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis
aus Gründen, die in der Person oder dem
Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das
Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne
dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten
hat, oder
4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug
der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages
begrenzt und darf den in den letzten zwölf
Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten.
Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten
sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit
entspricht der Förderdauer, sie beträgt
längstens zwölf Monate.
§ 222
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.“
122. Die §§ 222a, 223 und 224 werden aufgehoben.
123. § 226 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Kurzarbeitergeld
in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen
Einheit“ durch das Wort „Transferkurzarbeitergeld“
ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder als
Strukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen.
124. § 227 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines
Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für
den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend
zu mindern.“
125. In § 228 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
126. In § 230 Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
127. In § 232 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
128. In § 233 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
129. In § 235 Abs. 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
130. In § 235a Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(§ 218
Abs. 3)“ durch den Klammerzusatz „(§ 220)“ ersetzt.
131. In § 239 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
132. In § 241 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
133. In § 246 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
134. In § 247 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
135. In § 248 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
136. In § 250 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
137. In § 251 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
138. In § 253 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
139. Im Sechsten Kapitel wird der Vierte Abschnitt aufgehoben.
140. § 260 wird wie folgt gefasst:
„§ 260
Grundsatz
(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
können für die Beschäftigung von zugewiesenen
Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden,
wenn
1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei
hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen
Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen
und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung
oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit,
die für eine Eingliederung in
den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend
eine Beschäftigung zu ermöglichen,
2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen
Interesse liegende Arbeiten durchgeführt
werden,
3. eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge
der Förderung nicht zu befürchten ist und
4. mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen
Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet
werden.
(2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn
damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten
der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer
erheblich verbessert werden.“
141. § 261 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„nicht“ ein Komma und die Wörter „nicht in
diesem Umfang“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Angemessene Zeiten einer begleitenden
beruflichen Qualifizierung und eines betrieblichen
Praktikums sind förderungsfähig.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
142. In § 262 wird Absatz 1 aufgehoben und die Absatzbezeichnung
„(2)“ gestrichen.
143. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Arbeitsbeschaffungs-
oder Strukturanpassungsmaßnahme“
durch das Wort „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosigkeit“
das Komma und die Wörter
„bei beruflicher Weiterbildung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
144. § 264 wird wie folgt gefasst:
„§ 264
Zuschüsse zu den Lohnkosten
(1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in pauschalierter
Form erbracht.
(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach
der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers
in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten,
für die in der Regel erforderlich ist
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
höchstens 1 300 Euro,
2. eine Aufstiegsfortbildung höchstens 1 200 Euro,
3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
höchstens 1 100 Euro,
4. keine Ausbildung höchstens 900 Euro
monatlich. Die Agentur für Arbeit kann den pauschalierten
Zuschuss zum Ausgleich regionaler und
in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu
10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeitnehmern,
die bei Beginn der Maßnahme das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemessen,
dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht
behindert wird.
(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des
monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Ist
die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers
gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit
voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt,
sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen.“
145. Die §§ 265 und 265a werden aufgehoben.
146. § 266 wird wie folgt gefasst:
„§ 266
Verstärkte Förderung
Für Sachkosten, pauschalierte Beiträge oder Beitragsanteile
des Arbeitgebers und die Qualifizierung
der zugewiesenen Arbeitnehmer können Zuschüsse
in Höhe von bis zu 300 Euro pro Arbeitnehmer und
Fördermonat erbracht werden, wenn
1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere
Weise nicht erreicht werden kann und
2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.“
147. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Förderung darf bis zu 24 Monate dauern,
wenn an der Durchführung der Arbeiten ein
besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht
oder der Träger die Verpflichtung übernimmt,
dass die zugewiesenen Arbeitnehmer
oder die an ihrer Stelle ersatzweise zugewiesenen
Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis
übernommen werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Förderung darf bis zu 36 Monate dauern,
wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend
ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung
wiederholt gefördert werden, wenn
sie darauf ausgerichtet ist, während einer längeren
Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders
förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu
schaffen.“
148. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:
„§ 267a
Zuweisung
(1) Die Dauer der Zuweisung des förderungsbedürftigen Arbeitnehmers in die Maßnahme darf
grundsätzlich längstens zwölf Monate betragen.
(2) Die Zuweisungsdauer darf bis zu 24 Monaten
betragen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im
Anschluss an die Zuweisung in ein Dauerarbeitsverhältnis
übernommen werden soll.
(3) Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, darf die Zuweisungsdauer bis zu
36 Monate betragen.
(4) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen,
wenn seit der letzten Beschäftigung in einer
Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme
noch nicht drei Jahre vergangen sind. Dies
gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitnehmern, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben.“
149. § 268 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die im Rahmen
der Verlängerung einer Förderung erbrachten
Zuschüsse sind zurückzuzahlen“ durch die Angabe
„Im Falle des § 267a Abs. 2 sind im zweiten
Förderjahr erbrachte Zuschüsse zurückzuzahlen“
und das Wort „zwölf“ durch das Wort
„sechs“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „dritten“ durch das
Wort „zweiten“ ersetzt.
150. § 269 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 269
Abberufung“.
b) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
und das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Abberufung soll jedoch nicht erfolgen,
wenn der zugewiesene Arbeitnehmer
im Anschluss an die Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis
beim Träger oder beim
durchführenden Unternehmen übernommen
wird.“
dd) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt und nach dem Wort „nachkommt“
der Halbsatz „oder die Förderung
durch die Agentur für Arbeit aufgehoben
wird“ angefügt.
151. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:
„§ 270a
Förderung in Sonderfällen
(1) Bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten
Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches sind abweichend von den §§ 264, 266 für
die Dauer der Zuweisung auch die Kosten einer
notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
nach § 108 des Neunten Buches das
Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs
sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln.
(2) Bei Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen
oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse
sind abweichend von § 261 Abs. 2 auch Arbeiten
förderungsfähig, die nicht zusätzlich sind. Es
können auch arbeitslose Arbeitnehmer zugewiesen
werden, die die Voraussetzungen der Förderbedürftigkeit
nach § 263 Abs. 1 nicht erfüllen. § 267a
Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Maßnahmen für arbeitslose Ausbilder und
Betreuer, die der beruflichen Ausbildung dienen,
dürfen Förder- und Zuweisungsdauer abweichend
von den §§ 267, 267a so festgelegt werden, dass eine
Ausbildung und Betreuung der Auszubildenden
bis zum Ende der Ausbildungsverhältnisse sichergestellt
ist.“
152. § 271 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
153. Im Sechsten Kapitel wird der Sechste Abschnitt aufgehoben.
154. § 279a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „Infrastruktur“ die Wörter „und zur
Erhaltung und Verbesserung der Umwelt“
eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird das Wort „zustimmt“
durch die Worte „nicht widerspricht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Agentur für Arbeit kann einen förderungsbedürftigen
Arbeitnehmer für die Dauer
der Förderung in die Maßnahme zuweisen. Die
§§ 262, 269, 270 und 271 gelten entsprechend.“
155. In der Überschrift des Siebten Kapitels wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
156. In § 280 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
157. In § 281 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
158. § 282 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesagentur hat bei der Festlegung
von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarktund
Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf,
den des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit sowie den des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung
zu berücksichtigen, soweit er sich auf die Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe behinderter
und schwerbehinderter Menschen bezieht.
Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf
mindestens in jährlichen Zeitabständen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit unter Beteiligung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung abzustimmen.“
b) In Absatz 5 Satz 1, 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 und
Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
159. In § 282a Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
160. § 283 wird wie folgt gefasst:
„§ 283
Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
(1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken
und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit vorzulegen und in geeigneter
Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu
gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben
dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen
arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf
auch dem des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit entsprochen werden kann. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung, soweit
die Interessen der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter
Menschen am Erwerbsleben betroffen
sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände
und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung
näher bestimmen und der
Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen
erteilen. Sind Belange der Teilhabe behinderter und
schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben betroffen,
ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen.“
161. In § 284 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
162. In § 285 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
163. § 287 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und dahinter
die Worte „und den Behörden der Zollverwaltung“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Aufwendungen“
die Wörter „der Bundesagentur und
den Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 5 werden hinter der Angabe
„§ 304 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „durch die
Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt.
cc) In Satz 2 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt,
hinter dem Wort „bestimmen“ ein Komma
eingefügt, das Wort „und“ gestrichen und
hinter dem Wort „vorzusehen“ der Satzteil
„und den auf die Behörden der Zollverwaltung
entfallenden Teil der Gebühren festzulegen
und zu erheben“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
anzuwenden.“
164. § 288 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
165. § 288a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
166. In § 292 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
167. In § 296 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
168. In § 301 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
169. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeitsämter
und die“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Behörden der Zollverwaltung werden hierbei
von
1. den nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
2. der Bundesagentur für Arbeit,
3. den Krankenkassen,
4. den Trägern der Rentenversicherung,
5. den Finanzbehörden,
6. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten
Behörden,
7. den Trägern der Unfallversicherung,
8. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
9. den Trägern der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,
10. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zuständigen Behörden
unterstützt.“
170. In § 305 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Arbeitsämter
und die“ gestrichen.
171. § 306 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den Arbeitsämtern
und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeitsämter
oder“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Arbeit und die“ gestrichen.
172. § 307 wird aufgehoben.
173. § 308 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „Arbeitsämter und die“ gestrichen.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 1a wird neuer Absatz 2.
e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitsämter
und die“ gestrichen und in Nummer 6
nach dem Wort „gegenüber“ die Textstelle „der
Bundesagentur,“ eingefügt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesanstalt“
durch die Wörter „den Behörden der
Zollverwaltung“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
g) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesanstalt“
durch die Wörter „den Behörden der
Zollverwaltung“ ersetzt und die Angabe „, 8, 9
und 12“ gestrichen.
174. § 309 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig,
so wirkt die Meldeaufforderung
auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit
fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der
Meldeaufforderung bestimmt.“
175. In § 310 werden die Wörter „ein anderes Arbeitsamt“
durch die Wörter „eine andere Agentur
für Arbeit“ und die Wörter „dem nunmehr zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der nunmehr
zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
176. § 311 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt
und nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“
das Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
177. § 312 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ werden das
Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen.
178. § 313 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“
das Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“
gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
179. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch
den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten
Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift
und die Daten des Überweisungsweges
mitzuteilen.“
180. In § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
181. In § 316 Abs. 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
182. § 318 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 318
Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen
Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben, der Eignungsfeststellung
und Teilnahme an Trainingsmaßnahmen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitgeber und Träger, bei denen eine
Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
eine Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach § 48
durchgeführt wurde oder wird, haben der
Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte
über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss
darüber geben, ob und inwieweit Leistungen
zu Recht erbracht worden sind oder werden.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen
der beruflichen Aus- oder Weiterbildung
oder einer Maßnahme nach § 48 gefördert werden
oder gefördert worden sind, sind verpflichtet
1. der Agentur für Arbeit oder dem Träger der
Maßnahme auf Verlangen Auskunft über
den Eingliederungserfolg der Maßnahme
sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen,
die zur Qualitätsprüfung nach § 86 benötigt
werden, und
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres
Verhaltens durch den Träger zuzulassen.
Träger sind verpflichtet,
1. ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich
der Agentur für Arbeit zu übermitteln,
2. der für den einzelnen Teilnehmer zuständigen
Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage
des Teilnehmers sowie die Gründe für die
Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie den von
der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu
benutzen.“
183. § 319 wird wie folgt gefasst:
„§ 319
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
Wer eine Leistung der Arbeitsförderung beantragt,
bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden,
bei dem dies der Fall ist oder für den eine Leistung
beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt,
hat der Bundesagentur, soweit dies zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich
ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen,
Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen
und während der Geschäftszeit Zutritt
zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu
gewähren. Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei
einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch berechtigt,
auch deren Grundstücke und Geschäftsräume
während der Geschäftszeit zu betreten und
Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.“
184. § 320 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des für den Arbeitnehmer
zuständigen Arbeitsamtes“ durch
die Wörter „der für den Arbeitnehmer zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und
die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch
das Wort „vier“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit
die Voraussetzungen für die Erbringung von
Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen nachzuweisen. Auf Anforderung
der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber
das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung
der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.“
f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
185. § 321 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-,
Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten
bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld,
Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung
von Transfermaßnahmen nach § 320
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht erfüllt,“.
b) Im letzten Satzteil wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
186. In § 321a werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
187. In § 322 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
188. In § 323 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Winterausfallgeld“ ein Komma und die Wörter
„Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen“
eingefügt.
189. § 324 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
ein Komma und die Wörter
„Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen“ eingefügt.
190. § 325 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das zuständige
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständige
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme
an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantragen.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in
dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.“
191. In § 326 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
192. § 327 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Winterausfallgeldes“
das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt, nach dem Wort „Insolvenzgeldes“
das Komma gestrichen und die
Wörter „und der Leistungen zur Förderung
der Teilnahme an Transfermaßnahmen“ sowie
ein Komma eingefügt und die Wörter
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und
die Wörter „ein anderes Arbeitsamt“ durch die
Wörter „eine andere Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme
an Transfermaßnahmen ist die Agentur
für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der
Betrieb des Arbeitgebers liegt.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur
für Arbeit zuständig, in dessen Bezirk das Projekt
oder die Maßnahme durchgeführt wird.
(6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit
abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf andere
Dienststellen übertragen.“
193. § 328 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
194. In § 329 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
195. § 330 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Leistungsentgelt
aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 oder“ gestrichen.
196. In § 331 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils
die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
197. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
und jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ und die
Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter
„der Agentur für Arbeit ersetzt.
198. § 333 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder einer
Säumniszeit“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und
nach dem Wort „Winterbau-Umlage“ werden
ein Komma und die Wörter „auf Rückzahlung
vorläufig erbrachten Kurzarbeitergeldes, Winterausfallgeldes
und Wintergeldes nach § 328
Abs. 3 Satz 2 sowie mit Ansprüchen auf Erstattung
zu Unrecht geleisteter Beitragserstattungen
nach § 214a“ eingefügt.
199. In § 334 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
200. In § 335 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
201. § 336 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 336
Leistungsrechtliche Bindung“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
Artikel II § 15c“ gestrichen und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
202. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach den
§§ 147a, 147b, 148“ durch die Angabe „nach
§ 147a“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ und der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei Entscheidungen, die anlässlich einer
Prüfung nach § 304 Abs. 1 zur Durchsetzung
der Duldungs- und Mitwirkungspflichten
gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer
oder Dritten ergehen.“
203. In § 340 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
204. In § 345 Nr. 2 werden im Klammerzusatz die Angaben
„und 3 und Abs. 4“ gestrichen und die Wörter
„das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Bezieher
von Arbeitslosengeld am 1. Juli des Kalenderjahres,
in dem der Dienst geleistet worden ist“
durch die Wörter „ein Betrag in Höhe von 40 Prozent
der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.
205. Nach § 345a wird folgender § 345b eingefügt:
„§ 345b
Beitragspflichtige Einnahmen bei
freiwilliger Weiterversicherung
Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis
auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige
Einnahme
1. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeitsentgelt
in Höhe von 10 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße,
2. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein
Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße.
Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet
liegt.“
206. In § 349 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
207. Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt:
„§ 349a
Beitragstragung und Beitragszahlung bei
freiwilliger Weiterversicherung
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis
auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.
Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.“
208. In § 350 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
209. § 351 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Landesarbeitsämter“
durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
210. Nach § 351 wird die Angabe zum Zehnten Kapitel
Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie folgt
gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung
und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften“.
211. § 352 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
212. Nach § 352 wird folgender § 352a eingefügt:
„§ 352a
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fälligkeit,
Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei
freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.“
213. In § 356 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
214. § 357 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
215. § 358 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
„vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
216. In § 361 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
217. In § 362 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
218. In § 363 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
219. In § 364 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
220. In § 365 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
221. In § 366 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt
und in Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
222. Das Elfte Kapitel wird wie folgt gefasst:
„Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 367
Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale
auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen
auf der mittleren Verwaltungsebene und
Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene.
Die Bundesagentur kann besondere
Dienststellen errichten.“
(3) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.
§ 368
Aufgaben der Bundesagentur
(1) Die Bundesagentur ist der für die Durchführung
der Aufgaben nach diesem Buch zuständige
Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
Zwecke verwenden.
(2) Die Bundesregierung kann der Bundesagentur
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang
mit deren Aufgaben nach diesem
Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme
kann sie der Bundesagentur
durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.
(3) Die Bundesagentur kann durch Verwaltungsvereinbarung
die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme
der Länder übernehmen.
(4) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit
mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen
regeln.
§ 368a
Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern
der Sozialhilfe
Die Agenturen für Arbeit sollen zur Überwindung
der Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach
diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
mit den örtlich zuständigen Trägern
der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen
abschließen und durchführen. Mit den Kooperationsvereinbarungen
sollen unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft
werden, um die Vermittlung in Arbeit zu
verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung
in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das
Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu
gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen
von Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern
der Sozialhilfe geschaffen werden.
§ 369
Besonderheiten zum Gerichtsstand
Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug
auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion
oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der
Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zuständigkeit
des Gerichts, so kann die Klage auch bei
dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die
Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren
Sitz hat.
§ 370
Beteiligung an Gesellschaften
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in
Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit sowie
des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften
gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen,
wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Buch zweckmäßig ist.
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 371
Selbstverwaltungsorgane
(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur
werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse
bei den Regionaldirektionen und
den Agenturen für Arbeit gebildet.
(2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung
zu überwachen und in allen aktuellen Fragen
des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen.
(3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von
mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen.
(4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung
tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.
(5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu
gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber
sowie der öffentlichen Körperschaften zusammen.
Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Körperschaften
können einem Selbstverwaltungsorgan
nicht vorsitzen.
(6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in
der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes
nicht behindert oder wegen der Übernahme oder
Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt
werden.
(7) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.
§ 372
Satzung und Anordnungen
(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich
bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein anderer
Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung
wird durch die Satzung geregelt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen
Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen,
wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von
vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit sie dazu aufgefordert hat, eine
Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen
anpasst. Der Erlass einer Rechtsverordnung erfolgt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung, wenn sie die
Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben zum Gegenstand
hat.
§ 373
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand
und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die
Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision
verlangen und Sachverständige mit einzelnen
Aufgaben der Überwachung beauftragen.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand
Auskunft über die Geschäftsführung verlangen.
Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats
kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat,
verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung
ab, so kann der Bericht nur verlangt werden,
wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag
stellende Mitglied angehört, das Verlangen unterstützt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass bestimmte
Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des
Verwaltungsrates vorgenommen werden dürfen.
Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so
kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit entscheidet.
(4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass
der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er
die Angelegenheit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit vortragen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung
und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz.
(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern.
§ 374
Verwaltungsausschüsse
(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.
(2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät
die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung,
dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt
hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat
vortragen.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl
darf höchstens 15 betragen.
§ 374a
Verwaltungsausschüsse bei den
Regionaldirektionen
Bei jeder Regionaldirektion besteht ein Verwaltungsausschuss.
Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
setzt der Verwaltungsrat fest;
die Mitgliederzahl darf höchstens 18 betragen.
§ 375
Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
beträgt sechs Jahre.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis
ihre Nachfolger berufen sind.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer
aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein
neues Mitglied zu berufen.
§ 376
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und
gewährt eine Entschädigung. Den vorsitzenden und
stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern werden die
Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen
ersetzt. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit.
Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
§ 377
Berufung und Abberufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung werden
berufen.
(2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats
durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und bei Mitgliedern der
Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat.
Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit
dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den
Gruppen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge
mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die
Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung
der Minderheiten zu verteilen.
(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt
oder sich nachträglich herausstellt, dass sie
nicht vorgelegen hat,
2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder
4. das Mitglied es beantragt.
Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten
Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber
nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen
ausgeschlossen worden oder ausgetreten
sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle,
die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
§ 378
Berufungsfähigkeit
(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht
zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im
Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen
des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme
der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen
erfüllen, berufen werden.
(2) Arbeitnehmer und Beamte der Bundesagentur
können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen
der Bundesagentur sein.
§ 379
Vorschlagsberechtigte Stellen
(1) Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder
der Gruppen
1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die
Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen
haben, sowie ihre Verbände,
2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die
Tarifverträge abgeschlossen haben,
sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung
von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche
Bedeutung haben. Für die Verwaltungsausschüsse
der Regionaldirektionen und der Agenturen
für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen
Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die
Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt.
(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der
Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat
sind
1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,
2. der Bundesrat für drei Mitglieder und
3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen
Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied.
(2a) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der
Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den
Verwaltungsausschüssen der Regionaldirektionen
sind die obersten Landesbehörden. Sie haben neben
den Vertretern des Landes auch Vertreter der Gemeinden
und Gemeindeverbände zu berücksichtigten,
deren Bezirk zu dem Bezirk der Regionaldirektion
gehört. Gehört der Bezirk einer Regionaldirektion
zum Gebiet mehrerer Länder und einigen sich
diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Vor
der Entscheidung hat es die beteiligten obersten
Landesbehörden zu hören. Die Vertreter eines Landes
müssen dem Dienstbereich des jeweiligen Landes
angehören.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der
Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen
sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden
der zum Bezirk der Agentur für
Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände
oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden
handelt, die von ihnen bestimmten Behörden.
Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden
Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt,
der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen.
Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige
Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall
schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die
beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder
für sie tätig sein müssen. Ist eine gemeinsame
Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen
sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden
nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten
Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle
zu. Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können
nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden,
der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen
Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet
sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet, und
die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig
sind.
(4) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben unter
den Voraussetzungen des § 4 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
für jeden auf sie entfallenden
Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzuschlagen.
Dritter Unterabschnitt
Neutralitätsausschuss
§ 380
Neutralitätsausschuss
(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen
über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen
des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft,
besteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen der
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwaltungsrat
sowie der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
bestimmen ihre Vertreter mit einfacher Mehrheit.
Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende
des Vorstands. Sie oder er vertritt den
Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.
(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur
betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten
des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 381
Vorstand der Bundesagentur
(1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und
führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die
oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung
„Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für
Arbeit“ oder „Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur
für Arbeit“, die übrigen Mitglieder führen
die Amtsbezeichnung „Mitglied des Vorstands
der Bundesagentur für Arbeit“.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt
die Richtlinien der Geschäftsführung und ist
bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder
zu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes
Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches
selbständig wahr.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.
Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung
im Vorstand festzulegen sowie die
Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung
zu regeln.
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat
nicht angehören. Sie sind berechtigt, an
den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig
und aus wichtigem Anlass zu berichten und
ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung
der Bundesagentur zu erteilen.
§ 382
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder
des Vorstands werden auf Vorschlag des
Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt.
Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung
innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des
Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet
der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die
Zustimmung der Bundesregierung, kann der Verwaltungsrat
innerhalb von vier Wochen einen neuen
Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht
der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren
unberührt.
(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder
des Vorstands stehen in einem öffentlichrechtlichen
Amtsverhältnis. Sie werden von der
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands
soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind
zulässig.
(3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder
beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde,
wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag
bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen
der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder Entlassung. Die Bundespräsidentin
oder der Bundespräsident entlässt ein
Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen. Eine Entlassung
erfolgt auch auf Beschluss der Bundesregierung
oder des Verwaltungsrats mit Zustimmung der
Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis
gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. Im
Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält
das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsidentin
oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
Eine Entlassung wird mit der Aushändigung
der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des Verwaltungsrats
mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit ist ein Vorstandsmitglied
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer
Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch
nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die
ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht
für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem
Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft
des Bundes oder eines Landes angehören. Sie
dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten
abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem
Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen
Gremium eines öffentlichen oder privaten
Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist
die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit erforderlich; dieses entscheidet,
inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.
(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der
Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts- und
Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge
geregelt, die das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit mit den Mitgliedern des Vorstands
schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung
der Bundesregierung.
§ 383
Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
(1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer
Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden
vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse
zu den von ihm ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerbern.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt,
an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses
teilzunehmen. Sie können jederzeit das
Wort ergreifen.
(4) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsausschuss
regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu
berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft
über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.
§ 384
Geschäftsführung der Regionaldirektionen
(1) Die Regionaldirektionen werden von einer
Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden
vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrats bestellt.
§ 385
Beauftragte für Chancengleichheit
am Arbeitsmarkt
(1) Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regionaldirektionen
und bei der Zentrale sind hauptamtliche
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
zu bestellen. Sie sind unmittelbar der
jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.
(2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in
übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der
Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt
sowie der Vereinbarkeit von Familie und
Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere
Fragen der beruflichen Ausbildung, des
beruflichen Einstiegs und Fortkommens von Frauen
und Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich
einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur
Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von
Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in
Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen ihres
Bezirks zusammen.
(3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familiengerechten
fachlichen Aufgabenerledigung ihrer
Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-,
Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen,
die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von
Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben.
(4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt bei den Agenturen für Arbeit können
mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit
die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancengleichheit
am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Konfliktfällen
entscheidet der Verwaltungsausschuss.
§ 386
Innenrevision
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische
Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen
durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes
Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten
erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder
wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können.
Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte
beauftragt werden.
(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die
Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der
Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt
ist.
(3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenrevision
unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Vertreterinnen
oder Vertreter der Innenrevision sind berechtigt,
an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen,
wenn ihre Berichte Gegenstand der Beratung
sind. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
§ 387
Personal der Bundesagentur
(1) Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig
aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur
sind mittelbare Bundesbeamte.
(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen
und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand.
Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung
der Befugnisse von obersten Dienstbehörden
auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der
Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften
auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen
der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden
der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen
und der besonderen Dienststellen übertragen.
§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83
Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
§ 388
Ernennung der Beamtinnen und Beamten
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete
der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt
im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse
übertragen werden.
§ 389
Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit
(1) Sofern die Ämter der vorsitzenden Mitglieder
der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit
und der vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der
Geschäftsführungen der Regionaldirektionen Beamtinnen
oder Beamten übertragen werden, werden sie
zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390) übertragen;
gleiches gilt für die Ämter der Oberdirektoren
und Direktoren der Zentrale und der Direktoren,
die Leiter einer besonderen Dienststelle sind.
(2) Das Amt ist sogleich im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin
oder der Beamte
1. bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt
im Beamten- oder Richterverhältnis
auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen
Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze
erreicht.
(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz
1 darf nur berufen werden, wer sich in einem
Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet
und in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter
auf Lebenszeit berufen werden könnte. Der
Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von
Satz 1 zulassen.
(4) Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf
Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen
Amt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
und des Verbotes der Annahme von Belohnungen
und Geschenken; das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit besteht fort. Während dieser Zeit
darf die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb
des Dienstes nur die Amtsbezeichnung des ihm im
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes
führen.
(5) Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit darf
ohne seine Zustimmung nur in ein anderes Amt mit
demselben Endgrundgehalt und mit vergleichbarer
leitender Funktion versetzt werden.
(6) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
auf Zeit enden der Anspruch auf Besoldung und,
soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist,
alle sonstigen Ansprüche aus dem in diesem Beamtenverhältnis
übertragenen Amt.
(7) Für die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung
einer Agentur für Arbeit und die vorsitzenden
Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion und die Oberdirektoren
und Direktoren bei der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit kann durch den Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit eine zeitlich befristete,
nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt werden.
Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe
und dem Grundgehalt der nächsthöheren
Besoldungsgruppe gewährt. Eine Stellenzulage
kann den Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern gewährt
werden, die bereits bei Übernahme eines Amtes
nach Satz 1 das dafür vorgesehene Endgrundgehalt
erreicht hatten oder für die Übernahme dieses
Amtes besonders geeignet und befähigt sind. Die
Kriterien zur Vergabe der Stellenzulage legt der
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit fest. Über
die Vergabe oder Beibehaltung von Stellenzulagen
hat der Vorstand jährlich erneut Beschluss zu fassen.
(8) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes
geregelt ist, gelten mit Ausnahme des § 42 Abs. 3
und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes die Vorschriften
des Bundesbeamtengesetzes für die Inhaberinnen
und Inhaber der in Absatz 1 genannten
Ämter entsprechend.
§ 390
Beamtenverhältnis auf Zeit
(1) Die in § 389 Abs. 1 genannten Ämter werden
im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei
Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf
Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der
Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein anderes
Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis
auf Zeit nur für eine weitere Amtszeit
übertragen werden. § 389 Abs. 2 Nr. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin
oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragen werden. Mit
Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder
dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen werden. Es kann auch ein
anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein anderes
Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe
Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder
ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft
die Amtszeit weiter. Wird der Beamtin oder dem
Beamten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen,
ist ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene
Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu
übertragen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz
1 mindestens ein Jahr betragen hat.
(4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf
der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an
die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere
Amtszeit berufen wird.
Die Beamtin oder der Beamte ist ferner mit
1. der Übertragung eines höheren Amtes,
2. der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses
auf Lebenszeit,
3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
oder
4. der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis
auf Lebenszeit
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die
§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes bleiben
unberührt.
§ 391
Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der
Vermittlung, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern zur verbesserten Erfüllung
der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne
des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses
Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung
von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen
für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen
und Beamte einer Organisationseinheit
der Bundesagentur für besondere Leistungen zu regeln.
Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
ist das Aufsteigen in den Stufen
von der Feststellung abhängig, dass die Leistung
der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit
dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen
entspricht. Bei dauerhaft herausragenden
Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt
werden, dass auch die übernächste Stufe des
Grundgehalts vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen
sind entsprechend dem Grad der Leistungen
zu staffeln und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Endgrundgehalt
der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt
der nächsthöheren Besoldungsgruppe
nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen
bleiben Amtszulagen unberücksichtigt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern die Befugnis nach Absatz 1
Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur durch
Rechtsverordnung übertragen. Rechtsverordnungen,
die auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundesagentur
erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit und dem Bundesministerium des
Innern.
(3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bundestag
über die Bundesregierung bis zum Ende des
Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten der leistungsorientierten Bezahlung im tarif-
und besoldungsrechtlichen Bereich und der
Gewährung von Leistungszulagen und der Festsetzung
von Stufen nach Absatz 1 zu berichten.
§ 392
Obergrenzen für Beförderungsämter
Bei der Bundesagentur können die nach § 26
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen
Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit
dies zur Vermeidung von Verschlechterungen
der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung
von Planstellen erforderlich ist.
Vierter Abschnitt
Aufsicht
§ 393
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Sie
erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges
Recht beachtet werden.
(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen,
der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat
zu genehmigen ist.
Fünfter Abschnitt
Datenschutz
§ 394
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten durch die Bundesagentur
(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben
nach diesem Buch sind
1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses
einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung
an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger
von Arbeitsförderungsmaßnahmen,
3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung, Berichterstattung,
4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung
durch Dritte,
5. die Erteilung von Genehmigungen für die Ausländerbeschäftigung
sowie die Zustimmung zur
Anwerbung aus und nach dem Ausland,
6. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und
illegaler Beschäftigung,
7. die Unterrichtung der zuständigen Behörden über
Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung
von Sozialversicherungsbeiträgen oder
Steuern und Verstößen gegen das Ausländergesetz,
8. die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs-
und sonstiger Pflichten nach dem
Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
9. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung
von Umlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld,
10. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
11. der Betrieb von Job-Centern, in denen Arbeitssuchende
und Ausbildungssuchende mit dem
Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben umfassend
betreut werden; die Job-Center sollen
eine gemeinsame Anlaufstelle der Agentur für
Arbeit und der örtlichen Träger der Sozialhilfe
umfassen und die der Agentur für Arbeit von
den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragenen
Aufgaben wahrnehmen.
Soweit Agenturen für Arbeit und örtliche Träger der
Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb
einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen
Übertragung von Aufgaben abgeschlossen
haben, dürfen die Agenturen für Arbeit
die für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen
Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertragenen
Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben,
verarbeiten und nutzen.
(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz
1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit
dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches
angeordnet oder erlaubt ist.
§ 395
Datenübermittlung an Dritte; Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten
durch nichtöffentliche Stellen
(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der
Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt
sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80
Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen
mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung
der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.
§ 396
Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
Die Bundesagentur und von ihr Beauftragte Dritte
dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung
oder Übermittlung von Daten nicht in einer
aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer
Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf
an einer Maßregelung von Berechtigten oder an
entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber
nicht mitwirken.
§§ 397 bis 403 (unbesetzt).“
223. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 23 werden nach den Wörtern
„nicht rechtzeitig erteilt“ die Wörter „oder
entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung
an die Agentur für Arbeit nicht oder
nicht rechtzeitig erteilt“ eingefügt.
bb) In Nummer 24 werden nach dem Wort „gewährt“
die Wörter „oder das Betreten eines
Grundstücks oder Geschäftsraums nicht
duldet“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „im Falle des
Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro,“ gestrichen.
224. § 405 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Bundesagentur für
Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2
Nr. 1, 2, 5, 6 bis 16, 19 bis 26 sowie die Behörden
der Zollverwaltung für Ordnungswidrigkeiten
nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, § 404
Abs. 2 Nr. 3, 4, 17 und 18 und 26 jeweils für
ihren Geschäftsbereich.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „einem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
225. § 406 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Unerlaubte
Auslandsvermittlung, Anwerbung und“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Aufenthaltstitel
nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“
durch die Wörter „eine Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
226. Die §§ 409 und 410 werden aufgehoben.
227. In § 416 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“
durch die Wörter „Bezirk einer Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
228. In § 416a werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
229. In § 418 Nr. 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
230. § 421 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
231. In § 421c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
232. § 421d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ und die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
233. In § 421e werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
234. § 421f wird wie folgt gefasst:
„§ 421f
Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer
beim Eingliederungszuschuss
(1) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss
nach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer bis
zu 36 Monate beträgt. Nach Ablauf von zwölf Monaten
ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte
jährlich zu vermindern.
(2) Die Altersgrenze für besonders betroffene ältere
schwerbehinderte Menschen wird auf die
Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt. Bei
besonders betroffenen älteren schwerbehinderten
Arbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, ist die Förderdauer
auf längstens 60 Monate begrenzt.
(3) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers
zur Rückzahlung und zur Nachbeschäftigung
nach § 221 Abs. 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen,
die bis zum 31. Dezember 2009 erstmals begonnen
haben.“
235. § 421g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ausüben“
die Wörter „oder zuletzt ausgeübt haben“
sowie nach dem Wort „wird“ die Wörter „oder
wurde“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
236. In § 421h Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
237. § 421i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
238. § 421j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 4 wird die Angabe „§ 175“
durch die Angabe „§ 216b“ ersetzt.
c) In Absatz 8 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
239. § 421l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder
Strukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,
verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend
der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung
der bereits verstrichenen
Dauer der Sperrzeiten.“
Bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben, haben vom Beginn des
folgenden Monats an keinen Anspruch auf
Existenzgründungszuschuss.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert
wird,
2. nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit nach
diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen
sind; von dieser Frist kann wegen besonderer
in der Person des Arbeitnehmers
liegender Gründe abgesehen werden. Die
Frist gilt nicht für Bewilligungen für das
zweite und das dritte Jahr.“
d) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
240. Nach § 421l wird folgender § 421m eingefügt:
„§ 421m
Sozialpädagogische Begleitung bei
Berufsausbildungsvorbereitung nach dem
Berufsbildungsgesetz
(1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007
durch Übernahme der Kosten für eine notwendige
sozialpädagogische Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz
gefördert werden, soweit diese nicht
nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer,
öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt
wird.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt,
durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu
bestimmen.“
241. § 424 wird aufgehoben.
242. In § 427 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
243. In § 428 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
244. § 429 wird aufgehoben.
245. In § 434c Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
246. § 434d Abs. 4 wird aufgehoben.
247. § 434f wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.
248. In § 434g Abs. 5 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
249. Nach § 434i wird folgender § 434j eingefügt:
„§ 434j
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt
(1) Arbeitnehmer, die am … [einsetzen: Tag vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes] in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
versicherungspflichtig beschäftigt
waren, bleiben abweichend von § 27
Abs. 3 Nr. 5 in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
(2) § 28a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet
der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31.
Dezember 2006 gestellt werden kann.
(3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133
Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Verordnung
in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung sind
weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch
auf Arbeitslosengeld bis zum … [einsetzen:
letzter Tag des Kalendermonats nach Ablauf von
24 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes]
entstanden ist. Insoweit sind die §§ 123, 124, 127,
131 Abs. 4 und § 147 in der vom … [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des Gesetzes] an geltenden Fassung
nicht anzuwenden.
(4) § 128 Abs. 1 Nr. 5 und § 145 in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind weiterhin
anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind.
(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
1. Januar 2005 entstanden, ist das Bemessungsentgelt
nach dem vom 1. Januar 2005 an geltenden
Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf Grund
eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem
31. Dezember 2004 eingetreten ist.“
(6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
1. Januar 2005 entstanden, ist das Recht über die
Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141) in der
vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung nur dann
anzuwenden, wenn dies aufgrund einer Änderung
der Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem
31. Dezember 2004 eingetreten ist und sich auf den
Anrechnungsbetrag auswirkt.
(7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148
entfällt für Zeiten ab dem 1. Januar 2004.
(8) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem
1. Januar 2005 zuerkannt worden, wird dieser für
Zeiten ab dem 1. Januar 2005 ohne Neuberechnung
als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung erfüllt; insoweit ist § 422 Abs. 1
nicht anzuwenden.
(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in
§ 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3
Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134
Abs. 2 Nr. 2, § 135 Nr. 7, § 155 Nr. 3 und § 158
Abs. 2 an die Stelle des Arbeitsamtes die Agentur
für Arbeit.
(10) Die §§ 77, 78, 153 bis 159, auch in Verbindung
mit § 172 Abs. 2 Nr. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1,
§ 207a Abs. 1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328
Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung sind über den 31. Dezember
2004 hinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
erfüllt haben. Absatz 8 gilt in diesen Fällen
nicht.
(11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
vor dem 31. Dezember 2003 entstanden, so richtet
sich die Entscheidung über eine Verlängerung nach
den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften.
(12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden:
1. § 37a Abs. 3, § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, solange
Arbeitnehmer in einer Strukturanpassungsmaßnahme
gefördert werden;
2. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und § 226 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b, wenn der Arbeitnehmer eine
Beschäftigung ausgeübt hat, die als Strukturanpassungsmaßnahme
gefördert worden ist;
3. § 226 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, wenn der Arbeitnehmer
Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit bezogen hat;
4. §§ 272 bis 279, wenn das Arbeitsamt oder die
Agentur für Arbeit vor dem 31. Dezember 2003
oder unter den Voraussetzungen des § 422 einen
förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in eine
Strukturanpassungsmaßnahme zugewiesen hatte
oder zuweist und das Arbeitsamt oder die Agentur
für Arbeit mit dem Träger über die ursprüngliche
Zuweisung hinaus eine Zuweisung oder
mehrere Zuweisungen des geförderten Arbeitsnehmers
vereinbart hat;
5. §§ 185 und 208, wenn das Insolvenzereignis vor
dem 1. Januar 2004 liegt.
(13) Die Amtsperiode der stellvertretenden Mitglieder
des Verwaltungsrats und der stellvertretenden
Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der
Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter endet am
… [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes].
(14) Die Amtszeit der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
der Landesarbeitsämter und der
Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.“
250. Nach § 435 wird folgender § 436 angefügt:
„§ 436
Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt
in den Dienst des Bundes
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt,
die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend
Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen
haben und diese am … [einsetzen: Tag vor
dem Inkrafttreten dieses Artikels] noch wahrnehmen,
sind mit Wirkung vom … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Artikels] unmittelbare Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte im Dienst der Zollverwaltung.
§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend
Anwendung. Von der Überleitung nach
Satz 1 ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte,
die am 2. Juli 2003 die Antragsaltersgrenze des § 42
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben
oder sich zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit befanden.
(2) Die Angestellten der Bundesanstalt, die vor
dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben
der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben
und diese am … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten
dieses Artikels] noch wahrnehmen, sind mit
Wirkung vom … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Artikels] Angestellte des Bundes und in den
Dienst der Zollverwaltung übergeleitet. Die Bundesrepublik
Deutschland tritt unbeschadet der nachfolgenden
Absätze in die arbeitsvertraglichen Rechte
und Pflichten der im Zeitpunkt der Überleitung
bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Von der Überleitung
nach den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind
Angestellte, die am 2. Juli 2003 die Anspruchsvoraussetzungen
für eine gesetzliche Rente wegen Alters
erfüllt haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in
einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befanden.
(3) Vom Zeitpunkt der Überleitung an gelten die
für Angestellte des Bundes bei der Zollverwaltung
jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen,
soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4
nicht etwas anderes ergibt. Die Eingruppierung in
die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergütungsgruppe
besteht fort, solange überwiegend
Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen
und keine neuen Aufgaben, die nach dem Tarifrecht des Bundes zu einer Eingruppierung in eine
höhere Vergütungsgruppe führen, übertragen werden.
Soweit in den Fällen einer fortbestehenden
Eingruppierung nach Satz 2 in der bisherigen Tätigkeit
ein Bewährungsaufstieg oder sonstiger Aufstieg
vorgesehen war, sind Angestellte nach Ablauf
der bei Überleitung geltenden Aufstiegsfrist in diejenige
Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich
nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Tarifrecht der Bundesanstalt ergeben hätte. Eine
Eingruppierung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt
mit dem Ende des Kalendermonats, in dem sich
Angestellte schriftlich für eine Eingruppierung nach
dem Tarifrecht des Bundes entscheiden.
(4) Die bei der Bundesanstalt anerkannten Beschäftigungszeiten
werden auf die Beschäftigungszeit
im Sinne des Tarifrechts des Bundes angerechnet;
Entsprechendes gilt für Zeiten in der Zusatzversorgung.
Nehmen die übergeleiteten Angestellten
Vollzugsaufgaben wahr, die ansonsten Beamten obliegen,
wird eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 9
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
nach Maßgabe der für vergleichbare
Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung
jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Soweit
es darüber hinaus im Zusammenhang mit dem
überleitungsbeding-ten Wechsel des Arbeitgebers
angemessen ist, kann das Bundesministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern außer- und übertariflich ergänzende
Regelungen treffen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für
Angestellte, die im Zusammenhang mit der Übertragung
von Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion
von der Bundesagentur in sonstiger Weise als Angestellte
des Bundes in den Dienst der Zollverwaltung
wechseln.
(6) Die Bundesagentur trägt die Versorgungsbezüge
der gemäß Absatz 1 in den Dienst des Bundes
übernommenen Beamten für die bis zur Übernahme
zurückgelegten Dienstzeiten. Der Bund trägt die
Versorgungsbezüge für die seit der Übernahme in
den Dienst des Bundes zurückgelegten Dienstzeiten
der in Absatz 1 genannten Beamten. Im Übrigen
gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen
und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,“.
bb) In Nummer 6 werden das Wort „Unterhaltsgeld“
und das darauf folgende Komma gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. In § 19b Abs. 2 werden das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
3. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 36a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
über die Sozialversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Vierten Abschnitt
Dritter Titel in der Angabe zu den §§ 71a, 71b und
71c jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2a. In § 18a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „das Unterhaltsgeld,“
gestrichen.
3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5a. In § 23b Abs. 3 werden die Wörter „einem deutschen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
6. In § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
8. In § 28e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 und Satz 7 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
10. In § 28h Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 28k Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. In § 28l Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
13. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
14. In § 28p Abs. 8 Satz 6 und Abs. 9 Nr. 3 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
15. In § 28q Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5
Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 28r Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
17. In § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
18. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
19. § 71a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt
und Satz 2 aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
20. § 71b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven
Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit
Ausnahme der Mittel für
1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des
Dritten Buches,
2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des
Dritten Buches und
3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248
des Dritten Buches
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit
in einen Eingliederungstitel einzustellen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitsämter“
und „Arbeitsämtern“ jeweils durch die Wörter
„Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der
Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten
Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden
Mitteln zugewiesen.“
21. In § 71c wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
22. § 72 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss
der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur
für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit; die Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen.“
23. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorstands“
ein Komma und die Wörter „bei der Bundes
agentur für Arbeit des Verwaltungsrats“ einge
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesknappschaft ist die Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale Sicherung, bei der
Bundesagentur für Arbeit die Genehmigung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit erforderlich, die jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen
erfolgt.“
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei
der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats,
oder die Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei
der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit, ausnahmsweise
und im Einzelfall nicht vor der Leistung
von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar
sind, sind sie unverzüglich
nachzuholen.“
23a. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“
die Wörter „ , bei der Bundesagentur für Arbeit der
Verwaltungsrat,“ eingefügt.
24. In § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und
Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
25. In § 77 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
26. § 77a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichungen von Satz 1 können nach § 1
Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.“
27. § 77b wird aufgehoben.
28. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
29. In § 79 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
30. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
31. In § 110c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
01. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
1a eingefügt:
„1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder
deutscher Seeschiffe, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
haben,“
1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten
nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von
Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet
werden, als zwölf Monate.“
1a. In § 60 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 53“ die Angabe
„Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
2. In § 203a wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die
Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
4. In § 251 Abs. 4a wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 252 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 306 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung
– in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224 Erstattung durch die Bundesagentur für
Arbeit“.
b) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 235 Übergangsgeldanspruch und -berechnung
bei Unterhaltsgeldbezug“.
c) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende Angaben
eingefügt:
„§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung
bei Beziehern von Unterhaltsgeld.
§ 279g Sonderregelungen bei
Altersteilzeitbeschäftigten“.
1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Übergangsgeld“
die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.
1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4
wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils
die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch
die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz
Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt
erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe
von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für
die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze,
als beitragspflichtige
Einnahme.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
die Angabe „ , Unterhaltsgeld“
gestrichen.
b) In Nummer 2b wird nach dem Wort „Teilarbeitslosengeld“
die Angabe „ , Teilunterhaltsgeld“ gestrichen.
4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „für den sich
jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden
Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „für
die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige
Einnahme“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz
Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld oder Krankentagegeld
erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5
Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a) von der Bundesagentur oder, im Fall der
Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2
Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den
Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen
des § 4 Altersteilzeitgesetz vorliegen,
b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen
des § 4 Altersteilzeitgesetz
nicht vorliegen,“.
5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Übergangsgeld“
die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.
6. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 193 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 224 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10. In § 224a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10a. Dem § 229 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug
von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind
für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig.“
10b. Folgender § 235 wird eingefügt:
„§ 235
Übergangsgeldanspruch und -berechnung
bei Unterhaltsgeldbezug
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben
Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder wenn sie nicht arbeitsunfähig
waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld
bezogen haben, und für die von dem
dem Unterhaltsgeld zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt worden sind, auch nach
dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist
für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4
dieses Buches in Verbindung mit § 47 b des Fünften
Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden
Fassung anzuwenden.“
11. In § 247 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. § 252 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1
Nr. 1 werden jeweils die Wörter „einem deutschen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe"
die Wörter „und Unterhaltsgeld" eingefügt.
12a. In § 270 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Unterhaltsgeld“
durch das Wort „Arbeitslosengeld“ ersetzt.
13. In § 276a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
13a. Nach § 279e werden folgende §§ 279f und 279g
eingefügt:
„§ 279f
Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung
bei Beziehern von Unterhaltsgeld
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen,
die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von
Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom
Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts
oder Arbeitseinkommens, wobei
80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem
Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld
zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen
ist. Die Beiträge werden vom Leistungsträger
getragen.
§ 279g
Sonderregelungen bei
Altersteilzeitbeschäftigten
Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des
Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit
vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde
(§ 15g Altersteilzeitgesetz), sind § 163 Abs. 5 und
§ 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung anzuwenden.“
13b. § 314 Abs. 5 wird aufgehoben.
14. In § 321 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15 Buchstabe b wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
1a. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung
von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten
werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen.
Im übrigen werden Reisekosten zur
Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2
bis 5 übernommen.“
2. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 186 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 205 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(860-8)
In § 13 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Nr. 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
– vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“.
b) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter
und der Bundesagentur für Arbeit“
c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte
Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit“
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
6. In § 38 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
7. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
10. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
11. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der
behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch
den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort
von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40
Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei
einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist
für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten
nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale von
0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung
zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen. Für die
Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung
maßgebend. Kosten für Pendelfahrten
können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen
werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder
Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger
Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung
zu leisten wäre.“
12. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
13. In § 73 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „und Strukturanpassungsmaßnahmen“
gestrichen.
14. In § 83 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „Der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
15. In § 96 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
17. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
18. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
19. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und Strukturanpassungsmaßnahmen“
gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „370“ durch die
Angabe „368“ ersetzt.
20. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptstelle der
Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der
Bundesagentur“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
21. In § 109 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt
22. In § 113 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
23. In § 130 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
24. In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
25. In § 142 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
26. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt:
„§ 159a
Übergangsvorschrift zum Dritten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange
Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen nach
dem Dritten Buch teilnehmen.“
Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch
(860-10)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch … ( BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 66 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 67e Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 116 Abs. 10 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
(860-11)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Unterhaltsgeld“
gestrichen.
2. § 44 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das
Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher
Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten
Buches bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen
gefördert werden.“
3. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
(2030-7-3)
In Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren
Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung
(2031-1-21)
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung vom
1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Präsidentinnen und
Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter“ durch
die Wörter „Mitglieder der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes
sind bei der Bundesagentur für Arbeit
a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale,
die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen,
die Mitglieder der Geschäftsführung
der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen
und Leiter der besonderen Dienststellen der
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen
die Geschäftsführung der Regionaldirektionen,
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen
für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen
für Arbeit und
d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen
Dienststellen die Leiterinnen und Leiter
der besonderen Dienststellen.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Höhere Dienstvorgesetzte
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes
sind bei der Bundesagentur für Arbeit
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen
und der Agenturen für Arbeit
die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und
b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale,
die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen
sowie die Beamtinnen und Beamten
der besonderen Dienststellen und der Agenturen
für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit.“
Artikel 13
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Vorbemerkung Nr. 2 werden
a) nach der Dienststellenbezeichnung „Biologische
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ die
Dienststellenbezeichnung „Bundesagentur für Arbeit“
eingefügt und
b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesanstalt für
Arbeit“ gestrichen.
2. In der Vorbemerkung Nr. 13d wird jeweils die Angabe
„Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch
die Angabe „Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt.
3. In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amtsbezeichnung
„Legationsrat Erster Klasse“ die Amtsbezeichnung
„Mitglied der Geschäftsführung einer
Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“
eingefügt.
4. In der Besoldungsgruppe A 15 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustos“ die
Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung
einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis
„6)“ und
b) nach der Amtsbezeichnung „Oberlandesanwalt“
die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.
5. In der Besoldungsgruppe A 16 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die
Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „7)“ und
b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsrat“ die
Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt.
6. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Hauptstelle
der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“
die Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter
einer großen und bedeutenden Unterabteilung
– 8)“ eingefügt,
c) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die
Amtsbezeichnungen „Mitglied der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „2)“ eingefügt
und
d) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes“
und der Fußnotenhinweis „8)“
gestrichen.
7. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Hauptstelle
der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Unfallkasse
Post und Telekom“ die Amtsbezeichnung
„Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeutenden
Unterabteilung – 15)“ eingefügt,
c) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei
der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung
„Direktor und Professor bei der Zentrale
der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer
großen und bedeutenden Unterabteilung beim
Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung –
15a)“ ersetzt,
d) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat als
Mitglied des Bundesrechnungshofes“ die Amtsbezeichnung
„Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“
sowie der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt,
e) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes“
und der Fußnotenhinweis „15)“
gestrichen,
f) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des
Bundesausgleichsamtes“ die Amtsbezeichnung
„Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion der Bundesagentur für
Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „24)“ eingefügt
und
g) nach der Fußnote 23) folgende Fußnote 24) angefügt:
„24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6,
B 7.“
8. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale
der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fußnotenhinweis
„4)“ ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor
bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“
durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor
und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung und Leiter einer
Abteilung – 4)“ ersetzt,
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“
und der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen,
d) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ die
Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Regionaldirektion der
Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis
„5)“ angefügt und
e) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:
„5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6,
B 7.“
_ 9. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale
der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fußnotenhinweis
„10)“ ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor
bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“
durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor
und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung und Leiter einer
Abteilung – 10)“ ersetzt,
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“
und der Fußnotenhinweis „12)“ gestrichen,
d) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des
Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbezeichnung
„Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „12)“ eingefügt
und
e) die Fußnote 12) wie folgt gefasst:
„12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5,
B 7.“
10. In der Besoldungsgruppe B 7 werden
a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“
und der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“
die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Regionaldirektion der
Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis
„4)“ eingefügt und
c) die Fußnote 4) wie folgt gefasst:
„4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5,
B 6.“
Artikel 14
Änderung der Übergangszahlungsverordnung
(2032-1-14)
In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Übergangszahlungsverordnung
vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Leistungsstufenverordnung
(2032-1-27)
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
2002 (BGBl. I S. 3743), die zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Leistungsprämien- und
-zulagenverordnung
(2032-1-28)
Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002
(BGBl. I S. 3745), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der
obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
der Leistungsstufenverordnung entsprechend.“
2. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes
(2035-4)
In § 88 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt
und Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körperschaft
oder Anstalt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidungsbefugnis
vorbehalten ist; für die Agenturen
für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur
für Arbeit handelt die Geschäftsführung.
Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich
durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder
vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“
Artikel 18
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
(210-4-3)
In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage
9 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen
Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden
oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes – Zweite
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(2126-13)
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Nr. 4 werden die Wörter „und Säumniszeit“
gestrichen.
2. In Absatz 9 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die Erweiterung
des Katastrophenschutzes
(215-9)
In § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die
Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I
S. 229), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Helfer
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(215-10)
In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes
vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Zivilschutzgesetzes
(215-12)
Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I
S. 726), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „beim zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 24 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres
(2160-1)
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres
(2160-2)
In § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), das zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1)
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
2975), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
2. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des örtlich zuständigen
Arbeitsamtes“ durch die Wörter
„der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
ganz oder teilweise durch die örtlich zuständige
Agentur für Arbeit oder durch eine dafür gemeinsam mit der örtlich zuständigen
Agentur für Arbeit gebildete oder beauftragte
Stelle wahrnehmen lassen,“.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 46 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 126 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
(2170-1-21)
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar
1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des
Ordnungsbegriffes der Agentur für Arbeit“.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In Anlage 4 werden jeweils die Angabe „2002“ durch
die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“, das Wort „Arbeitsamt“
durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ und
die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In Anlage 5, Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfeträger,
wird die Angabe „2002“ durch die Angabe
„2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Auswandererschutzgesetzes
(2182-3)
In § 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom
26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2212-2)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 649, 1680), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“
die Wörter „oder Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung“ eingefügt.
2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Errichtung
eines Beirates für Ausbildungsförderung
(2212-2-3)
In § 2 Nr. 8 der Verordnung über die Errichtung eines
Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November
1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
(251-1)
In § 89a des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes
(255-1)
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes
(26-1-8)
In § 11 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2983), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverordnung
(26-1-10)
In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in § 5 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung
vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
Arbeit“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
(26-2)
In § 6a Abs. 7 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, werden die Wörter „vom zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung des AZR-Gesetzes
(26-8)
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
folgt gefasst:
„§ 18
Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit
und die Behörden der Zollverwaltung“.
2. In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 werden
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ und das Wort „Hauptzollämter“
durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils
das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden
der Zollverwaltung“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung der AZRGDurchführungsverordnung
(26-8-1)
In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
und jeweils das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter
„Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Ausländergesetzes
(26-10)
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 76 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Statistikregistergesetzes
(29-29)
In § 3 Abs. 1 und 2 des Statistikregistergesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 39
Änderung des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag
(311-9)
In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen
Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Insolvenzordnung
(311-13)
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 121 werden die Wörter „des Präsidenten des
Landesarbeitsamtes“ gestrichen.
Artikel 41
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(312-9-1)
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 154 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 195 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 42
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2, § 85 Abs. 2 Nr. 3 und § 86a Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 43
Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen
(404-26)
In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Strafgesetzbuches
(450-2)
In § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit
(453-12)
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
(BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „den Arbeitsämtern“
durch die Wörter „der Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei
Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters
nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen
vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte
aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als
drei Monate sein dürfen.“
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des
§ 2, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht,
die Behörden der Zollverwaltung und der zuständige
Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich,
2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige
Behörde.“
Artikel 46
Änderung der Verordnung über die
Zuständigkeit und das Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung
(50-1-3)
Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Präsidenten
der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter
„Geschäftsführungen der Regionaldirektionen“
ersetzt.
Artikel 47
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(53-2)
In § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001
(BGBl. I S. 253), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung der Verordnung zu § 11
Arbeitsplatzschutzgesetz
(53-2-2)
In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz
vom 21. Juni 1971 (BGBl. I
S. 843), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 49
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
(53-3)
In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
2002 (BGBl. I S. 972), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 50
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4)
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 86a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder Unterhaltsgeld“
gestrichen.
3. In § 88a Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 51
Änderung der Verordnung zur Durchführung
der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4-6)
In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der
§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994
(BGBl. I S. 3442), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 52
Änderung des Eignungsübungsgesetzes
(53-5)
In § 8 Abs. 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
(600-1)
In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 54
Änderung der Verordnung zur Durchführung
von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
(600-1-1-3)
In § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von
§ 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 55
Änderung des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes
(600-5)
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Mai 2000 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 56
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
(601-4)
In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 57
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 31 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 58
Änderung der Mitteilungsverordnung
(610-1-8)
In § 6 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung vom
7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 59
Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
(610-1-11)
Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom
11. August 2000 (BGBl. I S. 1305, 1371), zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Konzentration von Zuständigkeiten
der Familienkassen im Bereich der Bundesagentur
für Arbeit – Familienkassenzuständigkeitsverordnung
(FamZuStV)“.
2. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Arbeitsamt“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort
„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 60
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
(610-6-5)
Das Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur
für Arbeit“ und die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamts“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 61
Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002
(611-1)
Das Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 62 Abs. 2 Satz 2,
§ 65 Abs. 1 Satz 3, § 72 Abs. 8 Satz 1, § 91 Abs. 1
Satz 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „einem inländischen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer inländischen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 62
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(621-1)
In § 363 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845,
1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert worden
ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die
Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 63
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(63-14)
In § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 64
Änderung des Gesetzes zur Einsparung
von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung
sowie bei der Deutschen Bundesbahn
und der Deutschen Bundespost
(63-18)
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben
in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie
bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), das
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Wirtschaftsnummer-
Erprobungsgesetzes
(700-5)
Das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom
22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter
„das zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
_ 8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
_ 9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
10. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. In § 15 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 66
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(702-3)
§ 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 133 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 132“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 67
Änderung der Gewerbeordnung
(7100-1)
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 139b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
3. § 149 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen
wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach
den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
oder nach § 266a Abs. 1, 2 und
4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang
mit der Ausübung eines Gewerbes
oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung begangen worden
ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
erkannt worden ist.“
4. § 150a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 150a
Auskunft an Behörden oder
öffentliche Auftraggeber“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „rechtskräftige“
durch die Wörter „strafgerichtliche Verurteilungen
und“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Behörden“
der Satzteil „und öffentlichen Auftraggeber
im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“
eingefügt.
5. § 153 wird wie folgt gefasst:
„§ 153
Tilgung von Eintragungen
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind
nach Ablauf einer Frist
1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße
nicht mehr als 300 Euro beträgt,
2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.
(2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach
Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne
Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine
Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister
nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes
angeordnet wird.
(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen
nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung,
bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten
Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend,
wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
rechtskräftig abgeändert worden ist.
(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so
ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn
bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder
2 abgelaufen ist.
(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach
Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem
Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die
Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden
oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit
und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum
Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt
nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem
Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
beantragt, falls die Zulassung sonst zu
einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen
würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer
die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung
beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder
zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten
die §§ 51, 52 des Bundeszentralregistergesetzes.
(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3,
bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt,
sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
mindestens drei Jahre vergangen sind.“
Artikel 68
Änderung der
Datenweiterleitungs-Verordnung
(7100-7)
Die Datenweiterleitungs-Verordnung vom 19. Juni
1980 (BGBl. I S. 722), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur
für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an die
für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden
– Datenweiterleitungs-Verordnung
(DWV)“.
2. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 69
Änderung der Wahlordnung für die Wahlen
der Mitglieder der Vollversammlung
der Handwerkskammern
(7110)
In § 13 Abs. 2 Satz 2 der Anlage C zu dem Gesetz zur
Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...)
geändert worden ist, werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 70
Änderung der Verordnung über das
Schornsteinfegerwesen
(7111-1-1)
In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der
Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19.
Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 71
Änderung des Kreditwesengesetzes
(7610-1)
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 72
Änderung des Gesetzes über eine
Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau
für rückkehrende Ausländer
(7691-3)
In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe
im Wohnungsbau für rückkehrende
Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280), das
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 73
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
(800-2)
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:
1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter
„der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt
nur mit dessen“ durch die Wörter „bei der Agentur
für Arbeit nur mit deren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter
„bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „die Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
und die Wörter „dessen Direktor“ durch
die Wörter „deren Geschäftsführung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Direktor“
durch die Wörter „Die Geschäftsführung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Direktor
des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten
Angehörigen des Arbeitsamtes“ durch die
Wörter „oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung
der Agentur für Arbeit oder einem von ihm
oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
5. In § 21 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Hauptstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter
„Zentrale der Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 74
Änderung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes
(800-9)
In § 2 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 75
Änderung des Gesetzes über die Schaffung
eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter
(Gesamthafenbetrieb)
(800-10)
In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen
Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
800-10, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, werden die Wörter „des Präsidenten des zuständigen
Landesarbeitsamts“ durch die Wörter „der Bundesagentur
für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt.
Artikel 76
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(800-18)
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen
des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes
in der See- und Binnenschifffahrt,“.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesarbeitsämter
können“ durch die Wörter „Bundesagentur
für Arbeit kann“ und die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt
schriftlich zu beantragen, in dessen“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen,
in deren“ und die Wörter „das Arbeitsamt
zuständig, in dessen“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit zuständig, in deren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
_ 5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
und jeweils das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ländern“ die
Textstelle „Berlin,“ eingefügt und das Wort
„Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wörter
„Behörden der allgemeinen Verwaltung
auf der Kreisstufe“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
_ 6. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
_ 7. In § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
_ 8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
_ 9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter
„der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
e) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die
Angabe „§§ 14 bis 23“ durch die Angabe „§§ 14 bis
23a“ ersetzt.
12. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung
sowie der Arbeitslosenversicherung und der
sozialen Pflegeversicherung berührt das Versicherungsverhältnis
nicht,“.
b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arbeitslosenversicherung“
die Wörter „sowie zur sozialen
Pflegeversicherung“ eingefügt.
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
14. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. In der Überschrift und im Text des § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 77
Änderung der Verordnung zur Übertragung
von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
auf Dienststellen
im Geschäftsbereich des Bundesministers
der Verteidigung
(800-18-1)
In den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers
der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I
S. 1321), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamts“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 78
Änderung der Verordnung über die Feststellung
und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
(800-18-2)
Die Verordnung über die Feststellung und Deckung
des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „beim zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter „Zuständiges Arbeitsamt“
durch die Wörter „Zuständige Agentur für Arbeit“,
die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das zuständige
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
5. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die
Wörter „benachbarten Arbeitsamtsbezirken“ durch
die Wörter „Bezirken von benachbarten Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Entscheidung der Agentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „die durch den
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit
der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte
Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit“
und die Wörter „Arbeitskräfteausschuss beim
Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „den bei
ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit“.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss
gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je
ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich
benannte Vertreterin
1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der
Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für Arbeit
ihren Sitz hat,
2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur
für Arbeit ihren Sitz hat,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe
im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für
Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe,
dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen
für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder
ein Vertreter des Landes angehört, in dessen Gebiet
die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.
(4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung
der Agentur für Arbeit nach Bedarf
einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es
zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen.
Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied
der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Direktor
des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Das
Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
beauftragten Stellen
(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur
mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7
Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss
gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je
ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich
benannte Vertreterin
1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle
gehören,
2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich
die Dienststelle ihren Sitz hat,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe
im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand
der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder
des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die
Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte
Person.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse
und der Bundesagentur für Arbeit“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitskräfteausschuss
beim Arbeitsamt“ durch die Wörter
„Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeitskräfteausschuss
beim Landesarbeitsamt und für das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „Arbeitskräfteausschuss
bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahrnehmung
der Aufgaben beauftragten Dienststelle
und für die beauftragte Dienststelle“ ersetzt.
11. In § 11 Satz 2 werden jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, die
Wörter „und stellvertretenden Mitglieder“ gestrichen
und die Wörter „Arbeitsämtern den Verwaltungsausschüssen
der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteausschüsse
bei den Landesarbeitsämtern den Verwaltungsausschüssen
der Landesarbeitsämter“ durch die
Wörter „Agenturen für Arbeit den Verwaltungsausschüssen
der Agenturen für Arbeit und die Arbeitskräfteausschüsse
bei den beauftragten Dienststellen
den Verwaltungsausschüssen der beauftragten
Dienststellen“ ersetzt.
Artikel 79
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
(800-19-2)
In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des
Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I
S. 946), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 80
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
(800-19-3)
In § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
1065), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 81
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
(801-7)
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 92a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes
oder des Landesarbeitsamtes“ durch die
Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
2. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten des
Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „Vorstand
der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt und nach
dem Wort „ersuchen“ ein Komma und die Wörter
„der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete
der Bundesagentur für Arbeit übertragen“
angefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Geschieht dies
nicht“ durch die Wörter „Erfolgt kein Vermittlungsersuchen“
ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „der Präsident des
Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „ein Mitglied
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 82
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
(804-1)
In § 11 Abs. 4 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-
1, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die
Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 83
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
(805-3)
§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die
Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 84
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(8051-10)
In § 53 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch ...
(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter
„Das zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige
Agentur für Arbeit“ ersetzt.“
Artikel 85
Änderung des
Berufsbildungsförderungsgesetzes
(806-3)
Das Berufsbildungsförderungsgesetz vom
23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 8
Abs. 3 Satz 3, § 8a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2
und § 12 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter „Bezirk der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 86
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(810-1)
In § 2 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 87
Änderung der Sechsten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
(Anzeigen bei Arbeitskämpfen)
(810-1-6)
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
2. In Anlage 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“, das Wort
„dessen“ durch das Wort „deren“ und der Satzteil
„des Arbeitsamts gelegen ist, dem“ durch den Satzteil
„der Agentur für Arbeit gelegen ist, der“ ersetzt.
3. In Anlage 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und das
Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
Artikel 88
Änderung der DV-Berufsbildungszentren-
Verordnung
(810-1-12)
Die Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt
für Arbeit mit der Förderung von Berufsbildungszentren
für Datenverarbeitung aus Bundesmitteln – DVBerufsbildungszentren-
Verordnung – vom 31. Mai 1972
(BGBl. I S. 872), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Beauftragung der Bundesagentur
für Arbeit mit der Förderung von Berufsbildungszentren
für Datenverarbeitung aus Bundesmitteln –
DV-Berufsbildungszentren-Verordnung“.
2. In § 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 89
Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
(810-1-13)
Die Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der
Mittel für das Wintergeld und das Winterausfallgeld –
Winterbau-Umlageverordnung – vom 13. Juli 1972
(BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter
„Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)“ und
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 wird die folgt geändert:
a) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt
abzuführen, in dessen Bezirk“ durch die
Wörter „die von der Bundesagentur für zuständig
erklärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhebungsbezirk“
und die Wörter „das Landesarbeitsamt
Hessen“ durch die Wörter „die von der
Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 90
Änderung der Wintergeld-Verordnung
(810-1-27)
§ 2 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978
(BGBl. I S. 646), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort
„dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „eines anderen Arbeitsamts“
durch die Wörter „einer anderen Agentur für
Arbeit“ und das Wort „dieses“ durch das Wort „diese“
ersetzt.
Artikel 91
Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung
(810-1-32)
Die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar
1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277),
wird aufgehoben.
Artikel 92
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(810-1-56)
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „überwiegend“
die Wörter „oder die selbständige Betriebsabteilung
im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs
des Tarifvertrages“ eingefügt und
die Wörter „im Sinne des“ durch das Wort „gemäß“
ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt
für Arbeit und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 304 bis
307“ durch die Angabe „§§ 304 bis 306 sowie
336a Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nach § 1
Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung
nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung
finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung
eine schriftliche Anmeldung in deutscher
Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung
vorzulegen, die die für die Prüfung
wesentlichen Angaben enthält.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“
werden gestrichen.
bb) Nach dem Wort „er“ werden die Wörter „unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1“ eingefügt.
cc) Die Wörter „dem für den Ort der Bauleistung
zuständigen Landesarbeitsamt“ werden durch
die Wörter „der zuständigen Behörde der
Zollverwaltung“ ersetzt.
dd) Dem bisherigen Text wird folgender neuer
Satz 2 angefügt:
„In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann
vorgesehen werden, dass nach der ersten Meldung des
Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes
der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung
im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet
die zuständigen Finanzämter.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „dem zuständigen
Landesarbeitsamt“ durch die Wörter
„der zuständigen Behörde der Zollverwaltung“
ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Arbeit und“ sowie die Wörter „jeweils für ihren
Geschäftsbereich“ gestrichen.
Artikel 93
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(810-31)
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „dem für seinen
Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt“ durch
die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
1a. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,
den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen,
in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher
nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung
einer angemessenen Vergütung zwischen
Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem
Verleih oder mittels vorangegangenem
Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, “
2. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer
der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten
Ausnahmen vorliegen.“
3. In § 13 wird nach dem Wort „verlangen“ der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der
beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten
Ausnahmen vorliegen.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „oder nach §
11 Abs. 1 Satz 5“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
„6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort
genannte Maßnahme nicht duldet,“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind für die Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung,
für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz
1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Durchführung“.
b) In Satz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „arbeitet“ wird durch die Wörter
„arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und
die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die
Nummern 7 und 8.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, nach den
Wörtern „für Arbeit“ die Wörter „oder die Behörden
der Zollverwaltung“ eingefügt und das
Wort „unterrichtet“ durch das Wort „unterrichten“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und
nach den Wörtern „für Arbeit“ die Wörter
„und den Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt.
bb) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Arbeit“ durch die Wörter „Behörden
der Zollverwaltung“ ersetzt.
Artikel 94
Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-
Kostenverordnung
(810-31-1)
In § 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 95
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundesagentur
für Arbeit (Bundesagentur)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern
„in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter
„oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in
dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
der Europäischen Union Anwendung findet,“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt
gefasst:
„a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
um mindestens 20 vom Hundert
aufgestockt hat, wobei die Aufstockung
auch weitere Entgeltbestandteile umfassen
kann, und
b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens
in Höhe des Beitrags entrichtet
hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts
für die Altersteilzeitarbeit,
begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen
90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt,
entfällt, höchstens bis
zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie“
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 1a Satz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2
und 3“ das Wort „auch“ gestrichen und die Wörter
„beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber
für längstens sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des
für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts
und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
b in Höhe des Beitrages geleistet worden
ist, der auf den Betrag entfällt, der sich
aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgeltes
für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch
höchstens des auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt
entfallenden Beitrages.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit
im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen
Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig
zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,
soweit es die Beitragsbemessungsgrenze
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht
überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend
gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Dem § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit
beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und
Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zu berücksichtigen.“
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Insolvenzsicherung
(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines
Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des
Regelarbeitsentgeltes nach § 6 Abs. 1 einschließlich
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
übersteigt, ist der Arbeitgeber
verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten
Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner
Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle
Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen
(§ 18 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten,
insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen
oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel
im Sinne des Satzes 1.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden
Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4
Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur
Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur
Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen
mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs
Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien
können eine andere gleichwertige Art und Form
des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon
unberührt.
(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung
nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen
Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf
schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht
innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung
des bestehenden Wertguthabens in Textform
nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit
in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet
wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen
durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung
von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach
§ 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften
der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die
zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten
Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift
abweichen, sind unwirksam.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden,
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist sowie
solchen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde
kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.“
8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld“
durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber
erbracht werden.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen
nach § 3 Abs.1 Nr. 1 Buchstaben a und b
gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht
zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben
für die Berechung der Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber
der Berechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat, und dem
Doppelten des Regelarbeitsentgelts zum Zeitpunkt
der nicht zweckentsprechenden Verwendung,
höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze,
als beitragspflichtige Einnahme aus dem
Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung,
Pflegeversicherung oder nach dem
Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 bis
3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“
10. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt
erklärt ein anderes Arbeitsamt“ durch die
Wörter „Bundesagentur erklärt eine andere
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem bisherigen Satz 1 werden folgende
neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:
„Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu
Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen
Festbeträgen für die gesamte
Förderdauer festgelegt. Die monatlichen
Festbeträge werden nur angepasst, wenn
sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt
um mindestens zehn Euro verringert.“
aa1) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
„Leistungen nach § 4 werden“ die Wörter
„auf Antrag erbracht und“ eingefügt sowie
nach dem Wort „haben“ das Komma und
die Wörter „wenn sie innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf dieses Kalendermonats
beantragt werden“ gestrichen.
bb) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern
„auf Antrag des Arbeitsnehmers“ die Wörter
„oder, im Falle einer Leistungserbringung
des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag
des Arbeitgebers“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die
Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a0) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 306
Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2“ die Angabe „oder §
319“ eingefügt.
a) In Absatz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch die Wörter „Bundesagentur“
ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis
zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die
Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige
Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der
bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den
nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden.
Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“
14. In § 15a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. In § 15c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. Nach § 15f wird folgender § 15g eingefügt:
„§ 15g
Übergangsregelung zum Dritten Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli
2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum
30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des §
15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeitgebers
erbringt die Bundesagentur abweichend von
Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004
geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli
2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.“
17. In § 16 wird die Angabe „der §§ 2 und 3 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „des § 2“ ersetzt.
Artikel 96
Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
In § 60 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1891), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 97
Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
(8252-1)
Dem § 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach
Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen,
die nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
berechnet werden, als zwölf Monate.“
Artikel 98
Änderung des Gesetzes zur Förderung
der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit
(8252-4)
In § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 99
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft
(827-13)
In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die Wörter
„Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der
Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt
wurden“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit
gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis
zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit
gezahlt wurden“ ersetzt.
Artikel 100
Änderung der Verordnung
zur Kriegsopferfürsorge
(830-2-14)
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
2. In § 56 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 101
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3)
In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Ausgleichsrentenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 102
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
(85-4)
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für Arbeit“
ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung
dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.“
5. In § 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Agentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
und jeweils das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Direktor des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „die Geschäftsführung
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „einem
anderen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer
anderen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 103
Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
(860-3)
Artikel 1 Nr. 60 bis 62 und 64 des Job-AQTIVGesetzes
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), das
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 104
Änderung der
Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
(860-3-15)
In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 105
Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung
(860-3-2)
In § 2 Satz 3 und 4 der Gefangenen-Beitragsverordnung
vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430), die zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 106
Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen
(860-3-21)
§ 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung
von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783),
die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch
die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 107
Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
(860-3-3)
Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch das Bundeswehr-
Neuausrichtungsgesetz vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „und 3
und Abs. 4“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Berechnungsgrundlage
(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind
zugrunde zu legen:
1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im
Durchschnitt des Kalenderjahres ??
?
??
?
100
BS
2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag
in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
der Sozialversicherung sowie
3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen
Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden
im Beitragsjahr.
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen
Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird
nach folgender Formel berechnet:
Euro DT
100
BS x
30
BE =
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 108
Änderung der
Anwerbestoppausnahmeverordnung
(860-3-11)
Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September
1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Absatz 9a wird aufgehoben.
d) In Absatz 10 wird die Angabe „und 9a“ gestrichen.
3. In § 5 Nr. 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 8 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „die Zentrale der Bundesanstalt für
Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“ ersetzt.
Artikel 109
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
(860-3-12)
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September
1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes,
das“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit,
die“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
3. In § 9 Nr. 9, 15 und 17 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden das Wort „Das“ durch das
Wort „Die“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die
Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 110
Änderung der Verordnung über die
Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte
ausländische Fachkräfte der Informationsund
Kommunikationstechnologie
(860-3-18)
§ 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations-
und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli
2000 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 111
Änderung der Beitragszahlungsverordnung
(860-4-1-7)
In § 3 Abs. 4 Buchstabe b, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6
Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung vom
22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 112
Änderung der
Beitragsüberwachungsverordnung
(860-4-1-8)
In § 10 Abs. 4 und Nummer 6.6 der Anlage der Beitragsüberwachungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 113
Änderung der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 31 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 37 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 39 Abs. 2 und 6 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 114
Änderung der Beitragseinzugs- und
Meldevergütungsverordnung
(860-4-1-13)
In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3
Abs. 1 Satz 2 und in der Überschrift der zweiten Tabelle
der Anlage 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 115
Änderung der Versicherungsnummern-,
Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
(860-6-18)
In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Versicherungsnummern-,
Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475),
die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 116
Änderung der Verordnung über die
Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags
der Bundesanstalt für Arbeit an die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller
Erwerbsminderung
(860-6-24)
Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung
des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte
Renten wegen voller Erwerbsminderung
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung
des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit
an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung“.
2. In § 2 Satz 1 und 2 und in § 3 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 117
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
(870-1-1)
In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.
September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 118
Änderung der Werkstättenverordnung
(871-1-7)
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze
2 und 3.
Artikel 119
Änderung der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ und die Angabe
„§§ 222a“ durch die Angabe „§§ 219“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 120
Änderung des Rückkehrhilfegesetzes
(89-9)
Das Rückkehrhilfegesetz vom 28. November 1983
(BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch
die Bundesagentur für Arbeit gewährt.“
2. in § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und
das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
die Angabe „(Artikel I des Gesetzes vom
18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218)“ gestrichen.
4. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 2 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 121
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
(9241-1)
In § 16 Abs. 4 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 122
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Unterhaltsgeld“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld
bei beruflicher Weiterbildung“ eingefügt.
Artikel 123
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 18, 26, 29, 32,
33, 36, 46, 48, 51, 54, 58, 59, 68, 70, 77, 78, 86, 87, 88,
89, 90, 91, 94, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109,
110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und 119 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 124
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
(2) Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2004 in
Kraft.
(2a) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a,
Nr. 4 und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95 treten am 1.
Juli 2004 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3
Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53 Buchstabe
a, 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Ausnahme
des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des § 131
Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76, 77,
83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 85,
86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105 Buchstabe
a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a, Nr. 118,
177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193, 195
Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2 Nr.
1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a, Artikel
5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f,
Nr. 1a, 1b, 3b, Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buchstabe
c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10
Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1,
Artikel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122 treten
am 1. Januar 2005 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe
n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210, 212
und Artikel 107 treten am 1. Februar 2006 in Kraft.
|