Hartz I
Das Bundeskabinett und der Bundesrat hatten am 7. bzw. 29. November 2002 den Entwurf des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
angenommen. Nachfolgend ist das Erste Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Mit ihm wurde der Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt" (Hartz-Kommission) umgesetzt.
Das Gesetz ist am 1.1.2003 in Kraft getreten.
Seine Fundstelle lautet: BGBl I Nr. 87 vom 30.12.2002, S. 4607
Das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt brachte folgende Regelungen:
- die Erleichterung von neuen Formen der Arbeit
- die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Arbeitsagentur,
- Zahlung von Unterhaltsgeld durch die Arbeitsagentur
- die weitgehende Zulässigkeit der Zeitarbeit
Im Einzelnen:
PSA: In den Agenturen für Arbeit (es gibt 181) werden sog. PSA, das sind Personal-Service-Agenturen, eingerichtet. Personalserviceagenturen sind vermittlungsorientierte Leiharbeitsunternehmen, die von privaten Trägern geführt werden.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird eingeschränkt und der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Arbeitnehmer verankert. Arbeitnehmerschutzbestimmungen, wie z.B. die Begrenzung der Überlassungsdauer oder die Möglichkeiten der vertraglichen Vereinbarung von befristeter
Beschäftigung entfallen. Im Gegenzug erhalten die Beschäftigten im Wesentlichen die gleichen Beschäftigungsbedingungen wie die Arbeitnehme im Entleihbetrieb. Ausnahmen gelten in den ersten sechs Wochen der Beschäftigung oder wenn in einem Tarifvertrag abweichende Regelungen bestimmt werden.
Weiterbildung: Arbeitslose können sich den Weiterbildungsträger selbst auswählen: es werden Bildungsgutscheine eingeführt und die Arbeitslose somit nicht mehr einem bestimmten Träger zugewiesen.
Zumutbarkeitsregelung: Spätestens ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit müssen Arbeitslose ohne familiäre Bindung bundesweit einsatzbereit sein.
Sperrzeitregelung: Sperrzeiten werden verschärft. Ausserdem werden sie gestaffelt nach nach der Häufigkeit der Verstöße.
Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer: Arbeitslose über 50 Jahre erhalten eine befristete Entgeltsicherung. Wenn sie eine niedriger bezahlte Beschäftigung
aufnehmen, wird ein Teil des Differenzbetrages durch die Agentur für Arbeit ausgeglichen. Bei Neueinstellungen von mindestens 55 Jahre alten Arbeitnehmern entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die Altersgrenze für die erweiterte Befristungsregelung wird von 58 auf 52 Jahre abgesenkt.
Arbeitslosenhilfe wird gekürzt: Das Einkommen des Partners wird bei der Bedürftigkeitsprüfung verstärkt heraungezogen . Der Vermögensfreibetrag für das angesparte Vermögen pro Person sinkt von 520 € auf 200 € pro Lebensjahr. Die Dynamisierung der Arbeitslosenhilfe, d.h. dieAnpassung an die Lohnentwicklung, entfällt. Gleiches gilf für das Arbeitslosengeld und das Unterhaltsgeld im Bewilligungszeitraum.
Meldepflicht für Arbeitslose: Arbeitnehmer müssen sich bereits bei Erhalt der Kündigung arbeitsuchend melden. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, wird das Arbeitslosengeld gemindert.
Im nachfolgenden der Gesetzestext:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 4607
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 6a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 7 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Artikel 8 (entfällt)
Artikel 9 (entfällt)
Artikel 10 (entfällt)
Artikel 11 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Artikel 12 Aufhebung der Verordnung über Vermittlung, Anwerbung
und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach
dem Ausland
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787, 3760), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 37a werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 37b Frühzeitige Arbeitssuche
§ 37c Personal-Service-Agentur“.
b) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum
Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung
§ 77 Grundsatz
§ 78 Vorbeschäftigungszeit
§ 79 Weiterbildungskosten
§ 80 Lehrgangskosten
§ 81 Fahrkosten
§ 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und
Verpflegung
§ 83 Kinderbetreuungskosten
§ 84 Anforderungen an Träger
§ 85 Anforderungen an Maßnahmen
§ 86 Qualitätsprüfung“.
c) Die Angaben zu den §§ 87 bis 96 werden wie folgt
gefasst:
„§§ 87–96 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:
„§ 138 (weggefallen)“.
e) Im Achten Abschnitt des Vierten Kapitels wird die
Angabe zum Fünften Titel wie folgt gefasst:
„Fünfter Titel
Minderung des Arbeitslosengeldes,
Zusammentreffen des Anspruchs
mit sonstigem Einkommen
und Ruhen des Anspruchs“.
f) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:
„§ 140 Minderung wegen verspäteter Meldung“.
g) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:
„§ 201 (weggefallen)“.
i) Die Angabe zu § 400a wird wie folgt gefasst:
„§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich
der Vermittlung, Verordnungsermächtigung“.
j) Nach der Angabe zu § 400a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 400b Obergrenzen für Beförderungsämter“.
k) Die Angabe zu § 411 wird wie folgt gefasst:
„§ 411 (weggefallen)“.
l) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst:
„§ 420 Eingliederungshilfe für besondere Personengruppen“.
m) Nach der Angabe zu § 421h werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
§ 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
§ 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung
bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer“.
n) Die Angabe zu § 434e Zuwanderungsgesetz wird
wie folgt gefasst:
„§ 434e Zuwanderungsgesetz (weggefallen)“.
o) Nach der Angabe zu § 434f wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt“.
p) Nach der Angabe zu § 434g wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 434h Zuwanderungsgesetz“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit
eigener Aktivitäten bei der Suche
nach einer anderen Beschäftigung sowie
über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung
beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu
freistellen und die Teilnahme an erforderlichen
Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.“
b) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu
suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
frühzeitig vor dessen Beendigung,“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter „sowie
Anschlussunterhaltsgeld während Arbeitslosigkeit
im Anschluss an eine abgeschlossene berufliche
Weiterbildung“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden das Wort „Anschlussunterhaltsgeld“
sowie das Komma nach dem Wort
„Anschlussunterhaltsgeld“ gestrichen.
4. Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur
Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig
durch die Arbeitsämter zu überprüfen. Dazu
ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten.
Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter
Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen
und Bewertungen der Vorgänge auf
dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich
unterstützenden Maßnahmen.“
4a. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Vermittlung“
folgende Wörter eingefügt:
„sowie Aufschluss über die Zahl der in Personal-
Service-Agenturen vermittelten Arbeitnehmer und
deren weiteren Eingliederung in den Arbeitsmarkt“.
5. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung
Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben
der Vermittlung beauftragen. Das Arbeitsamt
kann dem beauftragten Dritten Ausbildungsuchende
oder Arbeitsuchende zuweisen, wenn
diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund
widersprechen. Der Ausbildungsuchende oder
Arbeitsuchende ist über das Widerspruchsrecht
zu belehren.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die
Beauftragung eines Dritten mit seiner Vermittlung
verlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt
seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
6. Nach § 37a werden folgende Paragrafen eingefügt:
„§ 37b
Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis
endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach
Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich
beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Im Falle
eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung
jedoch frühestens drei Monate vor dessen
Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung
besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich
geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt
nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
§ 37c
Personal-Service-Agentur
(1) Jedes Arbeitsamt hat die Einrichtung mindestens
einer Personal-Service-Agentur sicherzustellen.
Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist
insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur
Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen
sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu
qualifizieren und weiterzubilden.
(2) Zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen
schließt das Arbeitsamt namens der Bundesanstalt
mit erlaubt tätigen Verleihern Verträge. Für
die Verträge mit den Personal-Service-Agenturen gilt
das Vergaberecht. Kommen auf diese Weise Verträge
nicht zu Stande, ist das ursprüngliche Vergabeverfahren
aufzuheben und ein neues Vergabeverfahren
über denselben Leistungsgegenstand durchzuführen.
Das Arbeitsamt kann für die Tätigkeit der Personal-
Service-Agenturen ein Honorar vereinbaren.
Eine Pauschalierung ist zulässig. Werden Arbeitnehmer
von der Personal-Service-Agentur an einen
früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten
vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig
beschäftigt waren, überlassen, ist das
Honorar entsprechend zu kürzen.
(3) Sind Verträge nach Absatz 2 nicht zu Stande
gekommen, kann sich das Arbeitsamt namens der
Bundesanstalt an Verleihunternehmen beteiligen.
Kreditaufnahmen von Mehrheitsbeteiligungen sind
nur in Form von Gesellschafterdarlehen der Bundesanstalt
zulässig. Der Bundesrechnungshof prüft die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Personal-
Service-Agenturen, an denen die Arbeitsämter
namens der Bundesanstalt mehrheitlich beteiligt
sind. Die nach § 373 erforderliche Zustimmung ist
entbehrlich. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Kommt auch eine Beteiligung nach Absatz 3
nicht zu Stande, kann das Arbeitsamt namens der
Bundesanstalt eigene Personal-Service-Agenturen
gründen. Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 oder 4 hat das
Arbeitsamt mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob
zu einem späteren Zeitpunkt Verträge nach Absatz 2
geschlossen werden können.“
7. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „und sie die erforderlichen
Mittel nicht selbst aufbringen können“
gestrichen.
8. In § 50 Nr. 3 werden die Wörter „bis zu“ durch die
Wörter „in Höhe von“ ersetzt.
9. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte
Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige
Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen
gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme
der Beschäftigung notwendig ist.“
10. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses
Darlehen in Höhe von bis zu 1 000 Euro erbracht
werden. Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung
und grundsätzlich in zehn gleich hohen
Raten zurückzuzahlen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die
Kosten für das Befördern des Umzugsguts im
Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes
von der bisherigen zur neuen
Wohnung übernommen werden, wenn der
Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme
der Beschäftigung stattfindet und der
Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung
bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4
zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.“
11. In § 57 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „§§ 142
bis 145“ durch die Angabe „§§ 142 bis 143a“ ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so
mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende
Höhe für die Zahl der Tage, die in den
Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen.
Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 oder Säumniszeit
nach § 145 vor, verkürzt sich die Dauer der
Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit
oder der Dauer der Säumniszeit unter Berücksichtigung
der bereits verstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten.“
12. § 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen
hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn
der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei
weitere Monate andauert.“
c) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „§ 84“
durch die Angabe „§ 82“ ersetzt.
13. In § 68 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „bis zu“
durch die Wörter „in Höhe von“ ersetzt.
14. Der Sechste Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung
§ 77
Grundsatz
(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme
der Weiterbildungskosten und Leistung von
Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine
ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei
Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung
zu erlangen oder weil bei ihnen
wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit
der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch
das Arbeitsamt erfolgt ist und
4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für
die Förderung zugelassen sind.
Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht
erfüllen, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten
gefördert werden.
(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung
bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses,
wenn sie
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf
Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten
Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit
eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich
nicht mehr ausüben können, oder
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für
den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
eine Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne
Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich
tätig gewesen sind, können nur gefördert
werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder
eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden
Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt
(Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann
zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte
Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer
ausgewählte Träger hat dem Arbeitsamt den
Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.
§ 78
Vorbeschäftigungszeit
Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der
Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor
Beginn der Teilnahme
1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden hat oder
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt
und Leistungen beantragt hat.
Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrer.
Er verlängert sich um die Dauer einer
Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für
die weitere Ausübung des Berufes oder für den
beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens
jedoch um zwei Jahre.
§ 79
Weiterbildungskosten
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung
unmittelbar entstehenden
1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2. Fahrkosten,
3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger
der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten
bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein
Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an
den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden
ist, sind diese Leistungen ausschließlich von
dem Träger zu erstatten.
§ 80
Lehrgangskosten
Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
der Kosten für erforderliche Lernmittel,
Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren
für gesetzlich geregelte oder allgemein
anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen
sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom
Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen
Ende der Maßnahme übernommen werden,
wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig
ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch
Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande
gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen
Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
§ 81
Fahrkosten
(1) Fahrkosten können übernommen werden
1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte
(Pendelfahrten),
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung
für die An- und Abreise und für eine monatliche
Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt
für eine monatliche Fahrt eines
Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.
(2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betrages
übernommen werden, der bei Benutzung eines
regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels
der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten
öffentlichen Verkehrsmittels anfällt, bei Benutzung
sonstiger Verkehrsmittel bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung
nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes.
Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen
hat auf Antrag eine Anpassung zu
erfolgen, wenn die Maßnahme mindestens zwei
weitere Monate andauert.
(3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der
Höhe des Betrages übernommen werden, der bei
auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und
Verpflegung zu leisten wäre.
§ 82
Kosten für auswärtige
Unterbringung und Verpflegung
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so
können
1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe
von 31 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens
ein Betrag in Höhe von 340 Euro und
2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von
18 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein
Betrag in Höhe von 136 Euro
erbracht werden.
§ 83
Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen
Kinder des Arbeitnehmers können in Höhe von
130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.
§ 84
Anforderungen an Träger
Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei
denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass
1. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit
besitzt,
2. der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen
die Eingliederung von Teilnehmern
zu unterstützen,
3. Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des
Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche
Weiterbildung erwarten lassen und
4. der Träger ein System zur Sicherung der Qualität
anwendet.
§ 85
Anforderungen an Maßnahmen
(1) Zugelassen für die Förderung sind Maßnahmen,
bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt
hat, dass die Maßnahme
1. nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie
der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung
eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten
lässt und nach Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
3. mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über
den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,
4. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere
die Kosten und die Dauer angemessen
sind.
Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich
ist, sollen Maßnahmen nach Möglichkeit betriebliche
Lernphasen vorsehen.
(2) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen,
wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels
erforderlichen Umfang beschränkt. Die
Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem
Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf
führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber
einer entsprechenden Berufsausbildung um
mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt
ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der
Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Regelungen ausgeschlossen, so ist die
Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei
Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn
bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung
für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.
(3) Zugelassen werden kann eine Maßnahme nur,
wenn sie das Ziel hat,
1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der
technischen Entwicklung anzupassen oder einen
beruflichen Aufstieg zu ermöglichen,
2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder
3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.
Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird,
kann nur zugelassen werden, wenn die Weiterbildung
im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels
besonders dienlich ist.
(4) Ausgeschlossen von der Zulassung sind Maßnahmen,
wenn überwiegend
1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemein
bildenden Schulen angestrebten Bildungsziel
oder den berufsqualifizierenden Studiengängen
an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten
entspricht oder
2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.
(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden
Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen
Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis
zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche
Weiterbildung im Sinne dieses Buches.
§ 86
Qualitätsprüfung
(1) Das Arbeitsamt hat durch geeignete Maßnahmen
die Durchführung der Maßnahme zu überwachen
sowie den Erfolg zu beobachten. Es kann
insbesondere
1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilnehmern
Auskunft über den Verlauf der Maßnahme
und den Eingliederungserfolg verlangen und
2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die
Zulassung des Trägers und der Maßnahme erfüllt
sein müssen, durch Einsicht in alle die Maßnahme
betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen.
Das Arbeitsamt ist berechtigt, zu diesem Zwecke
Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des
Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit
zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten
durchgeführt, ist das Arbeitsamt berechtigt, die
Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des
Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt das
Arbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende
Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche
Vorschriften fest, soll es die zuständige
Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon
unterrichten.
(2) Das Arbeitsamt kann vom Träger die Beseitigung
festgestellter Mängel innerhalb angemessener
Frist verlangen. Kommt der Träger diesem Verlangen
nicht nach, hat das Arbeitsamt schwerwiegende und
kurzfristig nicht behebbare Mängel festgestellt, werden
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prüfungen
oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts-
und Unterrichtsräume durch das Arbeitsamt
nicht geduldet, kann das Arbeitsamt die Geltung des
Bildungsgutscheins für diesen Träger ausschließen
und die Entscheidung über die Förderung insoweit
aufheben.
(3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maßnahme
erstellen nach Ablauf der Maßnahme gemeinsam
eine Bilanz, die Aufschluss über die Eingliederung
der Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme
gibt.
(4) Das Arbeitsamt teilt der fachkundigen Stelle die
nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse
mit.“
15. Dem § 121 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung
außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem
Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist,
dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei
Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung
innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen
wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an
ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme
einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs
in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5
sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger
Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann
sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.“
16. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die
ein Anspruch auf Unterhaltsgeld erfüllt worden
ist.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt
eine Minderung, soweit sich dadurch eine
Anspruchsdauer von weniger als einem Monat
ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden (§ 117),
erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer
des erloschenen Anspruchs (§ 127
Abs. 4).“
17. § 138 wird aufgehoben.
18. Nach § 139 wird die Überschrift des Fünften Titels
wie folgt gefasst:
„Fünfter Titel
Minderung des Arbeitslosengeldes,
Zusammentreffen des Anspruchs
mit sonstigem Einkommen
und Ruhen des Anspruchs“.
19. Nach der neuen Überschrift zum Dritten Kapitel,
Achter Abschnitt, Fünfter Titel wird folgender § 140
eingefügt:
„§ 140
Minderung wegen verspäteter Meldung
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht
unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert
sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf
Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung
entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro
sieben Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro
35 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro
50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung
ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer
Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung
erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach
den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld
angerechnet wird.“
20. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „von zwölf Wochen“ werden gestrichen.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung
eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen
darzulegen und nachzuweisen, wenn
diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich
liegen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis,
das die Sperrzeit begründet, ohne eine
Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, ohne eine Sperrzeit geendet
hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den
Arbeitslosen nach den für den Eintritt der
Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine
besondere Härte bedeuten würde.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung,
wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder wegen Abbruchs
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. drei Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
innerhalb von sechs Wochen nach
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
wenn die Beschäftigung oder Maßnahme
bis zu sechs Wochen befristet war,
oder
c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer
Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder des erstmaligen Abbruchs
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
nach Entstehung des Anspruchs,
2. sechs Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
innerhalb von zwölf Wochen nach
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
wenn die Beschäftigung oder Maßnahme
bis zu zwölf Wochen befristet war, oder
c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit
oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung
des Anspruchs,
3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.“
20a. In § 147 Abs.1 Nr. 2 wird jeweils die Zahl „24“ durch
die Zahl „21“ ersetzt.
21. § 151 Abs. 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
22. § 156 wird aufgehoben.
23. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
24. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten
drei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt
Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht
erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld
das Bemessungsentgelt zu Grunde zu
legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt
bemessen worden ist. An Arbeitnehmer, die
zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird
Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet,
den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen
haben. Hätte sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe
in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme verändert,
so verändert sich das Unterhaltsgeld vom
selben Tage an entsprechend.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die Arbeitslosenhilfe
im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld“
gestrichen.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
24a. In § 192 Satz 3 wird die Anführung „§ 92 Abs. 2
Satz 2“ durch die Anführung „§ 85 Abs. 2 Satz 3“
ersetzt.
25. § 194 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„mindestens aber in Höhe“ die Wörter „von
80 Prozent“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „angemessen
sind,“ das Wort „und“ angefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „der Einnahmen“
das Wort „und“ durch einen Punkt
ersetzt.
cc) Nummer 4 wird gestrichen.
25a. In § 196 Satz 1 Nr. 3 wird die Zahl „24“ durch die Zahl
„21“ ersetzt.
26. In § 198 Satz 1 werden die Wörter „ , der Anspruch
auf Anschlussunterhaltsgeld“ gestrichen.
27. Dem § 200 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe,
das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils
nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des
Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 3 Prozent abgesenkt.
Das Bemessungsentgelt darf durch die Absenkung
nicht 50 Prozent der Bezugsgröße unterschreiten.
Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in
Satz 2 genannte Betrag entsprechend gemindert.
(4) Die Absenkung des Bemessungsentgelts nach
Absatz 3 unterbleibt für die Dauer eines Jahres nach
der erneuten Bewilligung der Arbeitslosenhilfe, wenn
der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor der
erneuten Bewilligung
1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens
sechs Monate dauernden Maßnahme zur Förderung
der Berufsausbildung oder der beruflichen
Weiterbildung oder an einer von einem Rehabilitationsträger
geförderten, mindestens sechs
Monate dauernden Leistung zur Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen
hat, oder
2. eine mindestens sechs Monate dauernde versicherungspflichtige,
mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende Beschäftigung ununterbrochen
ausgeübt hat.
Zeiten, auf Grund derer die Absenkung unterblieben
ist, können nicht erneut berücksichtigt werden.“
28. § 201 wird aufgehoben.
29. (entfällt)
30. In § 274 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für
Anschlussunterhaltsgeld oder“ gestrichen.
31. In § 282 Abs. 7 wird die Angabe „§ 282a Abs. 5“
durch die Angabe „§ 282a Abs. 6“ ersetzt.
32. (entfällt)
33. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „einer
Anpassung nach § 201“ durch die Wörter „einer
Absenkung nach § 200 Abs. 3“ ersetzt.
34. § 336a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
35. In § 339 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „des
Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld und“ gestrichen.
36. § 400a wird wie folgt gefasst:
„§ 400a
Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich
der Vermittlung, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern zur verbesserten
Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne
des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses
Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung
von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen
für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen
und Beamte einer Organisationseinheit der
Bundesanstalt für besondere Leistungen zu regeln.
Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
ist das Aufsteigen in den Stufen von
der Feststellung abhängig, dass die Leistung der einzelnen
Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt
verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen
kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
bestimmt werden, dass
auch die übernächste Stufe des Grundgehalts vorweg
festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind entsprechend
dem Grad der Leistungen zu staffeln und
dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe
und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren
Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei
der Berechnung der Leistungszulagen bleiben Amtszulagen
unberücksichtigt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1
auf den Vorstand der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung
übertragen. Rechtsverordnungen, die
auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundesanstalt
erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit und dem Bundesministerium des Innern.
(3) Die Bundesanstalt hat dem Deutschen Bundestag
über die Bundesregierung bis Ende des Jahres
2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten
der leistungsorientierten Bezahlung im tarif- und
besoldungsrechtlichen Bereich und der Gewährung
von Leistungszulagen und der Festsetzung von Stufen
nach Absatz 1 zu berichten.“
37. Nach § 400a wird folgender § 400b eingefügt:
„§ 400b
Obergrenzen für Beförderungsämter
Bei der Bundesanstalt können die nach § 26
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen
Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung überschritten werden,
soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen
der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung
von Planstellen erforderlich ist.“
38. § 406 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3
bezeichnete Handlung begeht, indem er einen Ausländer,
der einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen
beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis
zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer
stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare
Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
39. § 411 wird aufgehoben.
40. § 418 Satz 2 wird aufgehoben.
41. § 420 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 420
Eingliederungshilfe für
besondere Personengruppen“.
b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Ausländer,
a) die unanfechtbar als Asylberechtigte
anerkannt sind oder
b) bei denen die oberste Landesbehörde
eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland erteilt hat und die
rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet
leben,“.
42. § 421 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 418
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe entsteht
für jeden Berechtigten nur einmal. Anspruch
auf Eingliederungshilfe besteht nicht für Tage, an
denen Personen nach § 418 oder § 420 Abs. 1
ohne wichtigen Grund an dem Integrationskurs
oder der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
nicht teilnehmen.“
43. Nach § 421h werden folgende Paragrafen eingefügt:
„§ 421i
Beauftragung von Trägern
mit Eingliederungsmaßnahmen
(1) Das Arbeitsamt kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen
Vergabeverfahren mit der
Durchführung von Maßnahmen beauftragen, wenn
die Maßnahme
1. nach ihrer Gestaltung geeignet ist, arbeitslose
oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
einzugliedern oder Auszubildende, die zu ihrer
Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher
Hilfen bedürfen, einzugliedern oder eine berufliche
Ausbildung zu ermöglichen und
2. bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat.
(2) Die Maßnahme muss den Grundsätzen der
sonstigen gesetzlichen Leistungen entsprechen, insbesondere
darf sie nicht zu Wettbewerbsverfälschungen
führen.
(3) Die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts
bemisst sich nach den Aufwendungen des Trägers
für die Durchführung der Maßnahme und dem Eingliederungserfolg.
Für eine erfolgreiche Eingliederung
kann ein Honorar vereinbart werden.
(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§ 421j
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden
oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistungen
der Entgeltsicherung, wenn sie
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und
bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen
Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen
oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
über mindestens die gleiche Dauer hätten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das
den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung
nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen
entspricht.
(2) Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
wird geleistet
1. als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und
2. als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 Prozent
der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz
entspricht dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich
aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes
zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem
pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen
Beschäftigung. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung wird nach § 163 Abs. 9
des Sechsten Buches bemessen und wird von der
Bundesanstalt entrichtet; § 207 gilt entsprechend.
Bei der Feststellung der für die Leistungen der Entgeltsicherung
maßgeblichen Tatsachen gilt § 313
entsprechend. Wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts
während des Bezugs der Leistungen der
Entgeltsicherung werden berücksichtigt.
(3) Ist die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der
Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen
der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten
Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit verschieden, so ist dieses Verhältnis
auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Wird
durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung
geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermieden,
so wird für das Verhältnis die regelmäßige vereinbarte
Arbeitszeit aus der vorangegangenen
Beschäftigung zu Grunde gelegt.
(4) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor Aufnahme
der Beschäftigung bestanden hat oder bestanden
hätte, gewährt. Zeiten der Beschäftigung, in denen
Leistungen der Entgeltsicherung bezogen werden,
begründen keinen Anspruch nach Absatz 1.
(5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Leistungen auf einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz
von weniger als 50 Euro beruhen
würden,
2. die Aufnahme der Beschäftigung bei einem früheren
Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer
während der letzten vier Jahre vor Antragstellung
mehr als drei Monate versicherungspflichtig
beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es
sich um eine befristete Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches handelt,
3. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung
eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst
hat, um die Einstellung des älteren Arbeitnehmers,
der einen Anspruch auf Entgeltsicherung
besitzt, vorzunehmen,
4. bei einem Wechsel in eine betriebsorganisatorisch
eigenständige Einheit nach § 175 ein geringeres
Arbeitsentgelt als bisher vereinbart wurde,
5. die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem
Sechsten Kapitel dieses Buches oder in einer
Personal-Service-Agentur erfolgt oder
6. der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
(6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld,
Winterausfallgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld
oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
bezieht, werden die
Leistungen der Entgeltsicherung unverändert erbracht.
(7) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen
nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf
Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei
erneuter Antragstellung können die Leistungen
längstens bis zum 31. August 2008 bezogen werden.
(8) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt,
durch Anordnung das Nähere über Umfang, Dauer
und Verfahren der Leistungen zu bestimmen.
§ 421k
Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung
bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
(1) Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis
mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr
vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der
Beitragstragung befreit. Der versicherungspflichtig
Beschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne
die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.
(2) Vom 1. Januar 2006 an ist Absatz 1 nur noch für
Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 2006 begründet worden sind.“
44. § 434e wird aufgehoben.
45. Nach § 434f wird folgender § 434g eingefügt:
„§ 434g
(1) § 128 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiterhin
anzuwenden, wenn die Maßnahme, für die das
Unterhaltsgeld geleistet wird, vor dem 1. Januar
2003 begonnen hat oder das Unterhaltsgeld vor dem
1. Januar 2003 zuerkannt worden ist.
(2) § 144 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem
1. Januar 2003 liegt.
(3) §§ 156, 157 Abs. 2, § 158 Abs. 4, § 198 Satz 1,
§ 274 Satz 1 Nr. 2 und § 339 Satz 3 Nr. 1 in der bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind
weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf
Anschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003
entstanden ist.
(4) § 194 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 gilt in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für
die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum
31. Dezember 2002 vorgelegen haben.
(5) Das Arbeitsamt darf einen Vertrag zur Einrichtung
einer Personal-Service-Agentur nur schließen,
wenn sich die Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts der in der Personal-Service-
Agentur beschäftigten Arbeitnehmer bis zum
31. Dezember 2003 nach einem Tarifvertrag für
Arbeitnehmerüberlassung richten.
(6) Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs
auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober
2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben,
sind auf Antrag des Arbeitslosen Artikel 1 Nr. 25
Buchstabe a und Buchstabe b in Verbindung mit
Artikel 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember
2003 nicht anzuwenden, soweit
a) der Arbeitslose,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder
der Lebenspartner des Arbeitslosen,
c) die im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen
unverheirateten Kinder des Arbeitslosen
oder seines Partners
dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum
Lebensunterhalt würden.“
46. Nach § 434g wird folgender § 434h eingefügt:
„§ 434h
Zuwanderungsgesetz
Die §§ 419, 420 Abs. 1, 2 Nr. 4 und Abs. 3
und § 420a sind in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-
Sprachlehrganges weiterhin anzuwenden, wenn vor
dem 1. Januar 2003
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.“
Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3352) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten
Buch beziehen, die durch sieben geteilte wöchentlich
gezahlte Arbeitslosenhilfe,“.
Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende
gemeldet waren,“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe
„nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a“
ersetzt.
bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3“ gestrichen.
2. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,“.
3. Dem § 163 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung
Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Dritten
Buches erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung
während des Bezugs der Leistungen zur Entgeltsicherung
und 90 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld
maßgeblichen Bemessungsentgelts im Sinne des
§ 421j des Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme.
Während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder
Winterausfallgeld gilt weiterhin der nach Satz 1 ermittelte
Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Einnahme.
Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die
Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert
sind, und für Personen, die für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen
zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten,
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1
entsprechend.“
4. In § 168 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Übergangsgeld“
die Wörter „oder Krankentagegeld“ eingefügt, der
Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden
Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung
Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des
Dritten Buches erhalten, für den sich nach § 163
Abs. 9 Satz 1 ergebenden Unterschiedsbetrag von
der Bundesanstalt für Arbeit,
9. bei Arbeitnehmern, die nach § 421j Abs. 6 des
Dritten Buches einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld,
Winterausfallgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld
oder Krankentagegeld erhalten, für den sich
nach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergebenden
Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für
Arbeit.“
5. Dem § 252 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem
30. April 2003, in denen Versicherte
1. nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen
Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt
gemeldet waren,
2. der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung
standen, weil sie nicht bereit waren jede
zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an
zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen
und
3. eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des
zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens
nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten
nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2005 nur
dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die
Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat
und der Versicherte vor dem 2. Januar 1948 geboren
ist.“
Artikel 4
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. In § 111 Abs. 4 wird die Angabe „§ 93“ durch die Angabe
„§ 86“ ersetzt.
2. In § 120 Abs. 4 wird die Angabe „4“ durch die Angabe
„5“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter „mit der
Maßgabe, dass bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen,
als beitragspflichtige Einnahmen die gezahlte
Arbeitslosenhilfe gilt“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ist die Abordnung von Arbeitnehmern
zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten
Arbeitsgemeinschaft auch dann keine
Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche
Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie
für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen
des Satzes 2 erfüllt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
bis 5)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)“
ersetzt und der Satzteil „oder übersteigt die Dauer
der Überlassung im Einzelfall zwölf Monate (§ 3
Abs. 1 Nr. 6)“ gestrichen.
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist gestattet
a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und
anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende,
für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge
dies bestimmen,
b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn
der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens
drei Jahren von denselben Rahmenund
Sozialkassentarifverträgen oder von deren
Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes
mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch
gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht
von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen
oder für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich
seit mindestens drei Jahren überwiegend
Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich
derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge
fallen, von denen der Betrieb des Entleihers
erfasst wird.“
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
an einen Entleiher die im Betrieb dieses
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer
des Entleihers geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der
Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen
Leiharbeitnehmer für die Überlassung an
einen Entleiher für die Dauer von insgesamt
höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt
in Höhe des Betrages, den der
Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld
erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit
demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis
bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann
abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich
eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
Regelungen vereinbaren.“
b) Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer
für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher
schlechtere als die im Betrieb des Entleihers
für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des
Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts
vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt
dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für
die Überlassung an einen Entleiher für die
Dauer von insgesamt höchstens sechs
Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in
Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer
zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres
gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher
bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden
hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen
zulassen; im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren,“.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern
3 und 4.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Verleiher“ die
Angabe „nach § 9 Nr. 1“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der
Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher
nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung
der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts verlangen.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen
des Leiharbeitsverhältnisses richtet
sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des
Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die
Niederschrift aufzunehmen:
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde
sowie Ort und Datum der Erteilung
der Erlaubnis nach § 1,
2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in
denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen
ist.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Urkunde“
durch die Wörter „den Nachweis“ ersetzt
und nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „auf
Verlangen“ eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zu erklären“
durch das Wort „anzugeben“ ersetzt und nach
dem Wort „ist“ folgender Halbsatz eingefügt:
„sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts gelten“.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 13
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung
von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des
Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7a wird gestrichen.
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 1, 2, 5
oder 6“ gestrichen.
cc) Nummer 9 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2a, 3, 7a
und 9“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2a und 3“
ersetzt.
10. Nach § 18 wird folgende Vorschrift angefügt:
„§ 19
Übergangsvorschrift
§ 1 Abs. 2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16
in der vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind
auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar
2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember
2003 weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse
im Geltungsbereich eines nach
dem 15. November 2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages,
der die wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3
Abs. 1 Nr. 3 und des § 9 Nr. 2 regelt.“
Artikel 6a
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher
mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich
eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm
der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder
dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen
zu gewähren sowie die der gemeinsamen
Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden
Beiträge zu leisten.“
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Von einer nach“ werden die Angabe
„Absatz 2a“ sowie ein Komma und nach der
Angabe „nach Absatz 1“ die Angabe „oder eines Leiharbeitnehmers
nach Absatz 2a“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Dem § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) wird folgender
Satz angefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das
52. Lebensjahr tritt.“
Artikel 8
(entfällt)
Artikel 9
(entfällt)
Artikel 10
(entfällt)
Artikel 11
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember
2001 (BGBl. S. 3734) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „520 Euro“ durch den
Betrag „200 Euro“ und der Betrag „33 800 Euro“ durch
den Betrag „13 000 Euro“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 wird aufgehoben.
3. In § 4 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender
Absatz 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer
der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum
vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002
vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 ist § 1
Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis
zum 1. Januar 1948 geboren sind.“
Artikel 12
Aufhebung
der Verordnung über Vermittlung,
Anwerbung und Verpflichtung von
Arbeitnehmern nach dem Ausland
Die Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung
von Arbeitnehmern nach dem Ausland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 11 beruhenden Teile der Arbeitslosenhilfe-
Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734)
können auf Grund von § 206 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit diesem Artikel durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
(2) Am 1. Mai 2003 tritt Artikel 3 Nr. 1 und 5 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 6 § 37b und Nr. 19 tritt nach Ablauf von
sechs Monaten seit dem ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe n und p, Nr. 44 und 46 tritt
in Kraft, wenn das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung
der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und
der Integration von Unionsbürgern und Ausländern in Kraft
tritt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2002
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